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Bundesgerichtshof
Urt. v. 25.10.1974, Az.: V ZR 69/73

Untersagung der Benutzung von Forstwegen durch das Forstamt und Angebot über den Abschluss eines Gestattungsvertrages; Anspruch des Landes Rheinland-Pfalz auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung ; Willkürliche Abtrennung eines Grundstücks vom öffentlichen Wegenetz während der Besitzzeit des Rechtsvorgängers; Abschneiden eines Wegs durch Vornahme oder Duldung baulicher Maßnahmen und späteres Verlangen eines Notwegs; Ausweisen von Forstwegen als Hauptwirtschaftswege im Eigentum der Landesforstverwaltung im Flurbereinigungsverfahren

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
25.10.1974
Aktenzeichen
V ZR 69/73
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1974, 11809
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Zweibrücken - 23.02.1973

Fundstelle

  • DB 1974, 2469 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

1. Walter G.

2. Paula G.

beide in L., M.-M.

3. Fritz G. in L., M.-M.

Prozessgegner

Land Rheinland-Pfalz, Forstverwaltung,
vertreten durch die Bezirksregierung Rheinhessen-Pfalz in Neustadt/Wstr., F.-E.-Str. 2

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 25. Oktober 1974
durch
den Vorsitzenden Richter Hill und
die Richter Dr. Mattern, Offterdinger, Dr. Grell und von der Mühlen
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 23. Februar 1973 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Tatbestand

1

Im Jahre 1964 oder 1965 erwarben die Erstbeklagten von der Bundesrepublik Deutschland die sogenannte M.-M., die zwischen Kindsbach und Landstuhl liegt. Der frühere Beklagte zu 3 wohnt auf diesem Grundstück. In früheren Zeiten führte von der M.-M. in südlicher Richtung ein Zufahrtsweg zur Bundesstraße 40. Beim Bau der Bundesautobahn, lange vor dem Erwerb der Beklagten, wurde diese Zufahrt unterbrochen, ohne daß eine Unter- oder Überführung geschaffen wurde. Zum öffentlichen Straßennetz führen nunmehr von der M.-M. zwei Wege: der eine nach Westen, der in die Landesstraße 363 zwischen Landstuhl und Ramstein einmündet; der andere nach Osten, der beim Forsthaus nördlich Kindsbach in das öffentliche Straßennetz mündet. (Im landgerichtlichen und oberlandesgerichtlichen Urteilstenor wird insoweit von einem Forstweg vom Forsthaus Kindsbach zur Landesstraße 363 - Landstuhl/Ramstein - gesprochen.) Beide Wege stehen im Eigentum des klagenden Landes und sind als Forstbetriebswege dem öffentlichen Verkehr verschlossen.

2

Die Erstbeklagten, die einen Betrieb für Autozubehör unterhalten, auch alte und gebrauchte Fahrzeuge ausschlachten, benutzen für sich und ihren Betrieb die beiden Forstwege, vorwiegend den nach Kindsbach führenden östlichen. Seit etwa 1966 bestehen mit dem klagenden Land Differenzen wegen der Wegebenutzung. Das zuständige Forstamt untersagte den Beklagten die Benutzung der Forstwege und bot ihnen wiederholt den Abschluß eines Gestattungsvertrags für die westliche Wegstrecke an. Die beiden Erstbeklagten lehnten das Angebot jedoch ab.

3

Der Beklagte zu 1 versuchte ohne Erfolg, durch eine einstweilige Verfügung das klagende Land zur Gestattung der Durchfahrt nach Kindsbach zu zwingen. Mit der vorliegenden Klage will das Land den Beklagten die weitere Benutzung der Forstwege verbieten lassen. Es nimmt die beiden Erstbeklagten außerdem auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung für die Jahre 1967 bis einschließlich 1971 in Anspruch. Dazu hat das Land vorgetragen, die fraglichen Forstwege seien dem Forstbetrieb vorbehalten und allenfalls als Wirtschaftswege den Anliegern zur Bewirtschaftung land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke eröffnet. Die beiden Erstbeklagten benutzten die Wege nicht für landwirtschaftliche Zwecke, sondern für ihren Gewerbebetrieb. - Die geforderte Nutzungsentschädigung berechne sich bei einem Grundstückswert der Wegefläche von zusammen 4.336, 50 DM auf 7 % hieraus als angemessene Verzinsung; das seien rund 300 DM jährlich.

4

Das klagende Land hat beantragt,

die Erstbeklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an den Kläger 1.500 DM nebst Zinsen zu zahlen, und den Beklagten unter Androhung von Geld- oder Haftstrafe zu untersagen, die Plan-Nummern ...61, ...20 und ...74 der Steuergemeinde Ramstein, Forstweg vom Forsthaus Kindsbach zur Landesstraße 363 zum Gehen und Fahren zu benutzen.

5

Die Beklagten haben Klageabweisung begehrt.

6

Sie haben u.a. erwidert, die beiden Forstwege seien im Flurbereinigungsverfahren als Hauptwirtschaftswege im Eigentum der Landesforstverwaltung ausgewiesen worden. Der Flurbereinigungsplan vom 22. Oktober 1962 sehe vor, daß diese Wege von den Anliegern unentgeltlich benutzt werden dürften. Die Wege seien als Ersatz für die durch den Autobahnbau weggefallenen Wege der Allgemeinheit gewidmet worden.

7

Das Landgericht hat, nachdem es am 28. Januar 1972 ein Versäumnisurteil nach Klagantrag erlassen hatte, mit Urteil vom 5. Mai das Versäumnisurteil in folgender Form aufrechterhalten und die weitergehende Klage abgewiesen:

Die Beklagten zu 1) und 2) werden verurteilt, an den Kläger als Gesamtschuldner 1.500 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 7. Januar 1972 zu zahlen;

den Beklagten wird das Befahren des Forstweges vom Forsthaus Kindsbach zur Landesstraße 363 Landstuhl-Ramstein - Pl. Nr. ...61, ...20 und ...74 der Steuergemeinde Ramstein - außer zur landwirtschaftlichen Benutzung anliegender Grundstücke unter Androhung einer ... Geld- oder Haftstrafe untersagt.

8

Das Oberlandesgericht hat auf die Berufung der Erstbeklagten das landgerichtliche Urteil dahin geändert, daß die Beklagten zu 1 und 2 verurteilt werden, als Gesamtschuldner an das klagende Land 750 DM nebst Zinsen zu zahlen. Die weitergehende Berufung ist zurückgewiesen worden. Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen.

9

Gegen diese Entscheidung haben die Erstbeklagten Revision eingelegt. Sie verfolgen ihren bisherigen Antrag auf Klagabweisung weiter. Das klagende Land bittet, das Rechtsmittel zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

10

I.

Das Oberlandesgericht hat ausgeführt: Der vom Forsthaus Kindsbach in westlicher Richtung zur Moordamm-Mühle und von dort weiter bis zur Landesstraße 363 nördlich Landstuhl führende Weg sei ein Wirtschaftsweg, der dem Gebrauch der Anlieger, also auch den Beklagten diene. Die Erstbeklagten dürften, wie der Flurbereinigungsplan es vorsehe, den Weg - unentgeltlich - unbeschränkt zum Gehen, im übrigen aber nur zur landwirtschaftlichen Nutzung anliegender Grundstücke und zum Treiben von Vieh in Anspruch nehmen. Den Erstbeklagten sei nicht gestattet, den Weg für den von Ihnen gewerberechtlich angemeldeten Export-Import-Großhandel mit Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeugteilen zu benutzen.

11

Ein Notwegrecht stehe den Beklagten nicht zu. Als sie ihr Grundstück erwarben, habe es keinen Zugang zu einem öffentlichen Weg gehabt. Die Abtrennung vom öffentlichen Wegenetz sei aber nicht von jeher und auch nicht zufällig, sondern durch willkürliche Maßnahmen in der Besitzzeit ihrer Rechtsvorgänger vorgenommen worden. Vor dem Autobahnbau habe eine Verbindung des Grundstücks mit einem öffentlichen Weg nach Süden bestanden. Durch den Bau der Autobahn sei die Verbindung abgeschnitten worden. Das sei jedoch mit ausdrücklicher Billigung des Grundstückseigentümers erfolgt. Eine solche Abtrennung vom öffentlichen Weg lasse nach § 918 Abs. 1 BGB ein Notwegrecht nicht entstehen. Hieran ändere sich auch durch den späteren Eigentumsübergang auf die Beklagten nichts.

12

Das Berufungsgericht halte im Gegensatz zum Landgericht aber bei Berücksichtigung der besonderen Umstände des Falles eine jährliche Nutzungsentschädigung von nur 150 DM für angemessen, insgesamt also 750 DM.

13

II.

A)

1.

Die Revision rügt, daß das Berufungsgericht nicht Beweis über die Behauptung erhoben habe, "nach dem Flurbereinigungsplan" seien die hier umstrittenen Wege als Wirtschaftswege, und zwar als Ersatz für die durch den Autobahnbau weggefallenen Wege, ausgewiesen. Die Beklagten hätten insoweit um die Beiziehung der Akten des Flurbereinigungsplans vom 22. Oktober 1962 sowie die Erhebung einer Auskunft des Kulturamts gebeten.

14

Der Angriff dringt nicht durch.

15

Die Beklagten haben als Beweis für ihre oben angegebene Behauptung (Ersatzwege) die Einholung einer Auskunft des Kulturamts angeboten und sich auf ein Schreiben des Kulturamts vom 20. März 1972 berufen sowie. Beiziehung des Flurbereinigungsplans vom 22. Oktober 1962 beantragt. In seinem Schreiben vom 20. März 1972 hatte das Kulturamt dem Erstbeklagten "Auskunft" erteilt und auf § 11 (7) des Flurbereinigungsplans vom 22. Oktober 1962 hingewiesen, wonach - laut einem bei den Gerichtsakten befindlichen Auszug - im Flurbereinigungsgebiet einige Wege in das Eigentum und die Unterhaltungspflicht des klagenden Landes "ausgewiesen" sind. Es handelt sich laut Flurbereinigungsplan "um Wege, die bereits vor der Flurbereinigung im Eigentum und Unterhaltungspflicht der Forstverwaltung standen oder als Ersatz für derartige Wege ausgewiesen" werden, die infolge des Autobahnbaus weggefallen sind. Die Landesforstverwaltung ... "duldet, daß diese Wege - soweit erforderlich - durch Anlieger bzw. deren Beauftragte zur landwirtschaftlichen Bewirtschaftung der Grundstücke benutzt werden". Die in Abs. 4 dieses Paragraphen genannten Beschränkungen gelten auch für diese Wege. In § 11 (4) ist festgelegt, daß die Benutzung der Wirtschaftswege, soweit in diesem § 11 nicht etwas anderes festgelegt ist, den Teilnehmern des Flurbereinigungsverfahrens bzw. deren Beauftragten als Fußwege unbeschränkt, im übrigen nur zur landwirtschaftlichen Bewirtschaftung der neuen Grundstücke und zum Treiben von Vieh gestattet Int. Die Auskunft des Kulturamts enthalt die "Zusammenfassung: Gemäß dem festgestellten Wege- und Gewässerplan ist im Flurbereinigungsplan davon ausgegangen worden, daß die Zuwegungen "Wirtschaftswege" waren. Diese Widmung ist beibehalten worden." - Unter diesen Umständen hat der Tatrichter die Behauptung der Beklagten, die umstrittenen Wege hätten als Ersatz für die durch den Autobahnausbau weggefallenen Wege treten sollen, ohne Rechtsirrtum für unerheblich erachtet. Jene Einlassung der Beklagten in der Berufungsinstanz enthält nämlich nicht die Behauptung, daß eine Widmung zum uneingeschränkten Fahrzeugverkehr erfolgt sei. Darauf hat das klagende Land ausdrücklich hingewiesen, und darauf kommt es hier an. Eine Aufstufung der Wege ist nach der nicht zu beanstandenden Feststellung des Tatrichters nicht erfolgt. Der Berufungsrichter hat rechtsbedenkenfrei ausgeführt, daß über den Umfang der den Anliegern gestatteten Benutzung im Flurbereinigungsplan das Notwendige enthalten sei und die Wirtschaftswege des klagenden Landes somit nur zur landwirtschaftlichen Bewirtschaftung der neuen Grundstücke benutzt werden dürften.

16

2.

Der Hinweis der Revision, daß im Flurbereinigungsplan "die Benutzung" für unentgeltlich erklärt ist, entzieht der Zahlungsklage nicht die Rechtsgrundlage. Der Berufungsrichter ist auf diesen Gesichtspunkt (Unentgeltlichkeit) ausdrücklich eingegangen. Die von den Beklagten für zulässig erachtete Nutzung geht über die im Flurbereinigungsplan gestattete Art des unentgeltlichen Gebrauchs hinaus. Die Beklagten haben insoweit unbefugt genutzt. Die Gestattung unbeschränkten Gebrauchs hatte das klagende Land erlaubterweise von einer Gegenleistung abhängig gemacht. Die Beklagten hatten diese Leistung abgelehnt. Der Ersatzanspruch des klagenden Landes ist nach §§ 812 Abs. 1 Satz 1, 818 Abs. 2 BGB gerechtfertigt (vgl. BGHZ 20, 270, 275; 22, 395, 400), worauf bereits das Landgericht ausdrücklich hingewiesen hat. Entgegen der von der Revision vertretenen Meinung läßt die Begründung des Berufungsgerichts erkennen, daß es sich insoweit der Auffassung des Landgerichts anschließen wollte.

17

B)

Die Revision beanstandet ferner die Ausführungen des Oberlandesgerichts, es liege der Fall vor, daß der Eigentümer die Verbindung zum öffentlichen Wegenetz habe trennen lassen, weil er geglaubt habe, sie nicht mehr zu benötigen. Die Revision meint, diese Annahme sei "sachverhaltswidrig", weil das klagende Land im Schriftsatz vom 23. August 1972 Seite 2 selbst vorgetragen habe, die Eheleute B. (frühere Eigentümer) hätten ihr Anwesen an die Bundesrepublik Deutschland im Hinblick auf den bevorstehenden Autobahnbau veräußert. Daraus folge aber nicht, daß sie, wenn sie ihr Grundstück behalten hätten, auf ein Notwegrecht verzichtet hätten. Der Berufungsrichter habe den Begriff der "willkürlichen Handlung" in § 918 Abs. 1 BGB verkannt.

18

Die Rügen haben jedenfalls im Ergebnis keinen Erfolg.

19

Das klagende Land hat im vorstehend angegebenen Schriftsatz vorgetragen, der frühere Eigentümer (Braun) habe auf den Bau der Unterführung verzichtet. Der Berufungsrichter hat offen gelassen, ob zur Zeit der Abtrennung der M.-M. vom öffentlichen Weg (noch) B. oder (schon) die Bundesrepublik Deutschland Eigentümer der M.-M. war. Der Tatrichter hat insoweit festgestellt, B. sei auf jeden Fall damit einverstanden gewesen, daß die bisherige Verbindung der Moordamm-Mühle mit einem öffentlichen Weg abgeschnitten wird. Danach hat der Eigentümer selbst die Abtrennung vollzogen oder sich mit der Abtrennung durch einen ändern einverstanden erklärt. Nach übereinstimmender, vom Senat gebilligter, Ansicht in Rechtsprechung und Literatur (vgl. OLG Dresden, JW 1921, 252, 253; LG Bielefeld MDR 1963, 678; Erman, BGB 5. Aufl. § 918 Rdn. 1; Palandt, BGB 33. Aufl. § 918 Anm. 1; Soergel/Siebert, BGB 10. Aufl. § 918 Rdn. 1; BGB-RGRK 11. Aufl. § 918 Anm. 1; Meisner/Stern/Hodes, Bundesnachbarrecht, 5. Aufl. § 27 I 4; Westermann, Sachenrecht 5. Aufl. § 65 II 3; Wolff/Raiser, Sachenrecht 10. Aufl. § 56 I 2) läßt eine - die objektive Beschaffenheit des Grundstücks nicht verständig berücksichtigende (vgl. Westermann a.a.O.) - Aufhebung der Verbindung (z.B. durch Abbrechen einer Brücke, Aufführen einer Mauer, Bau eines Hauses, Verschüttung eines Zugangs, Aufgabe eines Wegerechts) als willkürliche Handlung im Sinne des § 918 Abs. 1 BGB die Verpflichtung zur Duldung des Notwegs entfallen. Wer sich bei Vornahme oder Duldung baulicher Maßnahmen einen vorhandenen Weg abschneidet, ohne sich eine andere entsprechende Verbindung zu verschaffen, kann keinen Notweg verlangen (vgl. Staudinger, BGB 11. Aufl. § 918 Rdn. 1 zu d).

20

Die Handlung des Eigentümers schadet auch den Nachfolgern im Eigentum (Wolff/Raiser a.a.O.). § 918 Abs. 1 BGB darf nicht auf den willkürlich seine Wegerechte aufgebenden Rechtsvorgänger beschränkt werden; er könnte andernfalls die nachteiligen Folgen seines Verzichts dadurch abwenden, daß er sein Grundstück veräußert (vgl. LG Bielefeld a.a.O.). Bei dieser Rechtslage kommt es nicht mehr auf die Erörterung des Gesichtspunktes an, daß ein Notwegrecht dem Nachbarn nicht zusteht, der sich die zur Zeit fehlende Verbindung zu einem öffentlichen Weg durch zumutbare Anstrengungen - etwa durch den Abschluß eines ihm angetragenen Gestattungsvertrages - schaffen kann (vgl. Urteil des Senats vom 22. Oktober 1971 - V ZR 67/69 S. 17).

21

Da der Berufungsrichter ein Notwegrecht ohne Rechtsirrtum verneint hat, geht schließlich der Hinweis der Revision ins Leere, als Notweg sei für den Beklagten und seine Familie nur der hier in Frage stehende Weg nach Kindsbach von Bedeutung, da sich dort die nächste Einkaufsmöglichkeit befinde und die Kinder der Beklagten dort zur Schule gingen.

22

III.

Da das angefochtene Urteil auch sonst keinen Rechtsfehler erkennen läßt, muß das Rechtsmittel mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückgewiesen werden.

Hill
Mattern
Offterdinger
Dr. Grell
von der Mühlen