Bundessozialgericht
Beschl. v. 10.06.2025, Az.: B 7 AS 119/25 BH, B 7 AS 120/25 BH, B 7 AS 121/25 BH
Beiordnung eines Rechtsanwalts bei PKH
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 10.06.2025
- Aktenzeichen
- B 7 AS 119/25 BH, B 7 AS 120/25 BH, B 7 AS 121/25 BH
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 19783
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2025:100625BB7AS11925BH0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Ulm - 05.11.2024 - AZ: S 8 AS 1773/24
- SG Ulm - 05.11.2024 - AZ: S 8 AS 744/24
- SG Ulm - 07.11.2024 - AZ: S 8 AS 1826/24
- LSG Baden-Württemberg - 26.03.2025 - AZ: L 3 AS 3509/24
- LSG Baden-Württemberg - 26.03.2025 - AZ: L 3 AS 3510/24
- LSG Baden-Württemberg - 26.03.2025 - AZ: L 3 AS 3511/24
Rechtsgrundlage
Tenor:
Die Verfahren B 7 AS 119/25 BH, B 7 AS 120/25 BH und B 7 AS 121/25 BH werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden; führend ist das Verfahren B 7 AS 119/25 BH.
Die Anträge des Klägers, ihm zur Durchführung der Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in den Urteilen des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 26. März 2025 - L 3 AS 3509/24, L 3 AS 3510/24 und L 3 AS 3511/24 - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, werden abgelehnt.
Die Beschwerden des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in den vorgenannten Entscheidungen werden als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Die am 2.5.2025 beim BSG eingegangenen und nach § 113 Abs 1 Alt 1 SGG zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen Anträge des Klägers, ihm zur Durchführung der Beschwerdeverfahren gegen die Nichtzulassung der Revision in den vorgenannten Entscheidungen, die ihm am 5.4.2025 zugestellt wurden, PKH unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zu bewilligen, sind abzulehnen.
Voraussetzung für die Bewilligung von PKH ist es, dass sowohl der formlose Antrag auf PKH als auch die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse in der vorgeschriebenen Form (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 117 Abs 2 bis 4 ZPO), dh mit dem durch die PKH-Formularverordnung vom 6.1.2014 (BGBl I 34) eingeführten Formular - im Folgenden: "Erklärung" -, bis zum Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht werden (BSG vom 9.3.2023 - B 4 AS 104/22 BH - SozR 4-1500 § 66 Nr 6 RdNr 5 mwN). Das ist hier nicht geschehen.
Der Kläger hat keine Erklärung innerhalb der einmonatigen Beschwerdefrist, die am 5.5.2025 endete (§ 160a Abs 1, §§ 64, 63 SGG, §§ 166 ff ZPO), vorgelegt.
Das LSG hat den Kläger in den angefochtenen Entscheidungen mit zutreffenden Erläuterungen zur PKH ausdrücklich darüber belehrt, dass sowohl der PKH-Antrag als auch die formgerechte Erklärung bis zum Ablauf der Beschwerdefrist beim BSG einzureichen sind. Es ist weder ersichtlich noch von dem Kläger dargetan, dass er hieran ohne Verschulden gehindert war. Weil daher die Bewilligung von PKH abzulehnen ist, scheidet auch die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der PKH aus (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO).
Die vom Kläger persönlich beim BSG erhobenen Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision in den vorgenannten Entscheidungen des LSG sind schon deshalb nach § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 SGG als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht den zwingenden gesetzlichen Vorschriften des § 73 Abs 4 SGG über den Vertretungszwang beim BSG entsprechen. Auch auf diese Zulässigkeitsvoraussetzung hat das LSG den Kläger in den Rechtsmittelbelehrungen seiner Entscheidungen ausdrücklich hingewiesen.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 Satz 1, Abs 4 SGG.