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§ 53 LBG - Ausschluss von Amtshandlungen

Bibliographie

Titel
Beamtengesetz für das Land Brandenburg (Landesbeamtengesetz - LBG)
Amtliche Abkürzung
LBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
210-8

(1) Der Beamte darf keine Amtshandlungen vornehmen, die sich gegen ihn selbst oder einen Angehörigen im Sinne des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg richten oder die ihm oder einem Angehörigen einen Vorteil verschaffen würden.

(2) Gesetzliche Vorschriften, nach denen der Beamte von einzelnen Amtshandlungen ausgeschlossen ist, bleiben unberührt.