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Bundesgerichtshof
Urt. v. 17.02.1993, Az.: XII ZR 238/91

Nichteheliches Kind; Scheinvater; Rückgriffsanspruch; Regreßprozeß; Rückforderung der Unterhaltszahlungen

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
17.02.1993
Aktenzeichen
XII ZR 238/91
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1993, 15160
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BGHZ 121, 299 - 305
  • FamRZ 1993, 696-697 (Volltext mit amtl. LS)
  • FuR 1993, 99-100 (Volltext mit red. LS)
  • JuS 1993, 693 (Volltext mit amtl. LS)
  • JurBüro 1993, 338 (Kurzinformation)
  • MDR 1993, 450-451 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1993, 1195-1197 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Ein Scheinvater kann wegen des Unterhalts, den er seinem vermeintlichen Kinde geleistet hat, grundsätzlich erst Rückgriff nehmen, wenn die Vaterschaft dessen, den er für den Erzeuger hält, mit Wirkung für und gegen alle feststeht.

2. Eine zur Realisierung dieses Rückgriffsanspruchs des Scheinvaters notwendige Erklärung der Vaterschaft des angeblichen Erzeugers kann nicht als Vorfrage in einem Regreßprozeß durchgesetzt werden.

Tatbestand:

1

Der Kläger wurde durch Urteil des Amtsgerichts Kaiserslautern vom 15. Juli 1960 (Az.:) als sogenannter Zahlvater im Sinne des damals geltenden § 1717 BGB zu Unterhaltsleistungen an den am 2. Dezember 1955 nichtehelich geborenen Werner P. verurteilt. Er zahlte daraufhin für die Zeit bis zum 30. November 1972 in monatlichen Teilbeträgen insgesamt 16.575 DM. Als Werner P. im Jahre 1988 auch einen vorzeitigen Erbausgleich beanspruchte, erwirkte der Kläger gegen ihn das - rechtskräftige - Urteil des Amtsgerichts Bayreuth vom 20. Juli 1989, das feststellte, daß der Kläger nicht der Vater des Werner P. ist.

2

Der Kläger begehrt die Erstattung seiner Unterhaltszahlungen zuzüglich Zinsen. Soweit die Klage ursprünglich auch gegen die Mutter des Werner P. (frühere Beklagte zu 2) gerichtet war, hat er sie in der Berufungsinstanz zurückgenommen. Den Beklagten zu 1 (fortan: Beklagter) hält er für den einzig in Betracht kommenden wirklichen Vater des Werner P., nachdem ein anderer Mann schon durch ein Amtsgerichtsurteil vom 7. Februar 1958 als Erzeuger ausgeschlossen worden sei. Der Beklagte bestreitet, der Kindesmutter innerhalb der gesetzlichen Empfängniszeit beigewohnt zu haben.

3

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers, mit der er noch einen Zahlungsanspruch in Höhe von 31.152,40 DM nebst Prozeßzinsen geltend gemacht hat, ist erfolglos geblieben. Mit der zugelassenen Revision verfolgt er das Klageziel weiter. Der Beklagte verteidigt das Berufungsurteil.

Entscheidungsgründe

4

Die Revision ist nicht begründet. Das Oberlandesgericht hat die Rechtslage zutreffend beurteilt.

5

1. Nachdem rechtskräftig feststeht, daß der Kläger nicht der Vater des Werner P. ist, hat er dem Kind seit dessen Geburt den Unterhalt als "Dritter" im Sinne des § 1615b Abs. 2 BGB geleistet. Infolgedessen ist der Unterhaltsanspruch, den das Kind gegen seinen wirklichen Vater hatte, kraft Gesetzes auf den Kläger übergegangen (§ 1615b Abs. 1 Satz 1 BGB). Der Kläger, der stets nur den Regelunterhalt (§ 1615f BGB) gezahlt hat, kann diesen der Höhe nach unstreitigen Betrag von 16.575 DM ohne Rücksicht darauf erstattet verlangen, daß es sich um Unterhalt für die Vergangenheit handelt (§ 1615d BGB).

6

Dieser Anspruch richtet sich "gegen den Vater". Als Vater des Werner P. ist der Beklagte bisher weder durch Anerkennung noch durch eine gerichtliche Entscheidung mit Wirkung für und gegen alle festgestellt (§ 1600a Satz 1 BGB). Die Rechtswirkungen der Vaterschaft können aber, soweit sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt, erst vom Zeitpunkt dieser Feststellung an geltend gemacht werden (§ 1600a Satz 2 BGB). Eine solche Feststellung kann nicht im Unterhaltsverfahren oder im Erstattungsprozeß getroffen werden, sondern nur durch Anerkenntnis oder in einem Rechtsstreit, der ausschließlich die Feststellung des Bestehens der nichtehelichen Vaterschaft zum Gegenstand hat und der den besonderen gesetzlichen Verfahrensvorschriften der §§ 641 bis 641k ZPO unterliegt. Klagebefugt sind insoweit nur das Kind oder der Mann, der das Kind gezeugt hat (§ 1600n Abs. 1).

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2. a) Die Revision vertritt den Standpunkt, die danach bestehende sogenannte Rechtsausübungssperre dürfe jedenfalls dann kein Hindernis bilden, wenn - wie hier - das inzwischen volljährige Kind kein Interesse an der Erhebung der Feststellungsklage erkennen lasse und der als Erzeuger in Betracht kommende Mann seine Vaterschaft bestreite und daher ebenfalls nicht bereit sei, unter Berufung auf eine von ihm gerade geleugnete Zeugung des Kindes die Statusklage zu erheben. Lasse man in solchen Fällen keine Inzidentfeststellung der Vaterschaft im normalen Zivilprozeß zu, werde die Verwirklichung des in § 1615b Abs. 2 BGB gerade geschaffenen Regreßanspruches sogleich wieder vereitelt. Ein am Sinn der gesetzlichen Regelung und an Art. 3 Abs. 1 GG orientiertes Verständnis müsse das Ergebnis vermeiden, daß die Durchsetzbarkeit des Anspruchs aus § 1615b BGB von dem zufälligen Umstand abhänge, ob einer der in § 1600n BGB Genannten die Klage auf Feststellung der Vaterschaft erhebe oder nicht. Es müsse daher angenommen werden, daß auch die prozessuale Befugnis des Kindes, die Vaterschaft feststellen zu lassen, jedenfalls insoweit auf den Scheinvater (Kläger) übergegangen sei, als sie benötigt werde, den übergegangenen Unterhaltsanspruch durchzusetzen.

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Für ihre Auffassung kann sich die Revision vor allem auf Mutschler (MünchKomm zum BGB, 3. Aufl., § 1600a Rdn. 15) stützen, der dafür eintritt, im Wege der Rechtsanalogie zu den §§ 1615o BGB, 641d ZPO eine Inzidentfeststellung der Vaterschaft im Regreßprozeß zwischen Scheinvater und Erzeuger des Kindes zuzulassen, um eine "Anspruchsvereitelung trotz bestehender Anspruchsnorm" zu vermeiden (ähnlich Raiser FamRZ 1986, 942, 945). Andere Autoren befürworten die Außerachtlassung der Rechtsausübungssperre nur für Sonderfälle, etwa wenn die Personen, die nach § 1600n BGB antragsberechtigt sind, verstorben sind (Odersky, Nichtehelichengesetz, 4. Aufl., § 1600a BGB Anm. VI 8; Engel, Der Rückgriff des Scheinvaters wegen Unterhaltsleistungen S. 24 f; RGRK-BGB/Böckermann 12. Aufl. § 1600a Rdn. 40). Gleiches wird befürwortet, wenn die nach dem Gesetz allein antragsbefugten Personen es böswillig oder arglistig unterlassen, die nach § 1600a Satz 1 BGB vorausgesetzte Rechtslage zu schaffen (Odersky aaO.; Böckermann aaO. Rdn. 41; a.A.: Engel aaO. S. 25; Soergel/Gaul BGB 12. Aufl. § 1600a Rdn. 15, die ebenso wie Gernhuber, Lehrbuch des Familienrechts, 3. Aufl., § 57 I 7, und Nehlsen-v. Stryk FamRZ 1988, 225, 236 zu 5 eine solche Rechtsfolge nur aus § 826 BGB bei sittenwidrigen Verhalten jener Personen herleiten wollen.)

9

b) Das Berufungsgericht hat es zu Recht abgelehnt, sich über die Sperre des § 1600a Satz 2 BGB hinwegzusetzen.

10

Es kann dahinstehen, ob die Rechtsausübungssperre des § 1600a Satz 2 BGB eine Durchbrechung erführe, wenn der Kläger seinen Anspruch gegen den Beklagten auf Deliktsrecht, insbesondere § 826 BGB, stützen könnte. Denn das Berufungsgericht hat keine Tatsachen festgestellt, die gegen den Beklagten den Vorwurf eines unerlaubten oder sittenwidrigen Handelns zu begründen vermögen. Es hat es im Gegenteil als verständlich beurteilt, daß der Beklagte nach den früheren Erklärungen der Kindesmutter annimmt, nicht der Erzeuger des Werner P. zu sein. Die Revision führt hiergegen auch keine Angriffe.

11

Jedenfalls können andere Ansprüche, insbesondere nach § 1615b Abs. 2 BGBübergegangene Unterhaltsansprüche, von der Sperre des § 1600a Satz 2 BGB nicht freigestellt und eine zu ihrer Realisierung notwendige Klärung der Vaterschaft nicht als Vorfrage in einem der Disposition der Parteien überlassenen Zivilprozeß durchgesetzt werden. Zwar läßt das Gesetz - wie sich aus dem Wortlaut der Vorschrift ergibt - Ausnahmen von der in § 1600a Satz 2 BGB normierten Sperre zu. Abgesehen von Sonderregelungen im Sozialversicherungs- und Versorgungsrecht (vgl. dazu Soergel/Gaul aaO. Rdn. 18) und für Fälle von Fehl- bzw. Totgeburten, in denen eine Vaterschaftsfeststellung nicht möglich ist (vgl. Soergel/Gaul aaO. Rdn. 14), handelt es sich bei den vom Gesetz zugelassenen Ausnahmen aber um Fälle, in denen im Interesse des Kindes oder seiner Mutter dringende, zeitlich jedoch begrenzte Unterhaltsansprüche im Wege von einstweiligen Verfügungen (§§ 1615 o BGB und 641d ZPO) geregelt werden können. Entgegen der Auffassung von Raiser (aaO.) läßt sich daraus nicht allgemein der Grundsatz entnehmen, daß "bei bestimmten Tatbestandskonstellationen eine inzidente Feststellung der Vaterschaft zugelassen werden muß, wenn schutzwürdige Belange auf dem Spiel stehen, hinter denen die Sperrwirkung des § 1600a Satz 2 BGB aus Gründen der Gerechtigkeit zurückzutreten hat". Einem derartigen Schluß steht schon entgegen, daß aus einer Ausnahmevorschrift nicht auf einen allgemeinen Grundsatz geschlossen werden kann. In der Sache ist die vorgeschlagene Rechtsanalogie vor allem deshalb bedenklich, weil sie dem in § 1600a BGB als Teil der Reform des Nichtehelichenrechts zum Ausdruck gekommenen Bestreben des Gesetzgebers zuwiderläuft, dem nichtehelichen Kind einen für und gegen alle wirkenden Status zu geben und seine Zuordnung zum Vater im Sinne eines echten Verwandtschaftsverhältnisses herbeizuführen (zutreffend: Nehlsen-v. Stryk aaO. S. 236). Nach dem früheren Recht konnten Abstammungsverfahren und sogenannte Zahlvaterschaftsprozesse nebeneinander oder unabhängig voneinander betrieben werden, so daß auch die Gefahr sich widersprechender Entscheidungen bestand. Demgegenüber soll durch § 1600a Satz 1 BGB gesichert werden, daß grundsätzlich nur noch entweder aufgrund Anerkennung oder nach gerichtlicher Feststellung in einem besonderen, der Amtsermittlung unterliegenden Verfahren Rechtsfolgen aus der biologischen Tatsache einer nichtehelichen Vaterschaft gezogen werden können. Diesem Bestreben liefe es zuwider, wenn es (wieder) erlaubt würde, jemanden als Vater des Kindes in Anspruch zu nehmen, bevor die statusrechtliche Zuordnung auf einem der beiden vom Gesetz dafür allein vorgesehenen Wege erfolgt ist. Es kann auch nicht anerkannt werden, daß das Interesse eines Dritten, der wie hier der Kläger in der Vergangenheit als Scheinvater zu Unrecht auf Unterhalt in Anspruch genommen worden ist, stets höher zu bewerten ist als die Interessen der anderen Beteiligten. Hier ist der vom Kläger geltend gemachte Betrag zwar verhältnismäßig hoch, weil er dem Werner P. bis zur Vollendung des 17. Lebensjahres zu Unrecht Unterhalt geleistet hat und die Tatsache, daß er nicht der wirkliche Vater ist, nicht schon alsbald nach dem Inkrafttreten des Nichtehelichengesetzes (1. Juli 1970), sondern erst nach mehr als dreißig Jahren festgestellt worden ist. Würde die Inzidentfeststellung aber für bestimmte, etwa auf den Verdacht oder das Verhalten der antragsberechtigten Personen abstellende Konstellationen zugelassen, hätte das zur Folge, daß auch schon wegen verhältnismäßig geringer Beträge ein bisher weder vom Kind noch von dessen Mutter als Erzeuger benannter Mann aus behauptetem übergegangenen Recht gemäß § 1615b BGB verklagt werden könnte und sich den zur Vaterschaftsfeststellung erforderlichen Untersuchungen (§ 372a ZPO) unterziehen müßte. Das müßte zu kaum überwindlichen Abgrenzungsschwierigkeiten führen. Zu bedenken ist aber vor allem, daß das nach § 1600n BGB neben dem Erzeuger allein antragsberechtigte Kind anerkennenswerte Gründe besitzen kann, seine Abstammung zu dem vom Dritten als biologischen Kindesvater benannten Mann nicht feststellen zu lassen. Die durch die Feststellung eintretenden Rechtsfolgen (z.B. im Unterhalts- und Erbrecht) können ebenso unerwünscht und belastend sein wie die Tatsache der Abstammung selbst. Aus einem Rechtsstreit zwischen Scheinvater und angeblichem Erzeuger ergeben sich zwar keine unmittelbaren Rechtsfolgen für das Kind; dessen Interessen werden aber durch die tatsächlichen Auswirkungen einer inzidenten Feststellung gleichwohl berührt. In der beschränkten Antragsbefugnis des § 1600n BGB und in dem Verbot, eine Vaterschaft außerhalb der vom Gesetz zur Verfügung gestellten Verfahrenswege geltend zu machen, konkretisiert sich das gemäß Art. 2 Abs. 1 GG geschützte Persönlichkeitsrecht des Kindes. Die Befugnis des Kindes nach § 1600n Abs. 1 BGB ist nach der Grundkonzeption des Gesetzes kein bloßes Nebenrecht zur Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen, sondern ein höchstpersönliches Recht, das auch die Befugnis einschließt, es nicht geltend zu machen (vgl. zu der rechtsähnlichen Vorschrift des § 1593 BGBBVerfG, Urteil vom 31. Januar 1989 - 1 BvL 17/87 - FamRZ 1989, 255 und Senatsurteil BGHZ 80, 218, 221) [BGH 25.03.1981 - IVb ZR 561/80]. Der Revision kann daher auch nicht in der Auffassung gefolgt werden, diese Befugnis gehe - etwa analog den §§ 401, 402 i.V. mit 412 BGB - kraft Gesetzes mit dem Unterhaltsanspruch des Kindes auf den Scheinvater über.

12

Danach sind keine rechtfertigenden Gründe erkennbar, die nach Wortlaut und Zweck klare gesetzliche Regelung des § 1600a Satz 2 BGB zu übergehen und über die im Gesetz selbst vorgesehenen Ausnahmen hinaus die Durchsetzung eines Anspruchs des Scheinvaters gegen den angeblichen Erzeuger zuzulassen, bevor die Vaterschaft anerkannt oder festgestellt ist (ebenso OLG Köln FamRZ 1978, 834, 835; Stolterfoht FamRZ 1971, 341, 343; Engel aaO. S. 24 ff; Nehlsen-v. Stryk aaO. S. 236; Schröder in Anm. zu AG Euskirchen FamRZ 1990, 200 [AG Euskirchen 24.05.1989 - 17 C 5/89]; Staudinger/Göppinger BGB 12. Aufl. § 1600a Rdn. 6 und 30 ff; Palandt/Diederichsen BGB 52. Aufl. § 1600a Rdn. 11 und § 1615b Rdn. 2). Es kommt infolgedessen nicht mehr darauf an, ob dem geltend gemachten Anspruch die vom Beklagten erhobene Einrede der Verjährung entgegensteht, was die Revisionserwiderung für den Fall vertritt, daß der Anspruch des Klägers ausnahmsweise nicht der Sperre des § 1600a Satz 2 BGB unterliegen sollte.

13

3. Der Kläger kann auch nicht aus anderen Rechtsgründen seine Aufwendungen vom Beklagten erstattet verlangen. Einem solchen Anspruch stände das Hindernis des § 1600a Satz 2 BGB in gleicher Weise entgegen wie dem durch gesetzliche Anordnung übergegangenen Unterhaltsanspruch des Kindes. Letzteres gilt - wie das Berufungsgericht zu Recht ausgeführt hat - auch für einen eventuellen Bereicherungsanspruch, so daß offenbleiben kann, ob der wirkliche Vater im Hinblick darauf, daß der gesetzliche Unterhaltsanspruch des Kindes gegen ihn gemäß § 1615b Abs. 2 BGB auf den Scheinvater übergegangen ist, überhaupt etwas auf Kosten des Scheinvaters erlangt hat.