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Erfindung

Normen

PatG

Information

Als Erfindung wird eine technische Lehre bezeichnet, mit der eine technische Verbesserung erreicht wird .

Für Erfindungen kann unter den im Patentgesetz normierten Voraussetzungen ein Patent angemeldet werden.

Gemäß § 9 PatG wird zwischen folgenden Formen einer Erfindung unterschieden:

  • ein Verfahren

  • ein Erzeugnis

Zuständig zur Patentanmeldung ist das Patentamt.

Eine Erfindung ist nur dann patentierbar, wenn sie die Technik bereichert und die Allgemeinheit bereichert. Nicht patentierbar sind z.B. Erfindungen, die

  • noch nicht vollendet sind,

  • nicht wiederholbar sind,

  • nicht ausführbar sind,

  • nicht der Allgemeinheit dienen.

Die Anforderungen an das Erfordernis "Nutzen für die Allgemeinheit" sind sehr weit gefasst und auch erfüllt, wenn die Erfindung nur einzelnen Bevölkerungsgruppen dient.

metis