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§ 47 JAPO - Rechte und Pflichten der Rechtsreferendare

Bibliographie

Titel
Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen (JAPO)
Amtliche Abkürzung
JAPO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
2038-3-3-11-J

Die Rechte und Pflichten der Rechtsreferendare richten sich, soweit sie nicht in dieser Verordnung geregelt sind, nach den Bestimmungen des Gesetzes zur Sicherung des juristischen Vorbereitungsdienstes (SiGjurVD).