Bundesgerichtshof
Urt. v. 17.09.1957, Az.: I ZR 105/56
„Rosenheimer Gummimäntel“
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 17.09.1957
- Aktenzeichen
- I ZR 105/56
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1957, 14762
- Entscheidungsname
- Rosenheimer Gummimäntel
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Hamm (Westf.) - 15.03.1956
- LG Dortmund
Rechtsgrundlage
- § 3 UWG
Fundstellen
- DB 1957, 989 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1957, 1676-1677 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
der Firma K.-Werke, R., E.straße,
Prozessgegner
die Firma Otto B., D., W.weg,
Amtlicher Leitsatz
Wird eine Bezeichnung, die eine geographische Angabe enthält (hier: Rosenheimer Gummimäntel), von einem nicht unbeträchtlichen Teil der beteiligten Verkehrskreise auf ein bestimmtes Unternehmen bezogen, so kann ein Verstoß gegen §3 UWG vorliegen, wenn andere Unternehmen die gleiche Bezeichnung als geographische Herkunftsangabe (Ursprungsbezeichnung) verwenden.
hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 17. September 1957 unter Mitwirkung der Bundesrichter Prof. Dr. h.c. Wilde, Dr. Birnbach, Dr. Bock, Dr. Nastelski und Dr. Weiß
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm (Westf.) vom 15. März 1956 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Beklagte, ein Textilwaren-Einzelhandelsgeschäft in D., hatte im Herbst 1954 in einem ihrer Schaufenster gummierte Regenmäntel ausgestellt und dazu ein Reklameschild angebracht mit dem Text:
"Der bekannte R. Gummimantel, aber zu den erschwinglichen Büchler Preisen".
Die Klägerin, deren Hauptniederlassung sich in R. befindet, war hiergegen in einem Verfahren auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung vorgegangen. In diesem Verfahren wurde klargestellt, daß die Beklagte lediglich das Recht für sich in Anspruch nimmt, für Gummimäntel, die in R. oder in dem Postbezirk R. (einschließlich R.) hergestellt worden sind, zu Werbezwecken die Bezeichnung "R. Gummimäntel" zu verwenden. Der Versuch der Klägerin, durch einstweilige Verfügung ein Verbot auch dieser Bezeichnung zu erwirken, ist erfolglos geblieben. Die Klägerin hat daraufhin die gegenwärtige Klage erhoben und beantragt:
- 1.
die Beklagte zu verurteilen, bei Vermeidung einer vom Gericht festzusetzenden Geld- oder Haftstrafe für jeden Fall der Zuwiderhandlung es zu unterlassen, Gummimäntel, die nicht von der Klägerin hergestellt sind, mit dem Hinweis oder mit der Bezeichnung "R. Gummimäntel" anzupreisen oder feilzubieten,
- 2.
der Klägerin die Befugnis zuzusprechen, den verfügenden Teil des Urteils innerhalb einer vom Gericht zu bestimmenden Frist auf Kosten der Beklagten öffentlich bekanntzugeben.
Sie hat geltend gemacht: Sie nehme auf dem Gebiet der Herstellung wasserdichter Regenbekleidung seit Jahrzehnten eine überragende Stellung ein. Ihre "K.-mäntel" seien weltbekannt. Für die Verbraucherschaft sei damit eine besondere Gütevorstellung verbunden. Mit ihrer Werbung habe sie sich von jeher an den Letztverbraucher gewandt. Zwar sei die Werbung in erster Linie auf den Namen "K," abgestellt worden. Dem überwiegenden Teil der in großem umfange direkt belieferten Verbraucherschaft sei aber R. als Sitz der K. Werke bekannt. Für ihn habe sich der Name "K." mit der Ortsbezeichnung "R." zu einem einheitlichen Begriff verbunden. Bei den anderen Unternehmen, die in R. gummierte Regenmäntel herstellten, handele es sich aber um kleinere und unbekannte Betriebe. Die Bezeichnung "R. Gummimäntel" erwecke unter diesen Umständen jedenfalls bei dem überwiegenden Teil der Verbraucherschaft die Vorstellung, daß es sich bei den unter dieser Bezeichnung angebotenen Mänteln um Fabrikate der K.-Werke handele. Die Verwendung dieser Bezeichnung für Mäntel, die nicht aus dem Betriebe der K. Werke stammten, bedeute daher einen Verstoß gegen die Bestimmungen der §§3 und 1 UWG.
Die Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten. Sie ist dem Vorbringen der Klägerin entgegengetreten und hat insbesondere geltend gemacht: Die Bezeichnung "R. Gummimäntel" sei seit Jahrzehnten auf dem Markte auch für solche Erzeugnisse gebräuchlich, die nicht aus dem Betriebe der Klägerin stammten. Die Klägerin müsse sich deshalb mit der weiteren Verwendung dieser Bezeichnung abfinden, die sie als örtliche Herkunftsbezeichnung ohnehin nicht für sich monopolisieren könne. Die Werbekraft der Bezeichnung beruhe im übrigen keineswegs allein auf der Tätigkeit der Klägerin. Eine Verwechslung der als "R. Grummimäntel" angebotenen Ware mit Erzeugnissen der Klägerin sei nicht zu befürchten und jedenfalls von ihr, der Beklagten, nicht beabsichtigt.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
Die Berufung der Klägerin ist erfolglos geblieben.
Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin die Klageantrage weiter. Die Beklagte bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß es sich bei dem Ausdruck "R. Gummimäntel" um eine wahre und geographisch zutreffende Herkunftsbezeichnung handele, sofern darunter Gummimäntel verstanden werden sollten, die von im Postbezirk R. ansässigen Fabrikanten angefertigt würden. Es ist der Auffassung, die Verwendung einer solchen Bezeichnung sei den ortsansässigen Fabrikanten grundsätzlich gestattet, sie könne nicht von einem dieser Fabrikanten, wie dies die Klägerin mit der Klage erstrebe, für sich monopolisiert werden. Dazu verweist das Berufungsgericht auf die Entscheidung des erkennenden Senats in BGHZ 14, 15 (19) [BGH 11.06.1954 - I ZR 174/52] - Römer -. Es meint, wenn danach schon die warenzeichenmäßige Benutzung des Abbildes eines bekannten historischen Bauwerkes, das als Wahrzeichen eines Landes oder einer Stadt gelte und für die ortsansässigen Unternehmer die Bedeutung einer Herkunftsbezeichnung habe, nicht für einen Unternehmer monopolisiert werden könne, so müsse das umso mehr für die Mitteilung des Orts namens als der typischen Herkunftsangabe gelten. Demgegenüber könne die Klägerin nicht mit Erfolg geltend machen, daß die Bezeichnung "R. Gummimäntel" für Erzeugnisse, die nicht von ihr stammten, zu einer Täuschung des Publikums führe. Im Anschluß an eine Erörterung des Ergebnisses einer Befragung, die die E. KG im Auftrage der Klägerin über "die Vorstellungen der Bevölkerung" im Zusammenhang mit "R. Regenmäntel" im Dezember 1955 durchgeführt hat, unterstellt das Berufungsgericht zu Gunsten der Klägerin, daß durch die Bezeichnung "R. Gummimäntel" in gewissem Umfange die Gefahr von Verwechslungen mit den Erzeugnissen der Klägerin hervorgerufen werde. Indessen ist es der Auffassung, daß die Klägerin diese Verwechslungsgefahr ebenso in Kauf nehmen müsse, wie nach der angeführten Entscheidung BGHZ 14, 15 sich der Inhaber eines Warenzeichens mit der Verwechslungsgefahr abfinden müsse, die durch die Benutzung des mit seinem Zeichen verwechslungsfähigen Abbildes eines Wahrzeichens gegeben sei.
II.
Der Revision ist zuzugeben, daß diese Ausführungen einer rechtlichen Nachprüfung nicht standhalten können.
Unter einer geographischen Herkunftsbezeichnung (Ursprungsbezeichnung) wird im Rechtssinne eine Bezeichnung verstanden, die auf einen geographischen Bezirk, als Ursprungsort hinweist und nach der Auffassung des Verkehrs zugleich eine bestimmte Beschaffenheit der damit gekennzeichneten Ware anzeigt. Eine solche Bezeichnung kann allerdings nicht für einen Unternehmer monopolisiert werden. Das ergibt sich entgegen der Meinung des Berufungsgerichts nicht aus den Rechtsgrundsätzen, die in dem Urteil BGHZ 14, 15 (19) [BGH 11.06.1954 - I ZR 174/52] - Römer - für einen Sonderfall entwickelt worden sind, sondern folgt daraus, daß eine Bezeichnung, die dem Verkehr mit dem Hinweis auf den Ursprungsort lediglich die Vorstellung einer bestimmten Beschaffenheit der angebotenen Ware vermittelt, nicht für ein bestimmtes Unternehmen kennzeichnend ist und auch nicht kennzeichnend sein soll. Im vorliegenden Falle geht es indessen gerade um die Frage, ob die mit der Klage angegriffene Bezeichnung als Ursprungsbezeichnung in dem angegebenen Sinne angesehen werden kann. Faßt der Verkehr sie, wie die Klägerin behauptet, als Hinweis auf ihr Unternehmen auf, so fehlt ihr der Charakter einer Ursprungsbezeichnung in diesem Sinne (vgl. Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbs- und Warenzeichenrecht, 7. Aufl. Anm. 60 zu §3 UWG; PA GRUR 1921, 124). Dazu, wurde es schon genügen, wenn ein nicht unerheblicher Teil der beteiligten Verkehrskreise, hier insbesondere der Verbraucherschaft, die streitige Bezeichnung als Hinweis auf das Unternehmen der Klägerin ansähe (vgl. RGZ 167, 171, 176, 177 für den Fall der Umwandlung einer Beschaffenheitsangabe in eine Herkunftsangabe). In diesem Falle beansprucht die Klägerin nicht ein ihr nicht zustehendes Monopol für eine Ursprungsbezeichnung, sondern verlangt nur, daß eine für ihr Unternehmen kennzeichnende Bezeichnung nicht fälschlich als Ursprungsbezeichnung verwendet werde. Dem Berufungsgericht ist zwar zuzugeben, daß die Bezeichnung "R. Gummimantel" ihrem Inhalte nach an sich geeignet sein könnte, als Ursprungsbezeichnung in dem angeführten Sinne zu dienen. Soweit indessen seinen Ausführungen die Auffassung zugrunde liegt, daß die Verwendung einer an sich als Ursprungsbezeichnung tauglichen Bezeichnung in jedem Falle, also ohne Rücksicht darauf, wie der Verkehr sie auffaßt, den ortsansässigen Unternehmern freistehen müsse, kann ihm nicht beigetreten werden. Allerdings kann keinem Hersteller untersagt werden, bei seiner Werbung auf den Ort seiner Niederlassung als den Ursprungsort seiner Erzeugnisse hinzuweisen, und ebensowenig kann ein Händler, wie im vorliegenden Falle der Beklagte, daran gehindert werden, den Herstellungsort der von ihm angebotenen Waren mitzuteilen. Für die Annahme jedoch, daß der Hersteller oder Händler sich deshalb einer bestimmten, als Hinweis auf den Ursprungsort an sich geeigneten Bezeichnung auch dann bedienen dürfe, wenn diese Bezeichnung vom Verkehr eben nicht als Ursprungsbezeichnung, sondern als Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen verstanden wird, fehlt es an jeglicher Rechtsgrundlage. Dafür ist entgegen der Meinung des Berufungsgerichts auch aus dem Römer-Urteil nichts zu entnehmen. Dieses Urteil geht in dem hier interessierenden Teil von der Erwägung aus, daß ein historisches Bauwerk, das als Wahrzeichen eines Landes oder einer Stadt gilt, von Natur aus für die ortsansässigen Unternehmer die Bedeutung eines Hinweises auf den örtlichen Ursprung der Ware, also einer Ursprungsbezeichnung habe und die Monopolisierung des Bildes des Bauwerkes für einen Unternehmer in der Regel eine unbillige Beschränkung der wettbewerblichen Betätigung der übrigen bedeuten würde. Es hat deshalb den Schutzbereich eines Warenzeichens, das das Abbild des Bauwerkes zum Gegenstande hat, auf die eingetragene Auffassung und Form beschränkt, um so den übrigen Unternehmern die Möglichkeit offen zu lassen, sich des Abbildes des Bauwerkes, wenn auch in abweichender Ausgestaltung, ebenfalls als Kennzeichnungsmittel bedienen zu können. Daraus kann aber nicht hergeleitet werden, daß es den ortsansässigen Unternehmern freistehen müsse, den Orts namen in jeder beliebigen Form als Ursprungsbezeichnung zu verwenden. Von einer unbilligen Beschränkung ihrer wettbewerblichen Betätigung kann keine Rede sein, wenn von ihnen verlangt wird, sich solcher Verwendungsformen zu enthalten, die zu einer Irreführung des Publikums führen. Das muß in besonderem Maße dann gelten, wenn, wie im vorliegenden Falle nach dem Vortrage der Klägerin, der besondere Ruf des Ortes gerade durch den Unternehmer begründet worden ist, auf den der Ortsname in bestimmten Verwendungsformen nach der Verkehrsauffassung als Hersteller hinweist. Wollte man den Grundgedanken des Römer-Urteils auf den vorliegenden Fall anwenden, so könnte das nur zu dem Ergebnis führen, daß den R. Herstellern von Gummimänteln nicht das Recht abgesprochen werden könnte, überhaupt auf R. als den Ursprungsort ihrer Erzeugnisse hinzuweisen. Dieses Recht ist ihnen aber von der Klägerin nicht streitig gemacht worden.
III.
Die Revision rügt unter diesen Umständen mit Recht, daß das Berufungsgericht den vorgetragenen Sachverhalt nicht unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des §3 UWG gewürdigt hat. Diese Bestimmung wendet sich gegen unrichtige Angaben über geschäftliche Verhältnisse, insbesondere auch über den Ursprung (die Herkunft) der angebotenen Ware. Sind solche Angaben in öffentlichen Bekanntmachungen oder in Mitteilungen enthalten, die für einen größeren Kreis von Personen bestimmt sind, und sind sie geeignet, den Anschein eines besonders günstigen Angebots hervorzurufen, so kann der Ankündigende auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Für die Frage der Richtigkeit oder Unrichtigkeit kommt es dabei nach ständiger Rechtsprechung (BGHZ 13, 244 [BGH 11.05.1954 - I ZR 178/52] [253] - Cupresa; BGH GRUR 1956, 276 [277] - DRP angem.; BGH GRUR 1956, 550 (551) - Tiefenfurter Bauernbrot) allein darauf an, in welchem Sinne die Angabe von den Kreisen verstanden wird, für die die Ankündigung bestimmt ist. Entscheidend ist daher weder die Meinung des Werbenden noch der Umstand, daß die Angabe objektiv nicht unrichtig ist. Auch eine objektiv richtige Angabe kann im Sinne des §3 UWG unrichtig sein, wenn sie auf die angesprochenen Verkehrskreise die Wirkung einer unrichtigen Angabe ausübt. Dabei ist es nicht erforderlich, daß diese Wirkung für die Gesamtheit der Verkehrsteilnehmer oder doch für den überwiegenden Teil von ihnen festzustellen ist. Es genügt vielmehr, wenn ein nicht unerheblicher Teil der beteiligten Verkehrskreise ihr ausgesetzt ist.
Nach dem für die Revisionsinstanz als richtig zu unterstellenden Sachvortrage der Klägerin hat die Beklagte den Tatbestand des §3 UWG erfüllt. Faßt ein nicht unerheblicher Teil der Verbraucherschaft, wie die Klägerin geltend macht, die Bezeichnung "R. Gummimäntel" dahin auf, daß die so bezeichneten Waren aus ihrem Unternehmen herrührten, so ist die Bezeichnung im Sinne der angezogenen Bestimmung unrichtig, wenn sie, wie die Beklagte es tut, für Erzeugnisse anderer Hersteller verwendet wird, mögen diese Hersteller auch in Rosenheim ansässig sein und mag mithin die Bezeichnung - objektiv betrachtet - zutreffen. Daß die Bezeichnung, sofern sie auf Erzeugnisse der Klägerin bezogen wird, den Anschein eines besonders günstigen Angebots hervorzurufen geeignet, ist kann nicht zweifelhaft sein, da der Verkehr, wie die Beklagte nicht in Abrede gestellt hat, mit den Erzeugnissen der Klägerin eine besondere Gütevorstellung verbindet. Ob die unter der Bezeichnung angebotenen Erzeugnisse anderer Hersteller denen der Klägerin Qualitativ und preislich gleichwertig sind, ist demgegenüber ohne Belang (Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsund Warenzeichenrecht, 7. Aufl., Anm. 31 zu §3 UWG).
Entgegen der Meinung des Berufungsgerichts ist es in diesem Zusammenhang unerheblich, ob die Beklagte als Händler daran interessiert ist, die von ihr geführten Erzeugnisse der dem Verkehr mehr oder weniger unbekannten R. Mitbewerber der Klägerin unter einem charakteristischen Schlagwort zusammenfassend zu bezeichnen. Sie darf für diesen Zweck nicht eine Bezeichnung wählen, die, wie es bei der angegriffenen Bezeichnung nach dem Vortrage der Klägerin der Fall ist, im Verkehr irreführend wirkt. Wenn anders sich eine Irreführung des Verkehrs nicht vermeiden läßt, muß sie die Namen der Hersteller mitteilen. Ebensowenig kann es darauf ankommen, ob die Bezeichnung "R. Gummimäntel" für Erzeugnisse, die nicht von der Klägerin stammen, schon früher gebräuchlich gewesen und auch heute, noch zu finden ist. Entscheidend ist allein die Verkehrsauffassung im Zeitpunkt der letzten Tatsachenverhandlung. Geht diese Auffassung entsprechend dem Vortrage der Klägerin dahin, daß nicht unerhebliche Verkehrskreise jene Bezeichnung als Hinweis auf das Unternehmen der Klägerin verstehen, so ist die Bezeichnung in ihrer Verwendung für Erzeugnisse, die nicht aus dem Betriebe der Klägerin stammen, nunmehr unrichtig und damit nach §3 UWG unzulässig. Die Beklagte kann auch aus dem früheren oder anderweitigen Gebrauch der streitigen Bezeichnung nicht den Einwand der Verwirkung herleiten, da für sie selbst durch diesen Gebrauch kein schutzwürdiger Besitzstand begründet worden ist.
IV.
Zu der hiernach entscheidenden Frage, ob der Verkehr die streitige Bezeichnung in dem von der Klägerin behaupteten Sinne verstellt, hat das Berufungsgericht nicht abschließend Stellung genommen. Der Senat kann diese Frage auf Grund des vorgetragenen Sachverhalts nicht von sich aus entscheiden. Die Frage bedarf vielmehr weiterer tatrichterlicher Erörterung. Der Rechtsstreit war daher unter Aufhebung des angefochtenen Urteils zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Für die Ermittlung der Verkehrsauffassung wird das Berufungsgericht in erster Linie auf gutachtliche Äußerungen von Fachverbänden und Industrie- und Handelskammern angewiesen sein. Bedenken, wie sie in dem Urteil vom 14. April 1955 in dem Verfahren auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung - 4 U 25/55 Oberlandesgericht Hamm - hinsichtlich der Äußerungen der Fachverbände zum Ausdruck gelangt sind, werden sich durch geeignete Fragestellung ausräumen lassen (vgl. dazu auch die Ausführungen in dem Urteil des erkennenden Senats GRUR 1955, 481 - Hamburger Kinderstube). Das Berufungsgericht wird - entgegen den Ausführungen des Urteils vom 14. April 1955 - die Beurteilung auch nicht nur auf die Verhältnisse im westfälischen Raum und insbesondere in D. abstellen können, da Ankündigungen, die die Beklagte in D. vornimmt, auch zahlreichen Verbrauchern aus anderen Teilen der Bundesrepublik zur Kenntnis kommen können. Einer Nachprüfung wird schließlich auch die Würdigung bedürfen, die das Berufungsgericht in dem angefochtenen Urteil dem Ergebnis der von der E. KG veranstalteten Befragung hat zuteil werden lassen. Sind bei der Befragung, wie anzunehmen, keine Gummimäntel vorgelegt worden, so ist nicht einzusehen, inwiefern diejenigen Befragten, die die Frage im Sinne der Klägerin beantwortet haben, zu dieser Antwort durch die Ähnlichkeit der Ware veranlaßt worden sein könnten. Die Ähnlichkeit der Waren könnte allenfalls bei solchen Befragten mitgespielt haben, denen vor der Befragung Gummimäntel unter der Bezeichnung "R. Gummimäntel" zu Gesicht gekommen sind. Dafür aber, daß diese Voraussetzung bei einem nicht unbeachtlichen Teil der Befragten gegeben gewesen ist, fehlt es bislang an jeder Feststellung.
Die Entscheidung, über die Kosten der Revision war dem Berufungsgericht zu überlassen.