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Handwerksordnung

Normen

HwO

Information

1 Allgemein

Zielsetzung der Handwerksordnung ist es, das Handwerk als in sich geschlossenen Berufsstand zu schützen.

Sie enthält Regelungen über die berufliche Fortbildung, die Meisterprüfung, die Handwerksrolle, Organisation des Handwerks usw. Der Begriff des Handwerksbetriebes wird in § 1 Abs. 2 HwO legal definiert, er setzt u.a. die Ausübung eines Gewerbes voraus.

2 Einteilung der Handwerks-Berufe

Die Handwerksordnung (HwO) unterscheidet zwischen

  • zulassungspflichtigen und

  • zulassungsfreien Handwerken

sowie

  • handwerksähnlichen Gewerben.

Üben Betriebe Tätigkeiten aus, die sich einem dieser drei Gewerbebereiche zuordnen lassen, sind sie Mitglied der Handwerkskammer, andernfalls sind sie grundsätzlich Mitglied der Industrie- und Handelskammer (IHK). Nicht alle handwerklichen Tätigkeiten erfordern eine Eintragung in die Handwerksrolle bzw. unterliegen der Handwerksordnung.

3 Zulassungspflichtiges Handwerk

Gemäß § 1 Absatz 2 Satz 1 HwO ist ein Gewerbebetrieb der Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks, wenn er

  • handwerksmäßig betrieben wird und ein Gewerbe vollständig umfasst, das in der Anlage A aufgeführt ist,

oder

  • Tätigkeiten ausgeübt werden, die für dieses Gewerbe wesentlich sind (sog. wesentliche Tätigkeiten).

§ 1 Absatz 2 Satz 2 HwO definiert wiederum, wann insbesondere keine wesentlichen Tätigkeiten vorliegen:

Die Unterscheidung zwischen wesentlichen und unwesentlichen Tätigkeiten ist danach ein eigenständiges Tatbestandsmerkmal von § 1 Absatz 2 HwO zur Bestimmung des Vorliegens eines zulassungspflichtigen Handwerks. Sie spielt für die zulassungsfreien sowie die handwerksähnlichen Gewerbe keine Rolle.

Die Unterscheidung zwischen wesentlichen und unwesentlichen Tätigkeiten im zulassungspflichtigen Handwerk begründet sich aus dem Erfordernis der Meisterpflicht und dem damit verbundenen Eingriff in die Berufswahlfreiheit aus Art. 12 GG. Denn bei der Ausübung nur unwesentlicher Tätigkeiten eines zulassungspflichtigen Handwerks erscheint es nicht gerechtfertigt, den Meisterbrief oder eine vergleichbare Qualifikation als Zugangsvoraussetzung zu fordern. Dies gilt insbesondere für Tätigkeiten, die wegen ihres geringen Schwierigkeitsgrades keine qualifizierten Kenntnisse und Fähigkeiten voraussetzen (sogenanntes Minderhandwerk). Betriebe, die minderhandwerkliche Tätigkeiten ausüben, unterliegen keiner Zulassungspflicht und sind grundsätzlich Mitglied der Industrie- und Handelskammer (IHK).

Der Inhaber eines Handwerksbetriebes muss grundsätzlich nicht selbst die Meisterprüfung abgelegt haben und in der Handwerksrolle eingetragen sein. Es ist gemäß § 7 HwO ausreichend, wenn der Inhaber eines Handwerksbetriebes einen Betriebsleiter einstellt, der die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle mit dem zu betreibenden Handwerk oder einem verwandten Handwerk erfüllt.

4 Zulassungsfreies Handwerk

Zulassungsfreie Tätigkeiten im Handwerk sind gemäß § 18 HwO einfache Tätigkeiten, die innerhalb von drei Monaten erlernbar sind. Eine Existenzgründung erfordert weder das Ablegen der Meisterprüfung noch eine Eintragung in die Handwerksrolle. Voraussetzung ist, dass es handwerksmäßig betrieben wird und von der Aufzählung in der Anlage B Abschnitt 1 zur Handwerksordnung erfasst wird.

Dies gilt ebenso für handwerksähnliche Gewerbe.

Sowohl zulassungsfreie Handwerke als auch handwerksähnliche Gewerbe werden in einem Verzeichnis bei der Handwerkskammer geführt.

5 Handwerksähnliches Gewerbe

Ein Gewerbe ist gemäß § 18 Abs. 2 HwO ein handwerksähnliches Gewerbe im Sinne dieses Gesetzes, wenn es handwerksähnlich betrieben wird und in Anlage B Abschnitt 2 zu diesem Gesetz aufgeführt ist.

Beispiele:

Theaterkostümnäher

Bügelanstalten für Herren-Oberbekleidung

Bei der Bestimmung des Vorliegens eines zulassungsfreien Handwerks oder handwerksähnlichen Gewerbes kommt es auf die Unterscheidung zwischen wesentlichen und unwesentlichen Tätigkeiten (s.o.) nicht an, weil besondere Qualifikationen nicht nachzuweisen sind. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des § 18 Abs. 2 HwO, der nur darauf abstellt, ob das Gewerbe handwerksmäßig bzw. handwerksähnlich betrieben wird. Folgerichtig nimmt auch die Verweisungsnorm des § 20 HwO keinen Bezug auf § 1 Absatz 2 HwO. Hier sind grundsätzlich alle Tätigkeiten für die Beurteilung der Zuordnung zum Handwerk relevant. Maßgeblich ist dafür eine Gesamtbetrachtung des Betriebs im konkreten Einzelfall auf der Grundlage der allgemein anerkannten Kriterien zur Abgrenzung von Handwerk, Industrie und Handel.

Insofern wurde mit der Einfügung eines neuen letzten Satzes in § 18 Abs. 2 HwO im April 2025 noch einmal klargestellt, dass es nicht auf § 1 Abs. 2 HwO ankommt und auch der Rechtsgedanke des § 1 Absatz 2 HwO nicht auf das eigenständige Tatbestandsmerkmal der Handwerksmäßigkeit bzw. Handwerksähnlichkeit übertragen werden darf.

metis