Bundesgerichtshof
Beschl. v. 13.06.1985, Az.: 1 StR 247/85
Geringeres Gewicht einer nach dem Zweifelssatz unterstellten erheblich verminderten Schuldfähigkeit als bei festgestellter Schuldfähigkeitsverminderung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 13.06.1985
- Aktenzeichen
- 1 StR 247/85
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1985, 16160
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Weiden - 12.03.1985
Fundstelle
- StV 1985, 418-419
Verfahrensgegenstand
Schwerer Raub u.a.
Prozessführer
Hilfsarbeiter Günter H. aus W., dort geboren am ... 1966, zur Zeit in Haft
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 13. Juni 1985
gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO
einstimmig beschlossen:
Tenor:
- 1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Weiden i.d.OPf. vom 12. März 1985, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
- 2.
Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.
Gründe
1.
Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der allgemein erhobenen Sachrüge hat zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler ergeben.
2.
Dagegen kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben. Die Jugendkammer hat bei der Prüfung der Frage, ob ein minder schwerer Fall im Sinne des § 250 Abs. 2 StGB vorliegt - was auch bei der Bemessung von Jugendstrafe (§ 18 JGG) von Bedeutung ist (vgl. BGH NJW 1972, 693; BGH MDR 1972, 791, 792; BGH StV 1982, 27, 28; 1982, 338; 1982, 474; 1984, 254) - unter anderem ausgeführt (UA S. 14/15):
"Bei dem Angeklagten H. ist zwar § 21 StGB nicht auszuschließen, was bei der weiteren Strafzumessung zu berücksichtigen ist, aber auch nicht positiv festgestellt."
Diese Erwägung läßt besorgen, daß die Jugendkammer der erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB - die grundsätzlich mit der Bejahung der Reife des Jugendlichen gemäß § 3 Satz 1 JGG vereinbar ist (BGHSt 5, 366, 367 [BGH 23.02.1954 - 1 StR 723/53]; Brunner, JGG 7. Aufl. § 3 Rdn. 10) - deshalb ein geringeres Gewicht beigemessen hat, weil sie nicht erwiesen, sondern nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" nur unterstellt ist. Das wäre aber unzulässig (BGH StV 1984, 69; 1984, 464). Es läßt sich nicht ausschließen, daß sich dieser Fehler zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt hat. Seine Strafe muß deshalb neu zugemessen werden.
Kühn
Foth
Granderath
Schimansky