Bundesgerichtshof
Urt. v. 06.11.1973, Az.: VI ZR 163/72
Schadensberechnung; Schadensfeststellung; Rechtlicher Mangel; Entstehungsgrund; Kreditkosten; Erstattungsfähigkeit von Kreditkosten; Kreditvertrag; Nichtiger Kreditvertrag; Haftungsfreistellungen; Kosten für Haftungsfreistellung; Fahrzeugschaden; Mietausfall; Ersatzfahrzeug; Fremdverschulden
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 06.11.1973
- Aktenzeichen
- VI ZR 163/72
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1973, 11086
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Amtlicher Leitsatz
1. Die Berechnung eines Schadens kann grundsätzlich nicht von etwaigen rechtlichen Mängeln der zu seiner Beseitigung tatsächlich eingegangenen Verbindlichkeiten abhängig gemacht werden, die in anderen Umständen ihren Entstehungsgrund haben. Für die Frage der Erstattungsfähigkeit von Kreditkosten kommt es daher nicht darauf an, ob der Kreditvertrag wegen Verstoßes gegen Art. 1 § 1 RBMG nichtig war, sondern allein darauf, ob die geforderten Kostenbeträge bei vernünftiger wirtschaftlicher Betrachtung aufgewandt werden durften.
2. Zur Erstattungsfähigkeit der Aufwendungen für Haftungsfreistellungen (Fahrzeugschaden und Mietausfall) bei Anmietung eines Ersatzwagens unter besonderen Verhältnissen (hier: Überraschung des Geschädigten durch fremdverschuldeten Unfall zu Beginn einer Urlaubsreise).