Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 29.06.1988, Az.: 7 AZR 180/87
Kündigung; Formvorschriften
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 29.06.1988
- Aktenzeichen
- 7 AZR 180/87
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1988, 10142
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Niedersachsen 11.07.1986 - 3 Sa 94/83
Rechtsgrundlagen
- § 80 Abs. 5 S. 3 GemO Nds.
- § 63 Abs. 2 GemO Nds.
- § 63 Abs. 4 GemO Nds.
- § 125 S. 1 BGB
- § 174 S. 1 BGB
- § 57 S. 1 BAT
Fundstellen
- BAGE 59, 93 - 104
- DB 1988, 1806 (amtl. Leitsatz)
- JR 1989, 176
- MDR 1988, 1083 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1989, 549 (amtl. Leitsatz)
- NVwZ 1988, 1165-1167 (Volltext mit amtl. LS)
- RdA 1988, 320
Amtlicher Leitsatz
1. Schreibt eine Gemeindeordnung vor, daß eine schriftliche außerordentliche Kündigung gegenüber einem Angestellten nur rechtsverbindlich ist, wenn das Kündigungsschreiben vom Gemeindedirektor und dem Ratsvorsitzenden handschriftlich unterzeichnet und mit dem Dienstsiegel versehen ist (hier: § 80 Abs. 5 Satz 3 i. V. mit § 63 Abs. 2 Nds. GemO), so handelt es sich hierbei nicht um eine gesetzliche Formvorschrift, sondern um eine Vertretungsregelung.
2. Das Dienstsiegel steht in derartigen Fällen als Legitimationszeichen einer Vollmachtsurkunde im Sinne des § 174 Satz 1 BGB gleich.
3. Unterbleibt bei einer schriftlichen außerordentlichen Kündigung die Dokumentation der Vertretungsmacht durch Beifügen des Dienstsiegels, so kann der Arbeitnehmer die außerordentliche Kündigung in entsprechender Anwendung des § 174 Satz 1 BGB unverzüglich aus diesem Grunde zurückweisen.