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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 14.10.1987, Az.: 2 StR 511/87

Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit beim Zusammenwirken einer Tablettenabhängigkeit und einer neurotischen Störung; Einfluss einer intellektuellen Minderbegabung auf die Schuldfähigkeit

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
14.10.1987
Aktenzeichen
2 StR 511/87
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1987, 15991
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Frankfurt am Main - 06.05.1987

Verfahrensgegenstand

Schwerer Raub u.a.

Prozessführer

Angelika A. geb. K., in der Bundesrepublik Deutschland ohne festen Wohnsitz, geboren am ... 1960 in F., zur Zeit in Untersuchungshaft,

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 14. Oktober 1987 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
beschlossen:

Tenor:

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 6. Mai 1987, soweit es sie betrifft, im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Ihre Revision, mit der sie die Verletzung sachlichen Rechts rügt, erweist sich zum Schuldspruch als unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO, führt aber zur Aufhebung des Strafausspruchs.

2

Die Strafkammer lehnt die Anwendung des § 21 StGB ab, weil "Anhaltspunkte für eine verminderte Schuldfähigkeit ... nicht zu erkennen" seien (UA S. 12). Die Erwägungen, mit denen sie diese Auffassung begründet, halten rechtlicher Prüfung nicht stand.

3

1.

Die Strafkammer kommt zu dem Ergebnis, daß weder die Tablettenabhängigkeit der Angeklagten, die täglich sechs bis sieben Tabletten "Lexotanil" und am Tattag zusätzlich das Medikament "Centropil" einnahm, noch eine neurotisch-depressive Störung, die zu einer hochgradig neurotischen Bindung an den Mitangeklagten B. führte, eine erhebliche Verminderung ihrer Steuerungsfähigkeit bewirkten. Dabei würdigt das Landgericht die aufgeführten Umstände nur einzeln und unterläßt die gebotene Prüfung der Frage, ob die Tablettenabhängigkeit und die neurotische Störung in ihrem Zusammenwirken zu einer Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit geführt haben.

4

2.

Das Landgericht hat zu den persönlichen Verhältnissen der Angeklagten unter anderem festgestellt: "Bedingt durch ihre unterdurchschnittliche Intelligenz, konnte sie nur eine Sonderschule besuchen, die sie nach acht Jahren ohne Abschluß verließ. Sie hat kaum lesen und schreiben gelernt" (UA S. 4). Mit diesen Tatsachen setzt sich das Landgericht im Rahmen seiner Ausführungen zur Frage der Schuldfähigkeit der Angeklagten nicht auseinander. Dessen hätte es aber bedurft. Denn die festgestellte intellektuelle Minderbegabung der Angeklagten konnte allein (Schwachsinn) oder bei einer Gesamtwürdigung mit den oben unter 1) beschriebenen Umständen Anlaß geben, ihre uneingeschränkte Schuldfähigkeit in Frage zu stellen.

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