Bundesgerichtshof
Urt. v. 11.06.1992, Az.: I ZR 161/90
„Teilzahlungspreis“
Preisangaben; Teilzahlungspreis als Endpreis; Handelsunternehmen; Irreführende Werbung; Kredit zur Finanzierung des Kaufpreises
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 11.06.1992
- Aktenzeichen
- I ZR 161/90
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1992, 14516
- Entscheidungsname
- Teilzahlungspreis
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
- § 1 PangV
Fundstellen
- BB 1992, 2025-2026 (Volltext mit amtl. LS)
- DB 1992, 2187 (Volltext mit amtl. LS)
- GRUR 1992, 857-858 (Volltext mit amtl. LS) "Teilzahlungspreis"
- MDR 1993, 333-334 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW-RR 1992, 1394-1395 (Volltext mit amtl. LS) "Teilzahlungspreis"
- WM 1992, 1748-1750 (Volltext mit amtl. LS)
- WRP 1992, 696-697 (Volltext mit amtl. LS) "Teilzahlungspreis"
Amtlicher Leitsatz
Ein Handelsunternehmen, das entgegen einer dahingehenden irreführenden Werbung den Kredit zur Finanzierung des Kaufpreises nicht selbst gewährt, ist zur Angabe eines Teilzahlungspreises als Endpreis i. S. des § 1 I PAngV nicht verpflichtet.
Tatbestand:
Der Kläger ist ein in das Vereinsregister eingetragener Verband von Gewerbetreibenden. Zu seinen satzungsgemäßen Aufgaben gehört es, unlauteren Wettbewerb zu bekämpfen und seine Mitglieder über die Entwicklung des Wettbewerbsrechts zu informieren; hierzu gibt er auch das Informationsblatt "Der Wettbewerb" heraus, welches Entscheidungen mit wettbewerbsrechtlichem Bezug enthält.
Der Kläger beanstandet als wettbewerbswidrig die nachfolgend wiedergegebene Werbeanzeige des Beklagten, eines Kraftfahrzeughändlers. Er hat hierzu ausgeführt, insbesondere die tabellarische Gestaltung der Anzeige erwecke bei dem flüchtigen Leser den Eindruck, die beworbenen Fahrzeuge würden zumindest auch in der Form des Ratenkaufes von dem Beklagten angeboten. Die Werbeanzeige beziehe sich sonach nicht nur auf den Barkauf, für welchen der Endpreis genannt sei; aus der Nennung des anzuzahlenden Betrages, der Raten und des Zinssatzes ergebe sich vielmehr, daß der Beklagte auch einen Ratenzahlungskauf anbiete, für welchen der Endpreis entgegen § 1 Abs. 1 PAngV aber fehle. Wer einen Ratenzahlungskauf unter Angabe von Preisbestandteilen bewerbe, müsse auch den Teilzahlungsendpreis nennen. Da der Beklagte bewußt und planmäßig dem Gebot der Preisangabenverordnung zuwiderhandele, verhalte er sich wettbewerbswidrig im Sinne des § 1 UWG.
Der Beklagte ist dem entgegengetreten. Dem Kläger fehle die Klagebefugnis. Ein Verstoß gegen die Preisangabenverordnung liege zudem nicht vor. Er biete keinen Ratenkauf an. Er weise in seiner Werbung lediglich darauf hin, daß der nach der Anzahlung eines bestimmten Betrages ausstehende Restkaufpreis durch einen Dritten, nämlich die F. K. Bank, finanziert werden könne. Die für den Kredit erforderliche Angabe des effektiven Jahreszinses (§ 4 Abs. 1 PAngV) sei in seiner Werbeanzeige enthalten. Die Konditionen für den bewilligten Kredit würden vom Kreditinstitut gestellt. Da er diesen Kredit nicht selbst anbiete, sei es ihm auch unmöglich, einen Teilzahlungsendpreis zu nennen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat dem Beklagten verboten, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs im Zusammenhang mit dem Angebot von Kraftfahrzeugen an Letztverbraucher mit Angabe der Anzahlung, der monatlichen Belastung und des effektiven Jahreszinses zu werben, ohne gleichzeitig den Teilzahlungsendpreis anzugeben, insbesondere wenn dies wie folgt geschieht: (folgt Grafik).
Mit der Revision begehrt der Beklagte, das landgerichtliche Urteil wiederherzustellen. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Wiederherstellung des die Klage abweisenden Urteils des Landgerichts.
I. Ohne Erfolg allerdings wendet sich die Revision gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts, daß der klagende Verband gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG zur Prozeßführung befugt sei.
Das Berufungsgericht hat hierzu ausgeführt, der Kläger erfülle nicht nur die formalen Voraussetzungen des § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG, sondern verfolge den satzungsgemäßen Zweck, unlauteren Wettbewerb zu bekämpfen, auch durch eigene Aktivitäten. Es hat hierzu sowie zur finanziellen Ausstattung des Vereins im einzelnen Feststellungen getroffen, die den Anforderungen an die Voraussetzungen einer Klagebefugnis im Sinne der genannten Vorschrift gerecht werden (vgl. zuletzt BGH, Urt. v. 5.10.1989 - I ZR 56/89, GRUR 1990, 282, 284 ff. - Wettbewerbsverein IV m.w.N.). Soweit die Revision die Feststellungen des Berufungsgerichts mit Verfahrensrügen angreift, hat der Senat diese geprüft und nicht für durchgreifend erachtet (§ 565 a ZPO). Neuen, für die Beurteilung der Klagebefugnis des klagenden Verbandes revisionsrechtlich beachtlichen Vortrag zu geänderten tatsächlichen Verhältnissen hat der Beklagte nicht gehalten.
II. Mit Erfolg wendet sich die Revision gegen die materiell-rechtliche Beurteilung des Werbeverhaltens des Beklagten als eines Verstoßes gegen die Preisangabenverordnung.
1. a) Das Berufungsgericht hat eine Verpflichtung des Beklagten zur Angabe des Teilzahlungspreises als Endpreis im Sinne des § 1 Abs. 1 PAngV angenommen, weil die angegriffene Werbeanzeige neben dem Barverkauf auch den Eindruck des Angebotes eines Ratenzahlungskaufes erwecke. Der in der Anzeige enthaltene Hinweis auf das "F. K. Bank-Angebot" sei unauffällig und klein gehalten und kläre in Anbetracht der blickfangmäßig herausgestellten Angaben "1,9 % effektiver Jahreszins" und "10 % Anzahlung" nicht hinreichend dahin auf, daß der Beklagte zur Finanzierung des Restkaufpreises lediglich auf das Kreditangebot eines Dritten hinweise.
b) Diese Beurteilung trägt das ausgesprochene Verbot nicht.
Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV ist zur Angabe des Endpreises verpflichtet, wer als Anbieter von Waren oder Leistungen gegenüber Letztverbrauchern unter Angabe von Preisen wirbt, wozu auch Preisbestandteile rechnen (BGH, Urt. v. 30.3.1988 - I ZR 209/86, GRUR 1988, 699, 700 - Preisangaben II; Urt. v. 11.4.1991 - I ZR 166/89, GRUR 1991, 685 - Zirka-Preisangabe).
Außer Streit ist, daß der angegebene Barzahlungspreis Endpreis im Sinne der vorgenannten Vorschrift ist. Die Preisangabe beim Barkauf ist auch nicht Gegenstand der Klage.
Unstreitig ist zudem, daß der Beklagte die Finanzierung des Restkaufpreises nicht selbst durchführt. Diese erfolgt durch einen Dritten, nämlich die F. K. Bank. Insofern preist der Beklagte die Gewährung eines Kredits durch einen Dritten an, was, wie auch die Revisionserwiderung nicht in Zweifel zieht, keine über das Gebot des § 4 PAngV hinausreichenden Angaben erfordert. Da der Beklagte den effektiven Jahreszins nennt, hat er der Vorschrift des § 4 Abs. 1 PAngV Genüge getan.
Eine weiterreichende Verpflichtung, außer dem effektiven Jahreszins den Teilzahlungspreis als Endpreis zu benennen, kann ein werbendes Handelsunternehmen dann treffen, wenn es für einen Teilzahlungskauf einen entgeltlichen Kredit selbst gewährt. In einem solchen Fall des Ratenkaufes, eines Kreditvertrags im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VerbrKrG, in welchem der Kreditgeber mit dem Warenlieferanten identisch ist, muß als Endpreis der Kaufpreis einschließlich der für seine Kreditierung anfallenden Kosten angegeben werden. Dieser Teilzahlungspreis als Gesamtbetrag von Anzahlung und allen vom Verbraucher zu entrichtenden Teilzahlungen einschließlich Zinsen und sonstiger Kosten (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 lit. b VerbrKrG) wird von dem Handelsunternehmen dem Käufer in Rechnung gestellt. Wirbt es für ein Abzahlungsgeschäft in diesem Sinne unter Angabe von Preisbestandteilen, so hat es den genannten Teilzahlungspreis als Endpreis anzugeben. So verhält es sich im Streitfall indessen nicht.
Nach der von der Revisionserwiderung unbeanstandet gebliebenen Feststellung erweckt der Beklagte vielmehr lediglich in irreführender Weise den Eindruck, auch eigenfinanzierte Ratenzahlungskäufe, also Kreditverträge im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VerbrKrG, anzubieten, die die Lieferung einer bestimmten Sache zum Gegenstand haben.
Eine Verpflichtung zur Angabe eines Teilzahlungspreises als Endpreis kann hieraus aber entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht hergeleitet werden. § 1 PAngV verlangt die Angabe des Preises, der von dem werbenden Unternehmer dem Verbraucher in Rechnung gestellt wird. Die Verpflichtung zur Angabe des Endpreises kann sonach nur den treffen, der den Preis gegenüber dem Letztverbraucher festsetzt bzw. von ihm fordert (Begründung zur Verordnung zur Regelung der Preisangaben, BAnz. Nr. 70/1985 vom 13.4.1985, S. 3730 - abgedruckt bei Gimbel/Boest, Die neue Preisangabenverordnung, S. 75, 76). § 1 PAngV schreibt einem werbenden Unternehmen die Angabe von Endpreisen, die nicht seinem wirklichen Angebot entsprechen und von ihm deshalb tatsächlich auch nicht dem Verbraucher in Rechnung gestellt werden, nicht vor. Die genannte Vorschrift erschöpft sich in der Ordnungsregel, von einem Unternehmer bei einer Werbung mit Preisen die Angabe seines Endpreises zu verlangen. Eine weiterreichende, wettbewerbsrechtliche Funktion kommt den Regeln der Preisangabenverordnung nicht zu. Sie sind vor allem Ausdruck ordnender Zweckmäßigkeit und verfolgen andere Ziele als das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb(BGH, Urt. v. 30. 11. 1989 - I ZR 55/87, GRUR 1990, 617, 624 [BGH 30.11.1989 - I ZR 55/87] - Metro III; Urt. v. 6. 6.1991 - I ZR 291/89, GRUR 1991, 845, 846 [BGH 06.06.1991 - I ZR 291/89] - Nebenkosten).
2. Entgegen der vom Kläger in seiner Revisionserwiderung vertretenen Ansicht steht nicht zur Entscheidung, ob die Werbeanzeige als irreführend im Sinne des § 3 UWG zu beanstanden ist. Mit dem Klageantrag, dessen Fassung für die Bestimmung des Gegenstands der verfolgten Wettbewerbshandlung als maßgeblich heranzuziehen ist (§ 253 Abs. 2 Nr. 2, § 308 Abs. 1 ZPO), wird allein beanstandet, daß die Anzeige als Endpreis nicht einen Teilzahlungspreis nennt. Auch soweit der Kläger die Anzeige über den "Insbesondere-Zusatz" in ihrer konkreten Fassung zum Inhalt des Antrags gemacht hat, dient diese Formulierung lediglich der Verdeutlichung des gerügten (vermeintlichen) Verstoßes gegen die Preisangabenverordnung, nicht aber der Darstellung einer unabhängig davon als irreführend beanstandeten Werbeanzeige.
III. Auf die Revision des Beklagten ist deshalb das landgerichtliche Urteil wiederherzustellen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO.