Bundesgerichtshof
Urt. v. 02.06.1964, Az.: 5 StR 161/64
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 02.06.1964
- Aktenzeichen
- 5 StR 161/64
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1964, 13627
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Berlin - 17.02.1964
Verfahrensgegenstand
Unzucht mit einem Kind u.a.
In der Strafsache
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung
vom 2. Juni 1964,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Prof. Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter
Kersting als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizhauptsekretär ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 17. Februar 1964 wird verworfen.
Die nach dem 17. Februar 1964 in dieser Sache erlittene Untersuchungshaft wird auf die Strafe angerechnet.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Gründe
Die Revision des Angeklagten ist, soweit sie sich gegen die Schuldsprüche wendet, offensichtlich unbegründet. Ihre Einzelausführungen richten sich nur gegen den Strafausspruch und damit verbunden die Entscheidung aus § 42 m StGB. Das Rechtsmittel konnte auch insoweit keinen Erfolg haben.
1.
Die Verfahrensbeschwerde der Verletzung des § 244 Abs. 2 StPO ist unzulässig, weil in der Revisionsbegründung weder das Beweisthema noch die Beweismittel angegeben worden sind, deren sich die Strafkammer nach Meinung der Revision hätte bedienen sollen (vgl. BGHSt 2, 168). Soweit der Beschwerdeführer die falsche Anwendung der Absätze 2 und 3 des § 267 StPO rügt, handelt es sich um eine Sachrüge.
2.
Die auf die Sachrüge vorgenommene Prüfung hat keinen durchgreifenden Rechtsfehler ergeben.
a)
Entgegen der Behauptung der Revision hat die Strafkammer in den Strafzumessungsgründen ausdrücklich zu seinen Gunsten gewertet, daß der Angeklagte bisher unbestraft ist und ein umfassendes Geständnis abgelegt hat. Richtig ist allerdings, daß sich die Strafzumessungsgründe nicht ausdrücklich mit dem sonstigen Werdegang des Angeklagten befassen. Hieraus kann aber nicht gefolgert werden, daß die Strafkammer bei der Strafzumessung übersehen hat, was hierzu am Eingang der Urteilsgründe zwar knapp, aber ausreichend festgestellt worden ist. Der Tatrichter ist nicht verpflichtet, alle Gesichtspunkte, die sich bei der Strafzumessung ergeben, vollständig und im einzelnen in den Strafzumessungsgründen zu behandeln. Es genügt, wenn die bestimmenden Tatsachen angegeben worden sind. Dem werden die Urteilsgründe gerecht, die als bestimmend für die Frage, ob mildernde Umstände vorliegen, und für die Höhe der Strafe die Schwere der Taten und die Brutalität herausstellen, mit der der Angeklagte seine Opfer behandelte, insbesondere den zehn Jahre alten Alfred K..
b)
Zuzugeben ist der Revision, daß es bedenklich wäre, wenn das Landgericht in der Tatsache, daß der Angeklagte in glücklicher Ehe lebte, einen Straferschwerungsgrund gesehen hätte. So sind aber die Ausführungen der Strafkammer auf Seite 18 UA: "Er (der Angeklagte) lebte in glücklicher Ehe, und gerade aus diesem Grunde ist seine Tat um so verwerflicher zu beurteilen" nicht zu verstehen. Sie besagen erkennbar, daß beim Angeklagten eine sexuelle Notlage nicht vorlag. Diese Erwägung ist nicht zu beanstanden.
c)
Wenn es in den Strafzumessungsgründen (UA S. 19) heißt, die Abscheulichkeit der Straftaten verlange auch eine Berücksichtigung des Abschreckungszweckes bei der Strafzumessung, so wird damit nicht vollends klar, ob mit der verhängten Strafe der Angeklagte oder die Allgemeinheit abgeschreckt werden soll. Jedenfalls ergeben die Gründe nichts dafür, daß auch für den letztgenannten Fall der Abschreckungsgedanke derart berücksichtigt worden ist, daß die Strafe dem Gedanken der gerechten Vergeltung widerspricht und daher nicht mehr schuldangemessen wäre.
d)
Die Strafkammer berücksichtigt weiter als strafschärfend die Hinterlist, mit welcher der Angeklagte die Arglosigkeit und Hilfsbereitschaft seiner Opfer ausgenutzt hat. Ohne Erfolg weist in diesem Zusammenhange die Revision darauf hin, daß die Hinterlist (im Falle Alfred K.) auch zur Begründung der (tateinheitlichen) gefährlichen Körperverletzung gedient hat und allgemein Tatbestandsmerkmale nicht strafschärfend verwendet werden dürfen. Die Revision übersieht, daß im Falle 1 die Strafe nicht dem § 223 a StGB entnommen worden ist.
e)
Das Landgericht hat die Bildung einer Gesamtstrafe nicht nochmals selbständig begründet. Auch das ist jedoch nicht zu beanstanden. Die Strafzumessungsgründe ergeben, daß die für die Einzelstrafen angeführten Strafminderungs- und Straferhöhungsgründe entsprechend auch für die Gesamtstrafe gelten (vgl. BGHSt 8, 205, 210) [BGH 06.10.1955 - 3 StR 279/55].
3.
Die Gründe für die Entziehung der Fahrerlaubnis auf Lebenszeit sind zwar nur knapp, aber bei der Schwere der Verfehlungen des Angeklagten, insbesondere dem zehnjährigen Alfred K. gegenüber, ausreichend. Dafür, daß die Strafkammer verkannt habe, daß es sich bei der Anordnung aus § 42 m StGB um eine Sicherungsmaßnahme, und nicht um eine weitere Strafe für den Angeklagten handle, liegen entgegen der Behauptung der Revision keine Anhaltspunkte vor.
Wenn die Strafkammer ausführt, es sei damit zu rechnen, daß der Angeklagte nach Verbüßung der Strafe eine starke Gefährdung der Umwelt darstellen werde, so ist auch diese Feststellung im Revisionsverfahren nicht angreifbar.
Koffka
Siemer
Schmitt
Kersting