Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 30.05.1972, Az.: 1 AZR 427/71
Arbeitsvertragsbruch; Anspruchshäufung; Gesamtschuldnerische Haftung
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 30.05.1972
- Aktenzeichen
- 1 AZR 427/71
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1972, 10186
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Stuttgart 24.09.1971 - 7 Sa 89/71
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DB 1972, 1635-1636 (Volltext mit amtl. LS)
- DB 1972, 2487-2488 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
1. Begeht eine Eigengruppe auf Grund eines gemeinsamen Entschlusses einen Arbeitsvertragsbruch, dann kommt für den dem Arbeitgeber infolge des Vertragsbruchs entstandenen Schaden möglicherweise eine gesamtschuldnerische Haftung in Frage.
2. Im Falle der Anspruchshäufung liegt eine wirksame Geltendmachung im Sinne des § 9 Abs. 1 BRTV-Bau nur dann vor, wenn hinsichtlich eines jeden Anspruchs eine annähernde Bezifferung erfolgt.
3. Pflicht des Landesarbeitsgerichts ist es, bei einer streitigen Anspruchsgrundlage ausreichende tatsächliche Feststellungen zu treffen, damit das Revisionsgericht nachprüfen kann, ob der Berufungsrichter bei der Rechtsanwendung rechtsfehlerfrei vorgegangen ist. Kommt das angefochtene Urteil dieser Verpflichtung nicht nach, so muß es, selbst bei Fehlen einer entsprechenden Revisionsrüge, aufgehoben werden.