§ 33 LBG M-V - Wirkung des Verlustes der Beamtenrechte und eines Wiederaufnahmeverfahrens
(§ 24 BeamtStG)
Bibliographie
- Titel
- Beamtengesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesbeamtengesetz - LBG M-V)
- Amtliche Abkürzung
- LBG M-V
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 2030-11
(1) Endet das Beamtenverhältnis nach § 24 Absatz 1 des Beamtenstatusgesetzes, so haben frühere Beamtinnen und Beamte ab Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung keinen Anspruch auf Leistungen des früheren Dienstherrn, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Sie dürfen die Amtsbezeichnung und die im Zusammenhang mit dem Amt verliehenen Titel nicht führen.
(2) Wird eine Entscheidung, durch die der Verlust der Beamtenrechte bewirkt worden ist, im Wiederaufnahmeverfahren durch eine Entscheidung ersetzt, die diese Wirkung nicht hat, so haben Beamtinnen und Beamte, sofern sie die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht haben und noch dienstfähig sind, Anspruch auf Übertragung eines Amtes derselben oder einer vergleichbaren Laufbahn wie ihr bisheriges Amt und mit mindestens demselben Endgrundgehalt. Sie erhalten bis zur Übertragung des neuen Amtes, auch für die zurückliegende Zeit, die Leistungen des Dienstherrn, die ihnen aus dem bisherigen Amt zugestanden hätten. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Beamtinnen und Beamte auf Zeit, auf Probe und auf Widerruf; für Beamtinnen und Beamte auf Zeit jedoch nur insoweit, als ihre Amtszeit noch nicht abgelaufen ist. Ist ihr früheres Amt inzwischen neu besetzt, so haben Beamtinnen und Beamte auf Zeit für die restliche Dauer ihrer Amtszeit Anspruch auf rechtsgleiche Verwendung in einem anderen Amt; steht ein solches Amt nicht zur Verfügung, stehen ihnen nur die in Satz 2 geregelten Ansprüche zu.
(3) Ist aufgrund des im Wiederaufnahmeverfahren festgestellten Sachverhalts oder aufgrund eines rechtskräftigen Strafurteils, das nach der früheren Entscheidung ergangen ist, ein Disziplinarverfahren mit dem Ziel der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis eingeleitet worden, so verlieren Beamtinnen und Beamte die ihnen nach Absatz 2 zustehenden Ansprüche, wenn auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erkannt wird; bis zur rechtskräftigen Entscheidung können die Ansprüche nicht geltend gemacht werden. Satz 1 gilt entsprechend in Fällen der Entlassung von Beamtinnen und Beamten auf Probe oder auf Widerruf wegen eines Verhaltens der in § 23 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 des Beamtenstatusgesetzes bezeichneten Art.
(4) Beamtinnen und Beamte müssen sich auf die ihnen nach Absatz 2 zustehenden Bezüge ein anderes Arbeitseinkommen oder einen Unterhaltsbeitrag anrechnen lassen; sie sind zur Auskunft hierüber verpflichtet.