Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 24.04.1974, Az.: 2 BvR 236/74
Im Strafvollzug verhängte Hausstrafe; Einstweiligen Anordnung; Aussetzung des Vollzuges als Ausnahme; Öffentliches Interesse an der Vollziehung; Vollstreckung bis zur Nachprüfung
Bibliographie
- Gericht
- BVerfG
- Datum
- 24.04.1974
- Aktenzeichen
- 2 BvR 236/74
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1974, 11038
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BVerfGE 37, 150 - 154
- DÖV 1974, 498 (amtl. Leitsatz)
- NJW 1974, 1079-1080 (Volltext mit amtl. LS)
Redaktioneller Leitsatz
Weitere Verfahren: 2 BvR 245/74; 2 BvR 308/74
1. Der Erlaß einer einstweiligen Anordnung durch das Bundesverfassungsgericht ist nicht dringend geboten, solange von der Möglichkeit, durch Antrag an das zuständige Oberlandesgericht die vorläufige Aussetzung der Vollziehung einer im Strafvollzug verhängten Hausstrafe zu erreichen, nicht Gebrauch gemacht worden ist.
2. Wenn der Gesetzgeber im Bereich des Strafverfahrens und des Strafvollzuges die sofortige Vollziehung als Regel, die Aussetzung des Vollzuges als Ausnahme vorgesehen hat, so verstößt dies nicht gegen Art. 19 Abs. 4 GG. Jedoch muß gewährleistet sein, daß der Betroffene eine gerichtliche Entscheidung herbeiführen kann, ob im konkreten Einzelfall das öffentliche Interesse an der umgehenden Vollziehung oder aber das Interesse des Einzelnen an der Aussetzung der Vollstreckung bis zur Nachprüfung der Rechtmäßigkeit der Maßnahme größer ist.