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Bundesgerichtshof
Urt. v. 11.10.1990, Az.: I ZR 6/89

Handelsvertreter ; Provisionsanspruch; Retouren

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
11.10.1990
Aktenzeichen
I ZR 6/89
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1990, 13965
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • DB 1990, 2592 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1991, 319 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW-RR 1991, 155-156 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW-RR 1990, 155-156 (Volltext mit amtl. LS)
  • WM 1991, 76-78 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Zur Frage des Provisionsanspruches des Handelsvertreters bei Retouren.

Tatbestand:

1

Der Beklagte zu 2 (im folgenden: Beklagter) war seit 1. Juni 1972 als Handelsvertreter für die Klägerin tätig. Gegenstand des Handelsvertretervertrages war die Vermittlung von Verträgen über den Verkauf von Material (Dämmplatten und Zubehör) für warmedämmende Unterdächer von Gebäuden. Die Klägerin kündigte den zwischen den Parteien bestehenden Vertrag vm 11. März 1974 mit einem Schreiben vom 20. Juni 1983 fristlos, an demselben Tag mit einem weiteren Schreiben vorsorglich auch ordentlich. Die fristlose Kündigung ist durch rechtskräftiges Urteil für unwirksam erklärt worden. Der Beklagte widersprach beiden Kündigungen der Klägerin und bot weiterhin seine Arbeitsleistung an. Die Klägerin untersagte ihm jedoch jede weitere Tätigkeit für sie und teilte ihren Kunden mit, daß der Beklagte nicht mehr ihre Interessen vertrete. Der Beklagte kündigte deshalb seinerseits mit Schreiben vom 12. Juli 1983 fristlos.

2

Die Klägerin ist Inhaberin dreier von dem Beklagten akzeptierter Wechsel über 65.311,28 DM, über 22.000, -- DM und über 49.000, -- DM, die alle zu Protest gegangen sind. Über die Forderungen der Klägerin aus den Wechseln über 65.311,28 DM und über 20.000,-- DM wird von den Parteien ein weiterer Rechtsstreit (I ZR 32/89, OLG Bamberg 5 U 21/88) geführt, in dem der erkennende Senat an demselben Tag entschieden hat.

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Der Wechsel über 49.000,-- DM ist auch von der Beklagten zu 1 akzeptiert worden. Diese Wechselforderung hat die Klägerin samt den Protestkosten in Höhe von 157,50 DM im vorliegenden Verfahren eingeklagt.

4

Das Landgericht hat am 14. November 1984 folgendes Wechsel-Vorbehaltsurteil erlassen:

5

Die Beklagten als Gesamtschuldner haben der Klägerin DM 49.000,-- sowie 2 % Zinsen pro Jahr über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank, mindestens aber 6 % Zinsen, seit 10.4.1984 und DM 157,50 zu zahlen.

6

Im Nachverfahren hat der Beklagte gegen die Klageforderung mit Gegenansprüchen aufgerechnet. Er hat dazu ausgeführt, ein Anspruch in Höhe von 38.332,52 DM stehe ihm deshalb zu, weil die Klägerin in diesem Umfang in der Zeit vom 28. Februar 1979 bis zum 8. September 1983 wegen Warenrücklieferungen ungerechtfertigte Provisionskürzungen vorgenommen habe. Der Beklagte habe weiter Ansprüche auf Provision aufgrund der Vermittlung eines Großauftrages der Firma A. H. (118.670,58 DM) und Provisionsansprüche aus bestimmten im ersten Halbjahr 1983 vermittelten Geschäften (28.097,35 DM) sowie Anspruch auf Schadensersatz wegen entgangener Provisionen in der Zeit vom 21. Juni bis 31. Dezember 1983, weil die Klägerin es ihm ab dem Zugang ihrer fristlosen Kündigung unmöglich gemacht habe, weiterhin für sie tätig zu sein (108.794,34 DM). Ferner habe der Beklagte einen Anspruch auf Handelsvertreterausgleich (236.200,-- DM).

7

Die Beklagten haben beantragt,

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das Wechsel-Vorbehaltsurteil vom 14. November 1984 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

9

Die Klägerin hat die von den Beklagten zur Aufrechnung gestellten Gegenansprüche in Abrede gestellt. Der aus den Provisionskürzungen hergeleitete Anspruch sei jedenfalls verjährt, soweit diese Provisionsansprüche die Jahre 1979. bis 1981 beträfen. Gegen die Gegenforderungen des Beklagten hat die Klägerin ihrerseits mit ihren Wechselforderungen aufgerechnet.

10

Das Landgericht hat sein Vorbehaltsurteil aufrechterhalten. Im Berufungsverfahren haben die Parteien vereinbart, die in den Verfahren OLG Bamberg 5 U 20/88 (I ZR 6/89) und 5 U 21/88 (I ZR 32/89) erklärten Aufrechnungen jeweils zunächst auf den Wechsel über 65.311,28 DM, sodann auf den über 22.000,-- DM und schließlich auf den über 49.000,-- DM zu beziehen. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit ihrer Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfolgen die Beklagten ihren Antrag auf Aufhebung des Wechsel-Vorbehaltsurteils des Landgerichts weiter.

Entscheidungsgründe

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I. Die Revision der Beklagten führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht. Aufgrund der bisherigen tatsächlichen Feststellungen kann nicht entschieden werden, ob die durch Wechsel-Vorbehaltsurteil zuerkannte Forderung der Klägerin gegen die Beklagten auf Zahlung von 49.000,-- DM nebst Zinsen hieraus und 157,50 DM Protestkosten durch die von den Parteien erklärten Aufrechnungen erloschen sind.

12

1. Die Klägerin hat unstreitig in den Jahren 1979 bis 1983 die bereits an den Beklagten ausbezahlten Provisionen in Höhe von insgesamt 38.332,52 DM zurückgefordert und diese behaupteten Rückzahlungsansprüche jeweils mit späteren Provisionsansprüchen des Beklagten verrechnet. Der Beklagte hält diese sogenannten Provisionskürzungen für vertragswidrig und macht deshalb einen restlichen Provisionsanspruch in gleicher Höhe im Wege der Aufrechnung geltend. Diese sogenannten Provisionskürzungen beziehen sich auf die Provisionsanteile für solche Teile von Materiallieferungen, die von den Kunden zwar bestellt und bezahlt worden waren, aber als nicht mehr benötigte Reste an die Klägerin zurückgegeben wurden. Das Berufungsgericht hat dazu - von der Revision nicht angegriffen - als Inhalt sämtlicher Allgemeiner Geschäftsbedingungen der Klägerin seit 1980 festgestellt, daß wegen Maßungenauigkeiten nicht benötigte Materialmengen von der Klägerin zurückgenommen und (mit oder ohne 20 %igen Abzug für Unkosten der Klägerin) den Kunden rückvergütet werden. Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, ob und in welcher Form sich die Klägerin auch im Jahre 1979 verpflichtet hatte, Materialreste von den Kunden zurückzunehmen.

13

Inwieweit die sogenannten Provisionskürzungen berechtigt waren, läßt sich daher auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen nicht entscheiden. Aus dem schriftlichen Handelsvertretervertrag ergibt sich nicht, daß der Beklagte zur teilweisen Rückzahlung seiner Provision verpflichtet. sein sollte, wenn die Klägerin Materialreste gegen (vollständige oder teilweise) Rückvergütung des Kaufpreises zurücknimmt. Von einer Änderung der ursprünglichen Provisionsvereinbarung durch stillschweigend abgeschlossenen Änderungsvertrag kann in der Revisionsinstanz nicht ausgegangen werden, weil das Berufungsgericht dazu keine entsprechenden Feststellungen getroffen hat. Falls die Klägerin, insbesondere im Jahr 1979, Materialreste nach beiderseitiger Ausführung des Geschäfts nur aus Kulanz zurückgenommen haben sollte, gab ihr das kein Recht, vom Beklagten den entsprechenden Provisionsanteil zurückzufordern.

14

Anders ist die Rechtslage, soweit die vermittelten. Verträge mit den Kunden von vorneherein die Zusage der Klägerin enthalten haben, nicht benötigte Materialreste gegen volle Vergütung des Kaufpreises zurückzunehmen. Da die Leistungspflicht der Kunden in diesem Fall nach dem Willen aller Beteiligten von vorneherein teilweise auflösend bedingt war, hat die Klägerin bei einer Materialrücknahme aus diesem Grund die entsprechenden Provisionsanteile von dem Beklagten wegen des teilweisen Wegfalls der Grundlage des Provisionsanspruchs zu Recht zurückgefordert (vgl. Schröder, Recht der Handelsvertreter, 5. Aufl., § 87 a Anm. 28 a; Baumbach/Duden/Hopt, Handelsgesetzbuch, 28. Aufl., § 87 a Anm. 2 A). Soweit die Klägerin jedoch den Kaufpreis aufgrund einer bereits im Kaufvertrag getroffenen Vereinbarung nur mit einem Abzug von 20 % an die Kunden zurückerstatten mußte, könne sie mangels einer vertraglichen Abänderung der ursprünglichen Provisionsvereinbarung von dem Beklagten die entsprechenden Provisionsanteile jedenfalls nicht in vollem Umfang zurückfordern. Die Rechtslage bei dieser Fallgestaltung entspricht der Rechtslage in den Fällen, in denen ein vermittelter Vertrag von dem Kunden zwar nicht erfüllt wird, der Unternehmer deshalb aber Anspruch auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung hat. In einem solchen Fall hat der Handelsvertreter Anspruch auf Provision, wenn und soweit der Unternehmer Schadensersatz wegen Nichterfüllung erhält (vgl. BGH, Urt. v. 19.11.1956 - II ZR 110/55, DB 1957, 185). Entsprechendes gilt auch hier. Auf die Frage, ob die Klägerin bei ihrer Retourenvereinbarung mit den Kunden die Handelsvertreterprovision des Beklagten berücksichtigt hat, kommt es dabei nicht an, weil dies allein die interne Kalkulation der Klägerin betrifft. Maßgeblich ist vielmehr nur, welchem Anteil an ihrem eigenen Erfüllungsinteresse der 20 %ige Einbehalt der Klägerin bei der Rückerstattung des Kaufpreises entspricht. Dafür ist die Klägerin darlegungs- und beweispflichtig.

15

Ob und gegebenenfalls in welchem Umfang derartige restliche Provisionsansprüche des Beklagten durch Verzichtsvertrag oder Verwirkung erloschen sind, läßt sich aufgrund des bisherigen Sach- und Streitstands nicht beurteilen. Gleiches gilt für die Frage, ob und gegebenenfalls inwieweit der Auf- rechnung des Beklagten mit diesen behaupteten Ansprüchen die von der Klägerin erhobene Einrede der Verjährung entgegensteht. Hier kann bei Anwendung des § 390 Satz 2 BGB gegebenenfalls zu beachten sein, daß die Wechsel der Klägerin unstreitig Prolongationswechsel sind, die an die Stelle mehrerer vorausgegangener Wechsel getreten sind. Es wird daher gegebenenfalls zu prüfen sein, ob sich die Aufrechnungserklärungen des Beklagten, soweit die erforderliche Aufrechnungslage im Verhältnis zu den Wechselforderungen nicht gegeben war (vgl. dazu Art. 40 Abs. 1 WG, BGH, Urt. v. 29.9.1969 - II ZR 51/67, NJW 1970, 41, 42), auch auf die Forderungen der Klägerin aus den Grundgeschäften, die den Wechseln zugrunde liegen, beziehen und diese Forderungen bereits zu einer Zeit bestanden, in der die Aufrechnungslage gegeben war.

16

2. Hinsichtlich der Beurteilung der weiteren Gegenforderungen des Beklagten (Provisionsanspruch aufgrund der Vermittlung eines Großauftrages der Firma A. H., Anspruch auf im ersten Halbjahr 1983 verdiente Provisionen, Anspruch auf Schadensersatz wegen entgangener Provision in der Zeit vom 21. Juni bis 31. Dezember 1983 und Anspruch auf Handelsvertreterausgleich) wird auf die Entscheidungsgründe des an demselben Tage ergangenen Senatsurteils im Parallelverfahren I ZR 32/89 Bezug genommen. Ob die Klageforderung durch die Aufrechnung des Beklagten mit seinen behaupteten Gegenforderungen erloschen ist, kann danach noch nicht abschließend beurteilt werden, weil die erforderlichen Feststellungen fehlen.

17

II. Auf die Revision der Beklagten ist somit das Berufungsurteil aufzuheben und der Rechtsstreit, auch zur Entscheidung über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.