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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 28.10.1975, Az.: BVerwG 3 C 16/75

Erben ; Erbeserben; Adressat eines Rücknahmebescheides; Adressat eines Rückforderungsbescheides; Feststellungsbescheid; Zuerkennungsbescheid

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
28.10.1975
Aktenzeichen
BVerwG 3 C 16/75
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1975, 11190
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • Mtbl BAA 1976, 294

Amtlicher Leitsatz

1. Erben und Erbeserben können Adressat eines Rücknahmebescheides und/oder Rückforderungsbescheides als actus contrarius zum Feststellungsbescheid und/oder Zuerkennungsbescheid sein.

2. Ein Erbe hat jedenfalls in den Fällen, in denen der unmittelbar Geschädigte als Antragsteller in schuldhafter Weise die Fehlerhaftigkeit des Feststellungsbescheides verursacht oder nicht erkannt hat, grundsätzlich keinen Anspruch auf Vertrauensschutz.