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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 09.02.1983, Az.: 4 AZR 522/80

Zeitweilige höherwertige Tätigkeit; Kraftfahrer der Verteidigungsverwaltung; Fahrzeiten; Zeiten der Wartung; Zeiten der Arbeitsbereitschaft; Wartezeiten

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
09.02.1983
Aktenzeichen
4 AZR 522/80
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1983, 10052
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
ArbG Elmshorn 24.04.1980 - 3b Ca 1410/79
LAG Kiel 21.08.1980 - 5 Sa 195/80

Fundstelle

  • AP Nr. 7 zu § 9 MTB II

Amtlicher Leitsatz

1. Wird ein Kraftfahrer der Verteidigungsverwaltung vorübergehend mit der Führung eines Kraftfahrzeuges beauftragt, für die ein höherer Tariflohn zu zahlen ist, so müssen neben den eigentlichen Fahrzeiten auch die Zeiten der Wartung und Pflege des Kraftfahrzeuges bei der Anwendung des § 2 Abs 4 des Tarifvertrages über das Lohngruppenverzeichnis zum Manteltarifvertrag für Arbeiter des Bundes mitberücksichtigt werden.

2. Dasselbe gilt für Zeiten der Arbeitsbereitschaft (Wartezeiten), soweit sie sich auf das Kraftfahrzeug beziehen, für dessen Führung höherer Tariflohn zu zahlen ist. Hatte der Kraftfahrer gleichzeitig Kraftfahrzeuge zu fahren, für deren Führung unterschiedlicher Tariflohn zu zahlen ist, so sind die Wartezeiten nach Maßgabe der jeweiligen Fahrzeiten zu verteilen.