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§ 33 ThürLWG - Unzulässige Wahlbeeinflussung

Bibliographie

Titel
Thüringer Wahlgesetz für den Landtag (Thüringer Landeswahlgesetz - ThürLWG -)
Amtliche Abkürzung
ThürLWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
111-3

(1) Während der Wahlzeit sind in und an dem Gebäude, in dem sich das Wahllokal befindet sowie im Umkreis von etwa 100 Metern von den unmittelbaren Zugängen jede Beeinflussung der Wähler durch Wort, Ton, Schrift oder Bild sowie jede Unterschriftensammlung verboten.

(2) Die Veröffentlichung von Ergebnissen von Wählerbefragungen nach der Stimmabgabe über den Inhalt der Wahlentscheidung ist vor Ablauf der Wahlzeit unzulässig.