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Bundesgerichtshof
Urt. v. 18.12.1975, Az.: 4 StR 596/75

Wirkungen eines vorangegangenen Streits zwischen Opfer und Täter auf das Vorliegen von Heimtücke; Voraussetzungen des Vorliegens von Arglosigkeit

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
18.12.1975
Aktenzeichen
4 StR 596/75
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1975, 12189
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Frankenthal - 06.11.1974

Verfahrensgegenstand

Mord

Prozessgegner

Putzfrau Lieselotte B. geborene H. aus F., geboren am ... 1933 in J. Kreis K.

Rechtsanwalt ..., Frankenthal, als Verteidiger

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 18. Dezember 1975,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schmidt,
die Richter am Bundesgerichtshof Börtzler Mayr Hürxthal Dr. Knoblich als beisitzende Richter,
Erster Staatsanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ..., Frankenthal, als Verteidiger,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht Frankenthal/Pfalz vom 6. November 1974 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1

Das Schwurgericht hat die Angeklagte wegen Totschlags zu 7 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Die vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft beanstandet dieses Urteil mit der Sachbeschwerde. Sie strebt die Verurteilung der Angeklagten wegen Mordes an.

2

Das Rechtsmittel hat Erfolg.

3

Nach den Urteilsfeststellungen hat die Angeklagte ihren Verlobten Wilhelm G. durch einen Messerstich in die linke Brustseite getötet. Der Tat war eine Auseinandersetzung vorausgegangen, bei welcher die Angeklagte, die "erkennbar zornig und enttäuscht war", ihm wegen seines vorangegangenen Verhaltens heftige Vorwürfe gemacht hatte, ohne daß es jedoch - davon muß nach den Feststellungen ausgegangen werden - zu Tätlichkeiten seitens der Angeklagten oder zur Androhung von solchen gekommen war. Der Streit hatte sich schließlich gelegt, G., der unter Alkoholeinfluß stand, hatte sich im Nebenzimmer auf eine Couch gesetzt, dort hat ihn dann die Angeklagte getötet.

"Anzeichen eines Kampfes oder einer Abwehrbewegung G." sind nicht festgestellt worden, deshalb muß, wie das Schwurgericht ausführt, "davon ausgegangen werden, daß der Angriff für ihn unerwartet kam und er zu einer Gegenwehr nicht mehr in der Lage war".

4

Das Schwurgericht ist der Ansicht, bei diesem Sachverhalt könne nicht festgestellt werden, daß die Angeklagte ihren Verlobten heimtückisch getötet habe, denn dieser sei gegen den plötzlichen Angriff mit dem Messer zwar wehrlos, angesichts des vorangegangenen Streits und des tiefgreifenden Zerwürfnisses zwischen ihm und der Angeklagten aber nicht arglos gewesen.

5

Diese Ansicht hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Die Urteilsfeststellungen lassen im Gegenteil darauf schließen, daß G. im Zeitpunkt der Tat nicht nur wehrlos, sondern auch arglos war. Zwar liegt Arglosigkeit nicht schon immer dann vor, wenn - wie es hier offensichtlich der Fall war - das Opfer nicht mit einem Angriff gegen sein Leben rechnet. Vielmehr wird, jedenfalls in der Regel, derjenige nicht arglos sein, dem der Täter mit offener Feindseligkeit begegnet, die einen unmittelbar bevorstehenden schweren, wenn auch nicht gerade gegen sein Leben gerichteten Angriff erwarten läßt (vgl. BGHSt 20, 301, 302; BGH GA 1967, 244, 245; die Fallgestaltung liegt hier ähnlich wie in den Entscheidungen BGHSt 7, 218 und 11, 139). Daß G. auf Grund des vorangegangenen Verhaltens der Angeklagten mit einem solchen Angriff gerechnet hat, ist den Feststellungen jedoch nicht zu entnehmen. Diese enthalten jedenfalls keine Anhaltspunkte hierfür. Das Schwurgericht ist zudem offensichtlich selbst der Meinung, G. habe sich "eines körperlichen Angriffs durch die Angeklagte" nicht versehen. Entgegen der Ansicht des Schwurgerichts kann seine Arglosigkeit auch nicht deshalb verneint werden, weil er möglicherweise "bewußt sorglos war" oder einer "Fehleinschätzung der Situation durch den Alkoholeinfluß" unterlag. Denn auch in einem solchen Falle wäre G. letztlich arglos gewesen. Im übrigen sind bei dem festgestellten Sachverhalt auch keine Umstände ersichtlich, welche die Annahme einer bewußten Sorglosigkeit oder einer alkoholbedingten "Fehleinschätzung der Situation" rechtfertigen könnten.

6

Das Urteil muß deshalb aufgehoben werden. In der neuen Hauptverhandlung wird das Schwurgericht den Sachverhalt unter allen in Betracht kommenden Gesichtspunkten - auch zur inneren Tatseite - zu prüfen haben. Es wird, falls es zu den gleichen Feststellungen gelangt, insbesondere auch zu untersuchen haben, welche Schlüsse aus dem Umstand zu ziehen sind, daß möglicherweise G. selbst "das Messer an sich genommen und neben sich auf die Couch gelegt" hatte.

Schmidt
Börtzler
Mayr
Hürxthal
Knoblich