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Bundesgerichtshof
Urt. v. 30.08.1978, Az.: 3 StR 255/78

Verwertbarkeit tatsächlicher Erkenntnisse, die bei Überwachung des Fernmeldeverkehrs gewonnen werden; Verdacht der Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung; Verwertbarkeit des Beweises bei Zulässigkeit der Beweiserhebung ; Zulässigkeit einer Abhörmaßnahme; Verwertung der bei der Überwachung gewonnenen Beweise bei der Verfolgung einer Katalogtat

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
30.08.1978
Aktenzeichen
3 StR 255/78
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1978, 12576
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Mönchengladbach - 24.10.1977

Fundstellen

  • BGHSt 28, 122 - 129
  • JZ 1978, 764-766
  • MDR 1978, 1035-1037 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1979, 2524 (amtl. Leitsatz)
  • NJW 1979, 990-992 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

Untreue u.a.

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Tatsächliche Erkenntnisse, die bei einer wegen des Verdachts eines Vergehens nach § 129 StGB gemäß §§ 100 a, 100 b StPO angeordneten Überwachung des Fernmeldeverkehrs gewonnen worden sind, können auch zum Nachweis der Straftaten verwendet werden, die der kriminellen Vereinigung als ihr Zweck und ihre Tätigkeit bei der Anordnung oder im Verlauf der Überwachung zugerechnet worden sind (im Anschluß an BGHSt 26, 298; 27, 355).

  2. 2.

    Die Verwertbarkeit ist nicht davon abhängig, daß der Verdacht einer Katalogtat im Sinne des § 100 a StPO, der Anlaß für die Überwachung war, sich bestätigt hat. Das gilt auch für den Fall, daß schon die Anklagebehörde bei der Anklageerhebung den auf die Katalogtat gerichteten Verdacht fallenläßt.

Tenor:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 24. Oktober 1977 werden verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat die Angeklagte W... wegen Untreue in Tateinheit mit Urkundenfälschung und Beihilfe zum Betrug sowie wegen Untreue in Tateinheit mit Diebstahl zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt, den Angeklagten K... wegen Diebstahls in Tateinheit mit Beihilfe zur Untreue zu einem Jahr und drei Monaten Freiheitsstrafe. Hiergegen wenden sich beide Angeklagten mit der Revision. Die auf die allgemeine Sachbeschwerde und auf eine Verfahrensrüge gestutzten Rechtsmittel haben keinen Erfolg.

2

Näherer Erörterung bedarf nur die Rüge der Verletzung des Art. 10 GG und des § 100 a StPO.

3

I.

Im Jahre 1974 hatte sich in Frankfurt der Verdacht ergeben, daß im Umkreis des Gastwirts E... eine kriminelle Vereinigung bestand, deren Tätigkeit darauf gerichtet war, wertvolle Kraftwagen zu stehlen oder zu hehlen und auf illegale Weise ins Ausland zu verschieben. Der Angeklagte K... und der anderweitig verfolgte Klaus B..., ein Bruder der Angeklagten W..., gerieten in den Verdacht, an der zu ermittelnden kriminellen Vereinigung beteiligt zu sein. Auf der Grundlage eines Polizeivermerks über die bisherigen Ermittlungsergebnisse ordnete das Amtsgericht Frankfurt am Main auf Antrag der Staatsanwaltschaft am 14. August 1974 in dem Ermittlungsverfahren gegen E... "wegen Verdachts des Vergehens nach §§ 129, 242, 243 Ziffer 1, 3, 244 I 3, 259 ff StGB" gemäß §§ 100 a, 100 b StPO für den Telefonanschluß des Angeklagten K... die Überwachung und Aufnahme des Fernmeldeverkehrs auf Tonträger an. Am 19. September 1974 kam es zu einem entsprechenden Beschluß des Amtsgerichts Frankfurt am Main, der dem Telefonanschluß des Betroffenen B... galt. Ihm lag ein Polizeibericht zugrunde, wonach sich beim Abhören der Anschlüsse E... und K... u.a. auch der Verdacht auf die hier abgeurteilten beiden Straftaten ergeben habe.

4

In der Hauptverhandlung sind Aufzeichnungen von Gesprächen zum Zwecke des Beweises verlesen worden, die über die Telefonanschlüsse K... und B... geführt worden waren. Dem ging ein den Widerspruch der Verteidiger zurückweisender Strafkammerbeschluß voraus. Auf dem Inhalt der Gespräche beruht die Überzeugung des Landgerichts von der Schuld der Angeklagten. Die Beschwerdeführer halten die Verwertung der bei den Telefonüberwachungen gewonnenen Erkenntnisse für unzulässig.

5

II. Die von den Revisionen vorgebrachten Bedenken gegen das Verfahren der Strafkammer erweisen sich als unbegründet.

6

1.

Daß das Amtsgericht Frankfurt am Main die Voraussetzungen für seine Beschlüsse vom 14. August und 19. September 1974 zu Unrecht angenommen hätte, behaupten die Revisionen nicht. Der Senat hat schon aus diesem Grunde von der Zulässigkeit der beiden Abhörmaßnahmen auszugehen. Er braucht die Frage nicht zu entscheiden, wie weit sich die Nachprüfung durch den Revisionsrichter zu erstrecken hat, wenn vorgetragen wird, die Voraussetzungen für eine Maßnahme nach den §§ 100 a, 100 b StPO hätten nach dem gegebenen Sachverhalt überhaupt nicht vorgelegen. Insoweit neigt er jedoch zu der Auffassung, daß die Maßnahme grundsätzlich nicht auf den zur Zeit ihrer Anordnung vorliegenden Grad des Verdachts einer Katalogtat geprüft werden kann, daß der Revisionsrichter aber erkennbare Willkür zu beachten hat.

7

2.

Die rechtlich einwandfreie Anordnung einer Maßnahme nach § 100 a StPO bedeutet allerdings nicht, daß die so gewonnenen Erkenntnisse ohne weiteres zum Nachweis einer jeden Straftat verwendet werden dürfen. Der von W.B. Schünemann (NJW 1978, 406; ferner Sax, JZ 1965, 1, 6; vgl. auch LG Hamburg NJW 1973, 157 mit ablehnenden Anmerkungen von Weber NJW 1973, 1056, Schroeder JR 1973, 253 und Welp JZ 1973, 289; ablehnend auch Rudolphi in Festschrift für Schaffstein S. 433, 449) vertretene Satz, daß sich aus der Zulässigkeit der Beweiserhebung die Verwertbarkeit des Beweises unmittelbar ergebe, gilt in dieser Allgemeinheit nicht. Es gibt vielmehr Beweisverwertungsverbote, bei denen die Unzulässigkeit der Beweisgewinnung nicht vorausgesetzt wird (Schroeder aaO; Dencker, Verwertungsverbote im Strafprozeß, 1977, S. 10, 104). Soweit Erkenntnisse aus einer zulässigen Telefonüberwachung nicht verwertet werden dürfen, handelt es sich um ein Beweisverwertungsverbot dieser Art.

8

§ 100 a StPO stellt eine nach Art. 10 Abs. 2 Satz 1 GG zugelassene gesetzliche Beschränkung des Grundrechts der Unverletzlichkeit des Fernmeldegeheimnisses (Art. 10 Abs. 1 GG) dar. Das fordert eine den Wertgehalt eben dieses Grundrechts wahrende Auslegung und Anwendung der Eingriffsnorm. Eine solche Auslegung hat insbesondere auch Bedeutung für den Umfang der Verwertbarkeit gewonnener Erkenntnisse. Das hat der Bundesgerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen. In dem Urteil vom 15. März 1976 hat er entscheidend darauf abgestellt, daß der Gesetzgeber die Möglichkeit einer Überwachung des Fernmeldeverkehrs ausdrücklich auf die in § 100 a Satz 1 StPO aufgeführten Katalogtaten beschränkt habe (BGHSt 26, 298, 303), und daraus geschlossen, daß bei einer zulässig angeordneten Überwachung gewonnene zufällige Erkenntnisse (Zufallsfunde), "die nicht im Zusammenhang mit einer Katalogtat stehen", nicht verwertet werden dürfen. Dem stimmt der Senat zu. Doch bedarf es einer Klarstellung, was unter dem "Zusammenhang mit einer Katalogtat", der die Verwertbarkeit der Erkenntnisse begründet, in einem Fall wie dem vorliegenden zu verstehen ist.

9

3.

Die eben erörterte Entscheidung ist in der Literatur vielfach so verstanden worden, als lasse sie die Verwertung der bei der Überwachung gewonnenen Beweise nur bei der Verfolgung einer Katalogtat zu (Knauth NJW 1977, 1510, zweifelnd allerdings S. 1512 Fn 16; Maiwald JuS 1978, 379 mit Nachweisen S. 381 Fn 12; Meyer in Löwe/Rosenberg, StPO 23. Aufl. § 100 a Rdn. 14). So ist sie aber weder gemeint, noch muß die in Rede stehende Rechtsfrage in dieser Weise gelöst werden.

10

a)

Daß Erkenntnisse im Zusammenhang mit der Katalogtat nach § 129 StGB auch solche sind, die sich auf Taten beziehen, auf deren Begehung die Tätigkeit der bei der Anordnung der Überwachung vermuteten kriminellen Vereinigung gerichtet ist, ergibt sich aus der Entscheidung BGHSt 26, 298 selbst. In ihr (S. 301) wird - ersichtlich ohne Zweifel an seiner Richtigkeit - das Urteil des 1. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 5. März 1974 - 1 StR 365/73 -zitiert, wonach es zulässig ist, bei einer wegen des Verdachts einer Straftat nach § 129 StGB angeordneten Überwachung die gewonnenen Erkenntnisse zum Nachweis der Straftaten zu verwenden, welche die kriminelle Vereinigung begangen haben soll, auch wenn sich das Bestehen dieser Vereinigung selbst nicht nachweisen läßt. Der 1. Strafsenat hat in jener Entscheidung den Schuldspruch wegen eines Rauschgiftdelikts (§ 100 a Satz 1 Nr. 4 ist erst durch das Erste Gesetz zur Reform des Strafverfahrensrechts - 1 StVRG - vom 9. Dezember 1974 - BGBl I S. 3393 - in die Strafprozeßordnung eingefügt worden) bestätigt, dessen Begehung im Rahmen einer kriminellen Vereinigung im Sinne des § 129 StGB Anklage und Eröffnungsbeschluß angenommen hatten. Maßgebend hierfür war die auch nach der Ansicht des erkennenden Senats zutreffende Erwägung, es könne das spätere Ergebnis der "im Zeitpunkt der Erhebung zulässigen und gebotenen Beweisaufnahme nicht dazu führen, sie nachträglich unter Negierung ihrer auch auf den Nachweis der Merkmale des § 129 StGB gerichteten Intention für unzulässig und unverwertbar anzusehen."

11

Das Urteil des 2. Strafsenats vom 22. Februar 1978 (BGHSt 27, 355) gibt zu einer anderen Beurteilung keinen Anlaß. Es heißt dort zwar, die Tonbänder hätten nicht als Beweismittel verwendet werden dürfen, da "die den Angeklagten vorgeworfenen Straftaten nicht zu den sogenannten Katalogtaten des § 100 a StPO gehören". Darin kann aber nur eine Ungenauigkeit im Ausdruck gesehen werden. Denn für die Richtigkeit der angeführten Stelle wird auf BGHSt 26, 298 Bezug genommen, auf die Entscheidung also, die, wie gezeigt, von der Verwertbarkeit der bei der Überwachung gewonnenen Erkenntnisse in Verfahren wegen Verdachts eines Vergehens nach § 129 StGB auch dann ausgeht, wenn nur die der angeblichen kriminellen Vereinigung zur Last gelegten Straftaten nachzuweisen sind, nicht dagegen die Vereinigung selbst. Aus dem nicht abgedruckten Teil des Urteils BGHSt 27, 355 ergibt sich im übrigen, daß die aufgrund der Überwachung zur Aburteilung gelangten Taten ersichtlich nicht in einem solchen Zusammenhang mit dem Verdacht eines Vergehens nach § 129 StGB, der Anlaß der Überwachung war, standen, daß sie die Tätigkeit der kriminellen Vereinigung dargestellt hätten. Insofern lag dieser Fall anders als der vom 1. Strafsenat im Urteil vom 5. März 1974 entschiedene. Ebenso wie im Fall BGHSt 26, 298 ging es um die Verwertbarkeit von "Zufallsfunden", die keinen Zusammenhang mit dem Anlaß der Anordnung der Überwachung hatten.

12

b)

Die bisherige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist nach alledem dahin zu verstehen, daß Erkenntnisse, die bei einer wegen des Verdachts eines Vergehens nach § 129 StGB angeordneten Telefonüberwachung gewonnen worden sind, auch zum Nachweis der Taten verwendet werden dürfen, von welchen bei der Anordnung der Maßnahme angenommen wurde, sie seien im Rahmen der kriminellen Vereinigung begangen worden, und zwar unabhängig davon, ob ein Vergehen nach § 129 StGB nachgewiesen werden kann. Dem schließt sich der Senat an. Er ist darüber hinaus der Meinung, daß für solche Taten, die im Verlauf der Überwachung aufgedeckt und dem Täterkreis der verfolgten kriminellen Vereinigung als in deren Rahmen begangen zugerechnet werden, nichts anderes gelten kann. Das bedeutet für den vorliegenden Fall die Verwertbarkeit der gewonnenen Erkenntnisse auch zum Nachweis der hier abgeurteilten Taten des Angeklagten K.... Denn wie sich aus dem Polizeivermerk, der zur Überwachung des Anschlusses Bartoschewski führte, eindeutig ergibt, waren diese Taten im Laufe der Überwachung der zunächst angenommenen kriminellen Vereinigung um E... zugerechnet worden. Ausgeschlossen von der Verwertbarkeit bleiben nur Zufallserkenntnisse, die sich auf Handlungen außerhalb des Tätigkeitsbereichs der überwachten kriminellen Gruppe beziehen. Zum Nachweis derartiger Handlungen, die der kriminellen Vereinigung nicht zugerechnet werden können, wie es etwa bei einer von einem Mitglied einer Hehlerbande begangenen Vergewaltigung der Fall ist, dürfen die Erkenntnisse, die bei einer im Hinblick auf den Verdacht einer Straftat nach § 129 StGB angeordneten Überwachung gewonnen worden sind, nicht verwertet werden.

13

c)

Die dargelegte Rechtsauffassung wird den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Auslegung grundrechtseinschränkender Gesetze gerecht. Das ihr zugrunde liegende Verständnis von dem Umfang einer von § 100 a StPO gedeckten Beweisverwertung läßt den Wesensgehalt des Grundrechts aus Art. 10 GG unberührt. In diesem Zusammenhang ist es von wesentlicher Bedeutung, daß der Verdacht einer Straftat nach § 129 StGB, der beim Vorliegen der anderen Voraussetzungen der §§ 100 a, 100 b StPO zum Eingriff in das Fernmeldegeheimnis berechtigt, notwendig auch den Verdacht mitumfaßt, daß im Rahmen der kriminellen Vereinigung, die es aufzudecken gilt, Straftaten geplant werden oder begangen worden sind. Insofern bedeutet die Einbeziehung des § 129 StGB in den Katalog des § 100 a StPO die Ermächtigung, auch wegen der den Zweck und die Tätigkeit der kriminellen Vereinigung bildenden Straftaten mit Hilfe der Telefonüberwachung zu ermitteln. Es wäre ungereimt, daraus nicht den Schluß zu ziehen, daß dann auch jene Straftaten anhand der gewonnenen Erkenntnisse nachgewiesen werden dürfen. Beschränkte man die Verwertbarkeit auf den Nachweis der Katalogtaten selbst, so könnte es geschehen, daß zwar eine Bestrafung nach § 129 StGB möglich wäre, nicht aber wegen der vielleicht sehr schwerwiegenden Taten, die derselbe Täter im Rahmen seiner in § 129 StGB unter Strafe gestellten Handlungsweise begangen hat.

14

d)

Für die Abgrenzung der Möglichkeiten, die § 100 a StPO der Strafverfolgung bietet, ist schließlich auch zu bedenken, daß jedes Beweisverwertungsverbot eine Ausnahme von der Wahrheitserforschungspflicht des Gerichts darstellt, die zu den tragenden Grundsätzen des Strafverfahrensrechts gehört (BGHSt 27, 355, 357). Die Erfüllung dieser Pflicht liegt im Interesse der Allgemeinheit an der wirksamen Verfolgung strafbarer Handlungen, das nicht nur zur - vom Bundesverfassungsgericht gebilligten (BVerfGE 30, 1 ff) - Einführung des § 100 a StPO geführt hat, sondern auch die Auslegung dieser Vorschrift beeinflußt.

15

4.

Die danach gegebene Verwertbarkeit der Tonbänder scheitert im vorliegenden Fall nicht etwa daran, daß weder der Gastwirt E... noch die Angeklagten wegen eines Vergehens nach § 129 StGB wenigstens angeklagt worden sind. In seinem oben erörterten Urteil vom 5. März 1974 hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs zwar unentschieden gelassen, wie die Rechtslage wäre, wenn Anklage und Eröffnungsbeschluß hinreichenden Tatverdacht nach § 129 StGB nicht bejaht hätten. Es liegt jedoch in der Konsequenz seiner Entscheidung, daß es nicht darauf ankommen kann, ob der Schluß, eine Tat nach § 129 StGB liege nicht vor, bereits von der Anklagebehörde oder erst vom Gericht gezogen wird (OLG Düsseldorf JMBlNW 1977, 118).

16

5.

Endlich macht es auch keinen Unterschied für die Frage der Verwertbarkeit der hier in Rede stehenden Ergebnisse von Telefonüberwachungen, daß ein Überwachungsbeschluß gegen die Angeklagte W... überhaupt nicht ergangen ist. Die Verwertbarkeit von Überwachungsergebnissen ist nicht auf Verfahren gegen den in § 100 a Satz 2 StPO genannten Personenkreis beschränkt. Vielmehr können die gewonnenen Erkenntnisse auch in Verfahren gegen Dritte verwendet werden, wenn nur ein Zusammenhang mit dem Verdacht einer Katalogtat besteht (BGHSt 26, 298). Das ist hier bezüglich der Angeklagten V... schon deshalb der Fall, weil ihre strafbaren Handlungen bei der Anordnung der Überwachung des Anschlusses ihres Bruders als Tätigkeit der angenommenen kriminellen Vereinigung gesehen wurden, mag sie selbst als Täterin auch noch nicht erkannt gewesen sein.

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schmidt
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schubath
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schauenburg
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Krauth
Richter am Bundesgerichtshof Laufhütte