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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 29.08.2024, Az.: 2 StR 392/24

Verwerfung der Revision

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
29.08.2024
Aktenzeichen
2 StR 392/24
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2024, 24575
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BGH:2024:290824B2STR392.24.0

Verfahrensgang

vorgehend
LG Köln - 16.02.2024 - AZ: 102 KLs 29/22 261 Js 53/22

Verfahrensgegenstand

Besonders schwere Vergewaltigung u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 29. August 2024 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 16. Februar 2024 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Es wird davon abgesehen, dem Angeklagten die Kosten und Auslagen des Revisionsverfahrens aufzuerlegen; jedoch hat er die dem Neben- und Adhäsionskläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen und die durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die Einbeziehung des Urteils des Amtsgerichts Gummersbach vom 25. Oktober 2022, das dem Angeklagten wegen des Besitzes von 0,46 Gramm Marihuana die Teilnahme an einem Drogenpräventionskurs auferlegt hatte, berührte auch mit Blick auf Art. 316p EGStGB in Verbindung mit Art. 313 Abs. 1 Satz 1 und 2 EGStGB - ein Straferlass erfasste auch Erziehungsmaßregeln und Zuchtmittel nach dem Jugendgerichtsgesetz - den Bestand des Urteils im Ergebnis nicht (zur Einbeziehung von Strafen für nach dem Konsumcannabisgesetz nicht mehr strafbare Handlungen vgl. BGH, Beschluss vom 26. Juni 2024 - 3 StR 177/24, Rn. 9 ff.). Dahinstehen kann, ob sich - wie der Generalbundesanwalt meint - aus den Gründen des einbezogenen Urteils ergibt, dass der Angeklagte mit dem in Besitz gehaltenen Marihuana Handel trieb. Der Senat kann jedenfalls ausschließen, dass das Landgericht ohne Einbeziehung dieses Urteils eine geringere Einheitsjugendstrafe verhängt hätte.

Menges
Zeng
Meyberg
Schmidt
Grube