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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 25.01.1984, Az.: 2 StR 811/83

Strafschärfende Anlastung des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln als solches

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
25.01.1984
Aktenzeichen
2 StR 811/83
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1984, 14674
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Frankfurt am Main - 23.06.1983

Verfahrensgegenstand

Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz

Prozessführer

1. Kemal A. aus F., geboren am ... 1943 in H. (Türkei), zur Zeit in Untersuchungshaft,

2. Ceki A., in der Bundesrepublik Deutschland ohne festen Wohnsitz, geboren am ... 1960 in E. (Türkei),

In der Strafsache
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
am 25. Januar 1984 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Die Revision des Angeklagten A. gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 23. Juni 1983 wird verworfen.

    Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

  2. 2.

    Auf die Revision des Angeklagten Al. wird das vorbezeichnete Urteil, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

    Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

    Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

Gründe

1

Die Nachprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten A. ergeben, sein Rechtsmittel ist im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Das gleiche gilt, soweit sich die Revision des Angeklagten Al. gegen den Schuldspruch richtet. Hingegen ist hier der Strafausspruch aufzuheben.

2

Das Landgericht hat den Angeklagten Al. wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringen Mengen gemäß § 11 Abs. 4 BtMG aF verurteilt. Es legt ihm dabei straferschwerend zur Last, "daß er mit der gefährlichsten der bislang bekannten Drogen Handel getrieben hat, was wiederum die verwerflichste der unter Strafe gestellten Handlungsweisen darstellt".

3

Diese Begründung läßt besorgen, daß die Strafkammer dem Angeklagten schon das Handeltreiben als solches strafschärfend angelastet hat. Das ist unzulässig. Der Gesetzgeber hat auch für einen derartigen Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz den erhöhten Strafrahmen des § 11 Abs. 4 BtMG aF vorgesehen. Inwieweit in dieser Vorschrift genannte Begehungsweisen von geringerem Gewicht sind und eine Strafmilderung rechtfertigen, kann offenbleiben. Jedenfalls darf das Handeltreiben als solches nicht mit dem Hinweis strafschärfend bewertet werden, es sei die verwerflichste der unter Strafe gestellten Handlungsweisen, denn § 11 Abs. 4 BtMG aF enthält noch schwerwiegendere Begehungsweisen als das einfache Handeltreiben.

Mösl,
Müller,
Meyer,
Theune,
Gollwitzer