Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 02.02.1988, Az.: 3 AZR 115/86
Unfallrente; Anrechnung; Leistungsordnung; Änderung; Versorgungszusage; Leistungsbestimmung; Arbeitgeberzusammenschluß
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 02.02.1988
- Aktenzeichen
- 3 AZR 115/86
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1988, 10017
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- ArbG Essen 12.03.1985 - 2 Ca 303/85
- LAG Düsseldorf 31.01.1986 - 10 (2) Sa 1127/85
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DB 1988, 1273-1274 (Volltext mit amtl. LS)
- RdA 1988, 190-191
- VersR 1988, 973-975 (Volltext mit amtl. LS)
- ZIP 1988, 861-863
Amtlicher Leitsatz
1. Soweit eine gesetzliche Unfallrente dazu dient, Verdienstminderungen des Verletzten auszugleichen, kann sie auf betriebliche Versorgungsleistungen angerechnet werden (Bestätigung von BAGE 43, 173 AP Nr. 8 zu § 5 BetrAVG).
2. Richtet sich eine Versorgungszusage nach der jeweils geltenden Fassung einer Leistungsordnung (hier: Bochumer Verband), so sind Änderungen zu Lasten der Arbeitnehmer im Rahmen der Billigkeit möglich.
3. Die Leistungsbestimmung eines Zusammenschlusses der Arbeitgeber zum Zweck der Koordinierung von Leistungen im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung (z. B. Bochumer Verband) unterliegt der uneingeschränkten Billigkeitskontrolle nach § 315 Abs. 1 BGB. Der Verband ist nicht Dritter i. S. von § 317 Abs. 1 BGB.