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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 28.01.1997, Az.: 1 StR 456/96

Gegenstandslosigkeit eines Beschlusses des Bundesgerichtshofes (BGH) in Folge Rücknahme

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
28.01.1997
Aktenzeichen
1 StR 456/96
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1997, 18555
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgegenstand

Schwerer Raub u.a.

Prozessgegner

Resat K. aus K., geboren am ... 1971 in E. (Türkei)

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 28. Januar 1997
beschlossen:

Tenor:

Der Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 26. November 1996 ist gegenstandslos, soweit er den Angeklagten betrifft.

Gründe

1

Der Verteidiger des Angeklagten hatte die Revision gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 4. März 1996 bereits mit Schreiben vom 17. August 1996 zurückgenommen, als die Akten dem Bundesgerichtshof am 11. November 1996 vorgelegt wurden. Das Schriftstück und die Entscheidung des Landgerichts über die Kostenfolge waren nicht zu den Senatsakten gelangt. Die Revision wurde mit Senatsbeschluß vom 26. November 1996 als offensichtlich unbegründet verworfen. Da die Revision im Zeitpunkt dieses Senatsbeschlusses bereits wirksam zurückgenommen worden war, ist der Beschluß gegenstandslos, soweit er den Angeklagten betrifft (BGH bei Kusch NStZ 1992, 225 [OLG Hamm 02.06.1992 - 3 Ss 203/92] Nr. 7; vgl. Pikart in KK 3. Aufl. § 349 Rdn. 47).

Schäfer
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