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Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 26.10.1993, Az.: 2 BvR 1004/93

Ausdrückliche Anträge; Beschwerdeführer; Schriftsatz; Gerichtliches Verfahren; Aufhebung der Entscheidung; Feststellung der Rechtswidrigkeit; Anstalt; Neubescheidung; Objektive Willkür; Sachdienliche Auslegung; Sachvortrag; Wortlaut; Rechtsbehelf; Entscheidung in der Sache; Verfassungsrechtlicher Grundgedanke

Bibliographie

Gericht
BVerfG
Datum
26.10.1993
Aktenzeichen
2 BvR 1004/93
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1993, 12864
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • NStZ 1995, 435
  • StV 1994, 201

Redaktioneller Leitsatz

Aus den ausdrücklichen Anträgen des Beschwerdeführers in jedem Schriftsatz während des gerichtlichen Verfahrens, die ergangene Entscheidung aufzuheben und die Anstalt zur Neubescheidung zu verpflichten, ergibt sich eindeutig, daß er außer der Feststellung, daß die behördliche Maßnahme rechtswidrig war, und deren Aufhebung auch begehrt, die Erlaubnis zu erhalten. Objektive Willkür liegt vor, wenn die Auslegung nur ergibt, daß der Beschwerdeführer ausdrücklich nur die Rechtswidrigkeit der Entscheidung festgestellt haben wolle bzw. die Aufhebung begehre. Die Beilegung einer Bedeutung des Sachvortrags eines Beteiligten im Gerichtsverfahren entgegen dem Wortlaut, bei welcher der Rechtsbehelf als unzulässig zurückgewiesen werden muß, während eine Entscheidung in der Sache bei sachdienlicher Auslegung möglich gewesen wäre, widerspricht dem verfassungsrechtlichen Grundgedanken.