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Bundesgerichtshof
Urt. v. 12.12.1978, Az.: KZR 16/77

Rechtsnatur eines Überlassungsvertrages zur Bewirtschaftung einer Kantine; Betätigung der Fürsorgepflicht als Akt hoheitlicher Organisationsgewalt; Streitigkeiten über öffentlich-rechtliche Verträge; Abgrenzung von Verträgen des bürgerlichen Rechts von öffentlich-rechtlichen Verträgen

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
12.12.1978
Aktenzeichen
KZR 16/77
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1978, 13632
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Köln - 16.06.1977
LG Bonn - 05.10.1976

Fundstellen

  • MDR 1979, 733-734 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1979, 1208 (amtl. Leitsatz) "Bundeswehrheime"

Verfahrensgegenstand

Bundeswehrheime

Amtlicher Leitsatz

Die Verträge der Bundesrepublik Deutschland mit den Heimbetriebsleitern der Bundeswehrheime (Kantinen) über die Überlassung der Räume und des Inventars (Überlassungsverträge) und die Verträge der Heimbetriebsgesellschaft mbH mit den Heimbetriebsleitern über die Bewirtschaftung der Bundeswehrheime (Bewirtschaftungsverträge) sind bürgerlich-rechtlicher Natur.

Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofes hat
auf die mündliche Verhandlung vom 12. Dezember 1978
durch
den Präsidenten des Bundesgerichtshofes Prof. Dr. Pfeiffer und
die Richter Offterdinger, Dr. Kellermann, Dr. Hesse und Rebitzki
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 16. Juni 1977 aufgehoben.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 5. Oktober 1976 geändert:

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Berufung und der Revision, an das Landgericht Köln als Kartellgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Der Kläger betreibt die Kantine der Dr.-Kaserne der Beklagten zu 1 in Bruchsal.

2

Von 1965 bis zum 31. Oktober 1975 bestand zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1 darüber ein Pachtvertrag. Dieser Vertrag war seinem Inhalt nach an der Zentralen Dienstvorschrift (ZDv) 60/1 - Stand Oktober 1974 des Bundesministers der Verteidigung über "Bestimmungen für die Verwaltung und Bewirtschaftung der Truppenkantinen (Pachtbetriebe)" ausgerichtet. Danach waren Truppenkantinen soziale Betreuungseinrichtungen zum Wohle der Unteroffiziere und Mannschaften der Bundeswehr. Sie dienten insbesondere der Erholung, der Unterhaltung und der Pflege der Kameradschaft. Zu jeder Truppenkantine gehörte ein Wirtschaftsbetrieb, der grundsätzlich einem Pächter zu übertragen war. Der Pachtzins richtete sich nach dem Umsatz des Pächters.

3

Nach dem Pachtvertrag war es dem Pächter nur erlaubt, ein Sortiment von Waren entsprechend Teil E der ZDv 60/1, der ein detailliertes Warenverzeichnis enthielt, zu führen. Der Pächter war verpflichtet, seine Waren zu mäßigen Preisen anzubieten. Er hatte für sämtliche Waren ein Preisverzeichnis aufzustellen, das vom Verpächter zu genehmigen war. Die Preise durften nicht eigenmächtig vom Pächter geändert werden.

4

Als Gerichtsstand war in dem Pachtvertrag der Sitz der zuständigen Wehrbereichsverwaltung vereinbart.

5

Unter dem 15. Oktober 1975 erließ der Bundesminister der Verteidigung die "Bestimmungen für die Verwaltung und Bewirtschaftung der Mannschafts-/Unteroffziersheime" als Vorläufer der ZDv 60/1 (neu). Durch diese Zentrale Dienstvorschrift wurde das Kantinenwesen der Bundeswehr neu geordnet. Die Pächter wurden veranlaßt, an Stelle des bisherigen Pachtvertrages ein Vertragswerk mit insgesamt drei verschiedenen Verträgen nach dem Muster der neuen ZDv abzuschließen.

6

Die Mannschaftsheime werden nunmehr als "dienstliche Betreuungseinrichtungen" bezeichnet, die der Erholung, der Unterhaltung und der Pflege der Kameradschaft in Pausen und in der Freizeit dienen sollen. Die Bewirtschafter der Mannschaftsheime werden "Heimbetriebsleiter" genannt.

7

Durch einen "Überlassungsvertrag" stellt die Beklagte zu 1 den Heimbetriebsleitern durch die Standortverwaltungen die Betriebsräume sowie die erforderlichen Einrichtungsgegenstände zur Verfügung. Der Überlassungsvertrag regelt Übergabe, Unterhaltung und Erneuerung der Räume und des Inventars. Ein Entgelt des Heimbetriebsleiters, das dem bisherigen Pachtzins entspräche, ist in dem Vertrag nicht vorgesehen. Die vom Bundeswehrverwaltungsamt festgesetzten Verkaufspreise für Artikel des sogenannten Grundsortiments sind verbindlich. Als Gerichtsstand ist der Sitz der Wehrbereichsverwaltungen vereinbart. Der Überlassungsvertrag enthält keine Kündigungsklausel. Er ist jedoch in seinem Bestand an die Dauer eines Bewirtschaftungsvertrages des Heimbetriebsleiters mit der Beklagten zu 2 geknüpft.

8

Die Beklagte zu 2, deren Geschäftsanteile von der Beklagten zu 1 gehalten werden, hat auf Grund eines Generalvertrages mit der Beklagten zu 1 die Aufgabe, die Mannschaftsheime sowie die Unteroffiziersheime, soweit diese nicht durch Unteroffiziersheim-Gesellschaften betrieben werden, zu bewirtschaften. Hierzu bedient sie sich der Heimbetriebsleiter, der bisherigen Pächter, mit denen sie "Bewirtschaftungsverträge" abschließt.

9

In dem Bewirtschaftungsvertrag sind die Einzelheiten der Betriebsführung geregelt. Der Vertrag enthält Bestimmungen über die ordentliche und über die fristlose Kündigung, sowie über sonstige Beendigungsgründe des Vertragsverhältnisses. Die wesentlichen Neuerungen gegenüber den Bestimmungen des früheren Pachtvertrages zwischen der Beklagten zu 1 und den früheren Kantinenpächtern sind in den §§ 4-7 des Bewirtschaftungsvertrages enthalten:

10

Danach muß der Heimbetriebsleiter bestehende Rahmenverträge der Beklagten zu 2 mit Lieferanten für Artikel des Grundsortiments sowie bestehende Listungsverträge für den übrigen Wareneinkauf in Anspruch nehmen.

11

Nur Waren außerhalb des Grundsortiments kann der Heimbetriebsleiter frei kalkulieren. Verträge über Lieferung von Tabakwaren schließt die Beklagte zu 2 ab, wobei die Heimbetriebsleiter grundsätzlich die Handelsspanne erhalten (§ 4 Nr. 4).

12

Die Beklagte zu 2 übernimmt die Buchführung für die Heimbetriebsleiter und im Wege des zentralen Inkasso die Rechnungsbegleichung für alle Waren.

13

Als weitere Neuerung ist ein Ausgleichsfonds aus Beiträgen der Heimbetriebsleiter und den Überschüssen der Beklagten zu 2 vorgesehen, soweit sich letztere aus deren Delkrederehaftung ergeben. Dieser Ausgleichsfonds dient der Stützung von Betrieben mit ungünstiger oder ungleicher Kostenstruktur, um auch in diesen Betrieben ein einheitliches niedriges Preisniveau zu ermöglichen. Danach haben Heimbetriebsleiter mit einem monatlichen Umsatz von mehr als 40.000,- DM einen je nach Umsatz von 2 % bis 12 % steigenden Abschöpfungsbetrag zu zahlen, der für Zuschüsse an Heimbetriebsleiter mit monatlichen Umsätzen von weniger als 40.000,- DM, wiederum gestaffelt, verwendet wird.

14

Im Bewirtschaftungsvertrag ist Bonn als Gerichtsstand vorgesehen.

15

Schließlich muß der Heimbetriebsleiter mit den jeweiligen Heimbewirtschaftungsausschüssen, die als Vertretung der Soldaten, Beamten und Arbeitnehmer, die auf die Heime angewiesen sind, bezeichnet werden, eine "Rabattvereinbarung" abschließen. Danach ist an diesen Ausschuß ein "Rabatt" in Höhe von 2 % des im Heim erzielten Umsatzes abzuführen. Über diese Mittel kann der Heimbewirtschaftungsausschuß in bestimmter Weise zu Zwecken der Truppenbetreuung verfügen.

16

Der Kläger hat den Bewirtschaftungsvertrag zunächst nur mit dem Vorbehalt unterzeichnet, "daß - der ausdrücklichen und rechtsverbindlichen Zusicherung des Bundesministers der Verteidigung entsprechend - die unternehmerische Selbständigkeit der Pächter/Heimbetriebsleiter unter Wahrung ihres Besitzstandes durch den Regelungsinhalt der Verträge gewahrt und erhalten bleibt". Diesen Vorbehalt hat er durch Schreiben an die Standortverwaltung Bruchsal vom 23. Oktober 1977 zurückgezogen, "nachdem mir mitgeteilt wurde, daß eine Nichtzurücknahme die Kündigung per 31. 12.75 zur Folge hätte".

17

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, daß eine Anzahl von Bestimmungen des zwischen ihm und der Beklagten zu 1 geschlossenen Überlassungsvertrages und des zwischen ihm und der Beklagten zu 2 geschlossenen Bewirtschaftungsvertrages wegen Verstoßes gegen § 15 GWB, § 138 BGB und gegen ihm gegebene Zusicherungen über seine unternehmerische Selbständigkeit unter Wahrung seines Besitzstandes unwirksam seien. Er hat beantragt, festzustellen,

  1. 1.

    § 4 Nr. 2 des zwischen ihm und der Heimbetriebsgesellschaft mbH abgeschlossenen Bewirtschaftungsvertrages in Verbindung mit § 11 Nr. 1 a des zwischen der Beklagten zu 1 und ihm abgeschlossenen Überlassungsvertrages ist wegen Verstoßes gegen § 15 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen insoweit nichtig, als er für Artikel des Grundsortiments die Preise nicht selbst festsetzen kann;

  2. 2.

    die Beklagte hat ausdrücklich und rechtsverbindlich zugesichert, daß seine unternehmerische Selbständigkeit unter Wahrung seines Besitzstandes durch den Regelungsinhalt des Bewirtschaftungsvertrages nebst Allgemeinen Bedingungen, den Überlassungsvertrag und die Rabattvereinbarung gewahrt und erhalten bleibt. Er, der Kläger, hat auf einen im Hinblick auf diese Zusicherung gemachten Vorbehalt bei der Unterzeichnung der Verträge rechtswirksam nicht verzichtet;

  3. 3.

    im Hinblick auf die Zusicherung zu 2. ist § 4 Nr. 1 des Bewirtschaftungsvertrages insoweit unwirksam, als ihm die Inanspruchnahme von Rahmen- und Listungsverträgen zwingend vorgeschrieben wird;

  4. 4.

    im Hinblick auf die Zusicherung zu 2. ist § 4 Nr. 4 insgesamt unwirksam;

  5. 5.

    im Hinblick auf die Zusicherung zu 2. ist § 5 Nr. 1 des Bewirtschaftungsvertrages insoweit unwirksam, als seine auf den Betrieb bezogene Buchhaltung auch gegen seinen Willen von der Heimbetriebsgesellschaft mbH geführt wird;

  6. 6.

    im Hinblick auf die Zusicherung zu 2. ist § 6 Nr. 1 insoweit unwirksam, als die Rechnungsbegleichung für sämtliche Waren seines Betriebes auch gegen seinen Willen von der Heimbetriebsgesellschaft mbH übernommen wird;

  7. 7.

    die Beklagte zu 2 hat kein einseitiges Vertragsgestaltungs- bzw. Vertragsänderungsrecht in Bezug auf den Bewirtschaftungsvertrag, die Allgemeinen Bedingungen für die Bewirtschaftung der Mannschafts-/Unteroffiziersheime der Bundeswehr, den Überlassungsvertrag sowie die Rabattvereinbarung.

18

Die Beklagten haben beantragt,

die Klage abzuweisen.

19

Das Landgericht hat den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten verneint und den Rechtsstreit auf den Hilfsantrag des Klägers an das Verwaltungsgericht Köln verwiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seine Klageansprüche weiter. Die Beklagten beantragen,

die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

20

I.

1.

Das Berufungsgericht führt aus, der Überlassungsvertrag zwischen der Beklagten zu 1 und dem Kläger und der Bewirtschaftungsvertrag zwischen der Beklagten zu 2 und dem Kläger seien öffentlich-rechtlicher Natur. Durch die Neuordnung des Kantinenwesens habe die Beklagte zu 1 kraft ihrer hoheitlichen Organisationsgewalt diese Teile der Wehrbereichsverwaltung aus der Privatrechtssphäre herausgenommen und in Erfüllung ihrer besonderen Fürsorgepflicht aus § 31 des Soldatengesetzes (SG) hoheitlich gestaltet, um entsprechend den Zielen der Neuordnung als Hoheitsträger gegenüber den Heimbetriebsleitern koordinierend, steuernd und überwachend von zentraler Stelle aus tätig zu sein. Auch der Bewirtschaftungsvertrag zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 2 sei ein öffentlich-rechtlicher Vertrag, und zwar ungeachtet der Tatsache, daß die Vertragspartner Privatrechtssubjekte seien. Die unmittelbare Gewährleistung der Fürsorgepflicht des § 31 SG bilde auch hier den eigentlichen Vertragsgegenstand, wie sich aus einer Vielzahl neuer Einzelregelungen ergebe. Auf diese Weise sollten die in der ZDv 60/1 (neu) enthaltenen Zielvorstellungen unmittelbar zentral und einheitlich unter Inanspruchnahme der öffentlich-rechtlichen Durchsetzungsmöglichkeit gewährleistet sein.

21

2.

Dieser Beurteilung des Berufungsgerichts kann nicht gefolgt werden.

22

a)

Nach § 13 GVG gehören vor die ordentlichen Gerichte alle bürglichen Rechtsstreitigkeiten, es sei denn, es wäre ausdrücklich eine anderweitige Sonderzuständigkeit begründet. § 40 VwGO eröffnet den Verwaltungsrechtsweg grundsätzlich für alle öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art. Dazu gehören auch Streitigkeiten über öffentlich-rechtliche Verträge.

23

Die Frage, ob in einem Streitfalle ein öffentlich-rechtlicher oder ein privatrechtlicher Vertrag vorliegt, ist nach inhaltlichen Kriterien, nämlich nach der Rechtsnatur des Vertrages zu beantworten (BGH DVBl 1972, 824, 825; Forsthoff, Lehrbuch des Verwaltungsrechts, 10. Aufl., S. 280).

24

Maßgebend für die Abgrenzung von Verträgen des bürgerlichen Rechts von öffentlich-rechtlichen Verträgen ist der Gegenstand der vertraglichen Regelung. Es ist zu prüfen, ob sich die Vereinbarung auf von der gesetzlichen Ordnung privatrechtlich oder öffentlich-rechtlich geregelte Sachverhalte bezieht (BGHZ 32, 214, 216; 35, 69, 71; 56, 365, 368; BVerwGE 22, 138, 140; 42, 331 ff). Maßgebend ist, durch welche Rechtssätze der jeweilige Sachverhalt geprägt ist (BGHZ 67, 81, 88).

25

Durch die Maßgeblichkeit des Regelungsgegenstandes für die Abgrenzung des Rechtswegs zu den ordentlichen Gerichten oder zu den Verwaltungsgerichten wird ausgeschlossen, daß ein öffentlich-rechtliches Verhältnis äußerlich in die Form eines bürgerlich-rechtlichen Anspruchs gekleidet wird oder andererseits ein seiner Natur nach bürgerlich-rechtliches Rechtsverhältnisses nur auf Grund der äußeren Handlungsform dem Zivilrechtsweg entzogen wird (zum einen BGHZ 67, 81, 88, zum anderen BVerwG MDR 1971, 785). Auf die von den Parteien gewählten Formulierungen, Überschriften oder Begriffe kommt es nicht an, sondern auf die Beurteilung des Rechtsverhältnisses, das von den Parteien im Vertrag geregelt worden ist.

26

b)

Der Überlassungsvertrag zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1 regelt die Besitzübergabe an Räumlichkeiten und Inventar zum Zwecke der Bewirtschaftung als Kantinenbetrieb. Die Parteien haben sich über die Nutzungsweise geeinigt, gewisse Sicherungsrechte der Beklagten zu 1 vereinbart und schließlich eine Preisbindung hinsichtlich bestimmter Waren zu Lasten des Klägers festgelegt.

27

Die rechtliche Beurteilung dieses Sachverhalts nach den Vorschriften des Pachtvertragsrechts wäre nicht zweifelhaft, wenn der Überlassungsvertrag eine Pachtzinsregelung enthielte. Sein atypischer Charakter ergibt sich aus dem Fehlen dieser Pachtzinsregelung, von Kündigungsvorschriften sowie aus der Verknüpfung seiner Dauer mit dem rechtlichen Schicksal des Bewirtschaftungsvertrages.

28

Diese Besonderheiten vermögen dem Vertrag keinen öffentlich-rechtlichen Charakter zu geben, da keine Rechtssätze des öffentlichen Rechts ersichtlich sind, die einen solchen Lebenssachverhalt regelten. Der Beklagten zu 1 stehen im Verhältnis zum Kläger keine öffentlich-rechtlichen Befugnisse zu, die sich auf den hier in Frage stehenden Sachverhalt bezögen. Sie erfüllt im Verhältnis zu ihm auch keine ihr gesetzlich übertragene Aufgabe, so daß auch kein Leistungs- oder Benutzungsverhältnis zwischen Kläger und Beklagten zu 1 im Rahmen gewährender Leistungsverwaltung besteht. Deshalb kommt es auf die Tragweite des Grundsatzes, daß ein Träger öffentlicher Verwaltung auf dem Gebiete der schlichten Hoheitsverwaltung oder Daseinsfürsorge grundsätzlich die Freiheit hat, hoheitliche und nicht hoheitliche Formen der Rechtsgestaltung zu wählen, im Verhältnis zum Kläger nicht an.

29

Der durch den Überlassungsvertrag geregelte Lebenssachverhalt erweist sich somit mangels öffentlich-rechtlicher Sonderregelungen als durch Privatrechtsnormen beherrscht. Ob es sich dabei um einen pachtrechtsähnlichen Vertrag oder aber um einen im Rahmen der Vertragsfreiheit nach § 305 BGB gestalteten Vertrag eigener Art handelt, kann in diesem Zusammenhang dahinstehen.

30

Hinsichtlich des Bewirtschaftungsvertrages zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 2 hat das Berufungsgericht ausgeführt, auch zwei Privatrechtssubjekte könnten öffentlich-rechtliche Verträge abschließen, wenn der Regelungsgegenstand dem öffentlichen Recht angehöre und sie über die Zuordnung öffentlich-rechtlicher Rechte und Pflichten entscheiden könnten.

31

Dieser rechtliche Ausgangspunkt ist zwar zutreffend. Es kann auch offenbleiben, ob, wie das Berufungsgericht meint, zum Abschluß eines öffentlich-rechtlichen Vertrages zwischen Privaten weder eine ausdrückliche Regelungsbefugnis noch das Rechtsinstitut des beliehenen Unternehmers erforderlich sei (a.A Erichsen/Martens, Allgemeines Verwaltungsrecht 1975, S. 208; Stelkens/Bonk/Leonhardt, Verwaltungsverfahrensgesetz, § 54 Rdn. 29). Allerdings spricht die Tatsache, daß die Beklagte zu 2 eine juristische Person des Privatrechts ist und der Bewirtschaftungsvertrag somit zwischen zwei Rechtssubjekten des bürgerlichen Rechts geschlossen worden ist, gegen dessen öffentlich-rechtlichen Charakter. Auch der Inhalt des Vertrages zwischen der Beklagten zu 2 und dem Kläger gibt nichts Entscheidendes dafür her, daß die Parteien von der normalen und zu vermutenden Gestaltung ihrer Rechtsbeziehung durch einen Vertrag des bürglichen Rechts auch nur abweichen wollten.

32

Aus diesen Gründen geht das Argument der Revisionserwiderung fehl, die Beklagte zu 1 hätte die Zulassung des Klägers zum Betrieb einer Kantine durch begünstigenden Verwaltungsakt mit Auflagen regeln können, so daß seine Betrauung mit dieser Aufgabe durch öffentlich-rechtlichen Vertrag unbedenklich sei. Für den Erlaß eines Verwaltungsakts hätte es bereits an einem öffentlich-rechtlichen Regelungsgegenstand gefehlt.

33

c)

Zu Unrecht stellt das Berufungsgericht demgegenüber zur Bestimmung des Regelungsgegenstandes des Überlassungsvertrages wie des Bewirtschaftungsvertrages den Zweck der Neuregelung des Kantinenwesens in den Vordergrund, wobei es vornehmlich auf § 31 SG abstellt.

34

Im Verhältnis zum Kläger kann die öffentlich-rechtliche Fürsorgepflicht der Beklagten zu 1 aus § 31 SG gegenüber den ihrer Hoheitsgewalt unterworfenen Soldaten keine Rolle spielen. Die Verträge mit dem Kläger sind lediglich das Mittel, mit dem die Beklagte zu 1 künftig ihre öffentlich-rechtlichen Aufgaben gegenüber den Soldaten besser erfüllen zu können glaubt. Der verfolgte öffentlich-rechtliche Zweck macht ein Rechtsverhältnis, durch das sich ein Träger öffentlich-rechtlicher Aufgaben die für erforderlich erachteten sachlichen oder personellen Mittel beschafft, nicht ohne Hinzutreten besonderer, im Beschaffungsakt liegender Umstände zu einem öffentlich-rechtlichen. Der von der Beklagten zu 1 mit der Neuregelung des Kantinenwesens verfolgte Zweck der besseren Erfüllung der Fürsorgepflicht gegenüber den ihr anvertrauten Soldaten wäre möglicherweise noch besser gewährleistet, wenn der Kläger, statt die hier strittigen Verträge zu schließen, zur Beklagten zu 1 in ein festes Angestelltenverhältnis getreten wäre. Es kann aber kein Zweifel daran bestehen, daß die Rechtsbeziehungen zwischen Kläger und Beklagte zu 1 dann privatrechtlicher, nämlich arbeitsrechtlicher Natur gewesen wären. Im übrigen fußte auch die alte Regelung der ZDv 60/1 (alt) auf § 31 SG, indem sie den Zweck der Truppenkantinen als soziale Betreuungseinrichtungen "zum Wohle der Unteroffiziere und Mannschaften der Bundeswehr" definierte. Nach der übereinstimmenden Rechtsauffassung der Parteien wurden diese Truppenkantinen von Pächtern bewirtschaftet, mit denen privatrechtliche Pachtverträge gemäß §§ 581 ff BGB geschlossen waren.

35

d)

Die Erwägung des Berufungsgerichts, die Beklagte zu 1 suche ihre Verpflichtung aus § 31 SG nicht lediglich auf der Ebene der Gleichordnung zu verwirklichen, sondern auf der Ebene der Über- und Unterordnung kraft ihrer Hoheitsgewalt, widerspricht bereits dem vertraglichen Charakter der Rechtsbeziehungen der Parteien. Auch die konkrete Ausgestaltung des Überlassungsvertrages bietet hierfür keine Grundlage. Aus der neuen Begriffsbestimmung des Zwecks der Mannschaftsheime als "dienstlichen" Betreuungseinrichtungen läßt sich ein derart weitreichender Schluß nicht ziehen.

36

Schließlich kann dem angefochtenen Urteil auch darin nicht gefolgt werden, daß die hoheitliche Gestaltung in dem vom Kläger angegriffenen § 11 des Überlassungsvertrages zum Ausdruck komme, der die vom Bundeswehrverwaltungsamt festgesetzten Endverkaufspreise für Artikel des Grundsortiments sowie dessen Zusammensetzung für verbindlich erkläre. Das Festsetzen von Endverbrauchspreisen ist - von den Bereichsausnahmen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen abgesehen - von der gesetzlichen Ordnung nicht dem öffentlichen Recht zugewiesen. Ergibt sich - wie hier -, daß der Regelungsgegenstand einer vertraglichen Vereinbarung bürgerlichrechtlicher Natur ist, dann muß sich diese Regelung an den Vorschriften des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen messen lassen ohne Rücksicht darauf, ob an dem Vertrag öffentlich-rechtliche Rechtssubjekte beteiligt sind oder nicht.

37

3.

Eine Gesamtwürdigung des neuen Vertragswerkes aus Überlassungsvertrag, Bewirtschaftungsvertrag und Rabattvereinbarung bestätigt das Ergebnis, daß es sich bei dem Vertragsverhältnis zwischen dem Kläger als Heimbetriebsleiter und den beiden Beklagten um ein pachtähnliches Rechtsverhältnis bürgerlichen Rechts handelt. Die Beklagte zu 1 hat lediglich das bisherige einheitliche Pachtverhältnis zu den Kantinenpächtern in Rechtsverhältnisse zu den örtlichen Standortverwaltungen (Überlassungsvertrag), zu der zentral organisierten Heimbetriebsgesellschaft mbH (Bewirtschaftungsvertrag) und zu den Heimbewirtschaftungsausschüssen (Rabattvereinbarung) aufgespalten. Durch die rechtliche Verknüpfung der Verträge ist sichergestellt, daß im Ergebnis grundsätzlich eine ähnliche Lasten- und Pflichtenverteilung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Bewirtschaftern der Kantinen gewahrt bleibt, wie sie in dem früheren einheitlichen Pachtvertrag enthalten war. Zahlreiche Bestimmungen sowohl des alten Pachtvertrages als auch des neuen Vertragswerks ergeben sich aus der Natur der Tätigkeit eines privaten Unternehmers im Bereich von Einrichtungen der Bundeswehr, namentlich hinsichtlich der Gesundheits- und Sicherheitsüberwachung des Heimbetriebsleiters, seiner Angehörigen und seiner Angestellten sowie hinsichtlich gewisser Bestimmungs- und Überwachungsrechte der Organe der Bundeswehr. Der neue Überlassungsvertrag nimmt ferner ausdrücklich auf Bestimmungen des bürgerlichen Rechts Bezug, nämlich auf ein Pfandrecht der Standortverwaltung an sämtlichen eingebrachten Sachen des Heim betriebsleiters. Der Überlassungsvertrag und der Bewirtschaftungsvertrag enthalten ferner eine Gerichtsstandsvereinbarung. Solche Vereinbarungen sind bei öffentlich-rechtlichen Verträge nach herrschender Auffassung nicht möglich. Die Aufnahme dieser Bestimmungen in den Vertrag ist daher abgesehen von dem da gelegten privatrechtlichen Regelungsgegenstand ein erhebliches Indiz dafür, daß die Parteien das Vertragsverhältnis privatrechtlich ausgestaltet haben (vgl. BVerwG BayVBl. 1969, 246 ff).

38

II.

Nach alledem liegt eine bürgliche Rechtsstreitigkeit im Sinne von § 13 GVG vor, über die die ordentlichen Gerichte zu entscheiden berufen sind. Dies gilt sowohl insoweit, als der Kläger einzelne Bestimmungen der mit beiden Beklagten geschlossenen Verträge wegen Verstoßes gegen gesetzliche Bestimmungen (§ 15 GWB und § 138 BGB), als auch insoweit, als er andere Bestimmungen wegen Widerspruchs zu mündlichen Zusicherungen, die ihm nach seinem Vorbringen gegeben worden sein sollen, für unwirksam hält. Solche mündlichen Erklärungen, die sich auf privatrechtliche Verträge der beiden Beklagten bezögen, müßten, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, mangels anderweitiger Anhaltspunkte die Rechtssphäre der Regelung selbst teilen und damit als Willenserklärungen des bürgerlichen Rechts angesehen werden.

39

Danach war das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das zuständige Kartellgericht des ersten Rechtszugs zurückzuverweisen.

Dr. Pfeiffer
Offterdinger
Kellermann
Hesse
Rebitzki