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Bundesgerichtshof
Urt. v. 12.12.1957, Az.: III ZR 155/56

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
12.12.1957
Aktenzeichen
III ZR 155/56
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1957, 14230
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
Oberlandesgericht in Schleswig - 26.06.1956

Prozessführer

der Kreissparkasse des Kreises H. L. in Ra., M., vertreten durch ihren Vorstand,

Prozessgegner

1. den Sozialgerichtsrat Dr. Werner Ho. in Sch., B.str. ...,

2. den Sparkassenamtmann a.D. Hugo G. in Ra., Bi.-Str. ...,

hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 12. Dezember 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. Geiger sowie der Bundesrichter Dr. Weber, Dr. Arndt, Dr. Wolany und Dr. Hußla

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 26. Juni 1956 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Die Klägerin, eine Sparkasse, hat einem Kunden wegen angeblich rechtswidriger Vollstreckungsmaßnahmen Schadensersatz geleistet und macht Rückgriffsansprüche geltend, nämlich gegen den Beklagten Dr. Ho. als ihren damaligen Rechtsanwalt und gegen den Beklagten G. als ihren seinerzeitigen stellvertretenden Kassenleiter.

2

Die Klägerin stand mit dem Holzhändler T. und dem Meister des Kraftfahrzeughandwerks Sch. aus Ra. in Geschäftsverbindung. T. geriet Anfang 1949 in Zahlungsschwierigkeiten. Die Klägerin erwirkte gegen ihn mehrere Versäumnisurteile; dabei vertrat sie der Beklagte Dr. Ho.. Am 6. April 1949 ließ Dr. Ho. u.a. eine Vorpfändung zustellen und erwirkte anschließend einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluß, wonach die Klägerin wegen einer Forderung von rund 960 DM den angeblichen Anspruch des T. gegen Sch. auf Herausgabe folgender auf dem Gelände der Below-Kaserne untergestellter Sachen pfänden und sich zur Einziehung überweisen ließ: ein Personenkraftwagen (Ford), ein Anhänger, eine Raupe (Zugmaschine), ein Elektromotor, eine Kreissäge, eine Holzhackmaschine und acht Maybach-Motoren. Sch. lehnte die Herausgabe wegen angeblicher Gegenforderungen in Höhe von rund 2.400 DM ab.

3

T. verhandelte ab Anfang April 1949 mit der Klägerin wegen einer Stundung und Aufhebung der Pfändungen. Die Klägerin gewährte ihm im Juli 1949 zunächst Stundung und ließ sich den Kraftwagen zur Sicherheit übereignen. T. hielt die Vereinbarungen jedoch nicht ein, so daß die Klägerin im Oktober 1949 Vollstreckungsmaßnahmen in andere Werte einleitete. Diese Verhandlungen führte die Klägerin selbst, der der Beklagte Dr. Ho. auch den Pfändungsbeschluß ausgehändigt hatte. Am 20. April 1949 hatte sie Dr. Ho. benachrichtigt, eine zwangsweise Beitreibung solle vorläufig ausgesetzt werben und er solle die Prozesse gegen T. auslaufen lassen. Am 31. Oktober 1949 bestellte die Klägerin Dr. Ho., er solle aus dem Pfändungsbeschluß nicht vollstrecken, da die streitigen Sachen keinen Wert hätten.

4

Inzwischen hatte Sch. am 1. Juli 1949 seinen Betrieb in Ra. aufgegeben und die im Pfändungsbeschluß erwähnten Sachen auf dem Kasernengelände zurückgelassen. Ein Teil der Sachen - bis auf die Motoren und die Raupe - kam in der Folgezeit abhanden. Das Finanzamt als Verwalterin der Kaserne verlangte Anfang 1950 von Tetens die Räumung und teilte auch der Klägerin mit, daß die Sachen verwertet werden sollten. Die Klägerin schickte am 17. Januar 1954 ihren (inzwischen verstorbenen) Angestellten Mö. mit einem Schreiben in die Kaserne, wonach sie gegen die Verwertung nichts einzuwenden habe, wenn ihr der Erlös zufließe. Das Schreiben hatten der Beklagten G. und der Sachbearbeiter Br. unterzeichnet, nachdem sie vorher den damals bei Dr. Ho. tätigen Anwaltsassessor St. um Rat gefragt hatten. Der in der Kaserne erschienene Schrotthändler erwarb jedenfalls die Raupe und elf Maybach-Motoren als Schrott für einen Gesamtpreis von 323 DM, den die Klägerin erhielt.

5

Tetens verlangte später Schadensersatz von der Klägerin wegen des Verlustes und der Verschleuderung der Sachen. Durch rechtskräftige Urteile des Landgerichts Lübeck (vom 25. Oktober 1952 - 3 O 18/52 - und 19. März 1954 - 3 O 10/53) wurde die Klägerin verurteilt, an zwei Zessionare des Tetens Schadensersatz in Höhe von 1.200 DM und 1.029,71 DM zu leisten. In beiden Verfahren hatte die Klägerin den jetzigen Beklagten den Streit verkündet. Die Urteile gehen davon aus, daß die Klägerin die Vollstreckung aus dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluß dem §842 ZPO zuwider schuldhaft verzögert habe; sie hätte alsbald die Herausgabe an einen Gerichtsvollzieher durchsetzen und sich nach dem Wegzug des Sch. um die Sachen kümmern müssen; sie habe deshalb den Verlust der Sachen zu vertreten; außerdem habe sie am 17. Januar 1950 den Verkaufsauftrag erteilt und damit unbefugt über die noch vorhandenen Sachen zu Schleuderpreisen verfügt, dabei sogar elf Motoren verkauft, obwohl der Pfändungsbeschluß nur acht erfaßt habe. Der dadurch dem T. entstandene Sachschaden betrage 17.970 DM. Davon habe die Klägerin ihm mit Rücksicht auf sein mitwirkendes Verschulden die Hälfte (8.985 DM) zu erstatten.

6

Die Klägerin hat diesen Betrag inzwischen bezahlt und macht zur Begründung der jetzt erhobenen Rückgriffsansprüche geltend:

7

Der Beklagte Ho. hätte ihre Bediensteten mindestens bei Rückgabe der Pfändungsbeschlüsse und spätestens im Sommer 1949 darüber belehren müssen, daß sie die Verfolgung der Ansprüche nicht verzögern dürfe. Als ihr ständiger Rechtsberater hätte er sie auf die möglichen Folgen einer Untätigkeit hinweisen müssen. Bei einer ordnungsmäßigen Belehrung hätte die Klägerin mindestens mit T. eine Freizeichnungsklausel verabredet. Der beanstandete Verkauf der Sachen gehe auf einen unrichtigen Rat und die unzulängliche Belehrung des Assessors St. zurück, für dessen Verschulden der Beklagte hafte.

8

Der Beklagte G. sei damals Leiter ihrer Kreditabteilung gewesen, habe fast den gesamten Schriftwechsel und alle Verhandlungen mit T. geführt. Er hätte sich um die Sicherung und ordnungsmäßige Erfassung kümmern müssen. Vor dem Verkauf hätte er den Vorstand und den Kreditausschuß einschalten müssen.

9

Die Klägerin hat nur einen Teilbetrag geltend gemacht und beantragt, die Beklagten zur Zahlung von 6.100 DM nebst Zinsen zu verurteilen.

10

Die Beklagten haben Abweisung der Klage beantragt und sind dem Vorbringen der Klägerin entgegengetreten.

11

Der Beklagte Dr. Ho.: Er sei nicht der ständige einzige Rechtsberater der Klägerin gewesen, die ihm jeweils bestimmte Aufträge erteilt habe. Den Auftrag in der Sache T. habe er durchgeführt, bis die Klägerin ihn von weiterer Mitwirkung befreit habe. Für ihn habe keine Belehrungspflicht bestanden, da die Klägerin ihm mitgeteilt hatte, daß die Sachen wertlos seien, und über erfahrenes und geschultes Personal verfügt habe. Mit der Besitzaufgabe durch Sch. sei der Pfändungsbeschluß erledigt gewesen. Assessor St. habe einen richtigen Rat erteilt. Im übrigen hafte er dafür nicht, weil die Klägerin den Assessor unentgeltlich aus persönlicher Gefälligkeit um Rat gefragt habe. Die Klägerin treffe ein überwiegendes Mitverschulden.

12

Der Beklagte G.: Sein Dienstherr sei der Kreis und nicht die Sparkasse gewesen, so daß der Klägerin keine Rückgriffsansprüche gegen ihn zuständen. Im übrigen hafte er höchsten bei grober Fahrlässigkeit, die nicht vorliege. Er sei auch nicht Leiter der Kreditabteilung gewesen und habe die Angelegenheit T. nicht ständig bearbeitet. Die Sicherung der Pfandstücke sei Aufgabe der Sachbearbeiter gewesen. Er habe keinen Auftrag zum Verkauf erteilt.

13

Die Klägerin ist in den beiden ersten Rechtszügen unterlegen. Mit der Revision verfolgt sie ihren Klagantrag weiter. Die Beklagten bitten um Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe:

14

I.

Zur Klage gegen den Beklagten Dr. Ho. hat das Berufungsgericht ausgeführt: Ein Anwalt habe im Rahmen eines Geschäftsbesergungsvertrages die Pflicht, seinen Mandanten rechtskundig zu beraten und dessen Interessen wahrzunehmen; er habe ihm eine möglichst erschöpfende Auskunft zu geben, die sich auf die Gefahren eines beabsichtigten Rechtsgeschäftes und die dagegen möglichen Vorsichtsmaßnahmen zu erstrecken habe. Trotzdem habe hier eine Belehrungspflicht über die Vorschrift des §842 ZPO, wonach der Pfändungsgläubiger für den durch eine verzögerte Einziehung entstanddenen Schaden haftet, nicht bestanden, weil die Klägerin als öffentliche Sparkasse für derartige Fragen besonders geschultes Personal habe. Außerdem habe ihm die Klägerin mitgeteilt, die Prozesse auslaufen zu lassen, und später, daß die Pfandstücke wertlos seien. Er habe ferner nach Beginn der Vergleichsverhandlungen damit rechnen können, daß die Klägerin wie üblich Abreden über die ihm Pfändungsbeschluß erwähnten Sachen treffen würde.

15

Die dagegen von der Revision erhobenen Bedenken greifen nicht durch; denn dem Berufungsgericht ist darin zuzustimmen, daß der Beklagte seine anwaltlichen Pflichten nicht schuldhaft verletzt hat.

16

1)

Richtig ist, daß ein Anwalt bei Beendigung des Anwaltsvertrages seinen Auftraggeber belehren muß, welche Fristen laufen und welche notwendigen Maßnahmen zu ergreifen und welche wesentlichen Umstände zu beachten sind. Es ist jedoch nicht Aufgabe eines Anwalts, dem ein Auftrag entzogen wird, seinem Auftraggeber Ratschläge über die Sachbehandlung für alle Zukunft zu geben. Hier hatte die Klägerin, die seit Anfang April unmittelbare Stundungsverhandlungen mit T. führte, den Beklagten Dr. Ho. am 20. April 1949 benachrichtigt, die zwangsweise Beitreibung solle vorläufig ausgesetzt werden und er solle die Prozesse gegen T. auslaufen lassen. Dr. Ho. hatte darauf noch den Pfändungsbeschluß erwirkt und dann am 18. Mai 1949 der Klägerin die Schlußrechnung erteilt. In diesem Augenblick wußte er, daß die Klägerin unmittelbar mit T. über ein Stillhalteabkommen verhandelte. Dabei besprach die Klägerin unstreitig auch die Aufrechterhaltung oder Aufhebung der streitigen Pfändungsbeschlüsse. Bei dieser Sachlage hatte der Beklagte keine Pflicht, auf die Vorschrift der §§842/846 ZPO hinzuweisen, weil er davon ausgehen durfte, daß die Klägerin, die als öffentlich-rechtliche Sparkasse erfahrenes und geschultes Vollstreckungspersonal hat, sich schon im eigenen Interesse um eine alsbaldige Verwertung der Pfandstücke bemühen würde. Er durfte auch damit rechnen, daß der Schuldner T. die Klägerin darauf aufmerksam machen würde, wenn ihm durch die Verzögerung bei der Einziehung ein Schaden drehte, und daß der Drittschuldner Sch. seinerseits vorgehen würde, wenn die Sachen einen seine Forderungen sicher deckenden Wert hatten. Die Klägerin schloß auch Anfang Juli 1949 mit T. eine förmliche Stundungsabrede unter Aufrechterhaltung der Pfändungen, so daß die unterbliebene Einziehung der gepfändeten Ansprüche zunächst nicht zu beanstanden war.

17

Die Revision hat in der Verhandlung vor dem Senat darauf hingewiesen, das Verschulden des Beklagten habe schon darin gelegen, daß er die Klägerin vom Erlaß der Pfändungsbeschlüsse nicht unterrichtet und seine Handakten zurückbehalten habe. Insoweit handelt es sich um ein neues, im Revisionsverfahren unzulässiges Parteivorbringen, das außerdem dem festgestellten Sachverhalt widerspricht. Denn nach den Feststellungen des Berufungsgerichts wußte die Klägerin vom Erlaß der Vorpfändung und der Erwirkung der Pfändungsbeschlüsse; der Beklagte hat ferner nach dem Tatbestand des angefochtenen Urteils die Pfändungsbeschlüsse der Klägerin "zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt ausgehändigt". In den Verhandlungen der Klägerin mit T. wurde seit April 1949 die "Pfändung" der hier streitigen Sachen erwähnt.

18

Am 31. Oktober 1949 erschien der Angestellte Schenk der Klägerin bei dem Beklagten Dr. Ho. und übermittelte ihm die Anweisung, aus den Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen gegen T. nicht zu vollstrecken, da die Sachen keinen Wert hätten. Zwar hatte der Beklagte inzwischen mit der Klägerin abgerechnet und seinen Auftrag als erledigt behandelt, doch entstanden trotzdem durch die neue Verhandlung anwaltliche Pflichten für den Beklagten, und zwar entweder auf Grund des früheren, jetzt wieder aufgegriffenen Vertrages oder auf Grund eines neu abgeschlossenen Vertrages. Der Beklagte hätte also die Klägerin darüber unterrichten müssen, daß ihr aus ihrem Verhalten Gefahren drohten, wenn er das erkannte oder erkennen mußte. Dem Berufungsgericht ist aber darin zuzustimmen, daß der Beklagte eine solche drohende Gefahr in diesem Zeitpunkt nicht erkennen konnte. Er durfte auch jetzt davon ausgehen, daß die Klägerin, die in den vergangenen Monaten alle weiteren Verhandlungen durch ihre erfahrene Kreditabteilung mit dem Schuldner selbst geführt hatte, dabei Abreden über die Behandlung der in den Pfändungsbeschlüssen erwähnten Sachen getroffen hatte. Das war in der Vergangenheit der Fall gewesen; dasselbe war für die Zukunft zu erwarten. Der Beklagte wußte nicht, daß Schünemann inzwischen die Kaserne geräumt, die Sachen dort zurückgelassen hatte und daß sich auch T. um sein Eigentum nicht kümmerte. Er hatte keinen Anlaß, an der Wertangabe der in wirtschaftlichen. Dingen besonders erfahrenen Sachbearbeiter der Klägerin zu zweifeln. Dann durfte er davon ausgehen, daß weder der Klägerin noch T. ein Schaden drohte, wenn zunächst die Pfändungsbeschlüsse nicht förmlich aufgehoben wurden. Er durfte ferner davon ausgehen, daß T. nachdrückliche Vorhaltungen bei der Klägerin erheben würde wenn durch eine weitere Aufrechterhaltung der Pfändungsbeschlüsse ohne Klagerhebung gegen Sch. ihm ein Schaden drohte. Der Schaden ist nach der Annahme des Landgerichts in den Vorprozessen dadurch entstanden, daß nach dem Fortzug des Sch. die Sachen ohne Aufsicht blieben und später der Angestellte Möckel Sachen eigenmächtig zu Schleuderpreisen an einen Schrotthändler verkaufte. Mit einem Fortzug des Sch. unter unbeaufsichtigter Zurücklassung der Sachen und mit einem derartigen Verhalten des Mö. brauchte der Beklagte keinesfalls zu rechnen.

19

2)

Die Klägerin hatte dem Beklagten auch vorgeworfen, daß er trotz der Weisung vom 20. April 1949, die Sache auslaufen zu lassen, hinterher noch den Pfändungs- und Überweisungsbeschluß erwirkt habe. Das Berufungsgericht hat dazu ausgeführt, daß der Beklagte sich insoweit sachgemäß und richtig verhalten habe, weil er keinen Auftrag hatte, laufende Vollstreckungen zu unterbrochen, und weil es dem mutmaßlichen Interesse der Klägerin entsprach, nach Zustellung einer Vorpfändung auch den Pfändungsbeschluß zu erwirken, da sonst die Vorpfändung wirkungslos wurde.

20

Das zeigt keinen Rechtsfehler. Die Revision hat diese Ausführungen auch nicht angriffen.

21

3)

Das Berufungsgericht hat ferner festgestellt, daß der durch Assessor St. erteilte Rat richtig war. Er habe den Angestellten der Klägerin gesagt, sie dürften die Sachen nicht verkaufen und müßten die Entscheidung darüber dem Finanzamt überlassen; das dem Mö. mitgegebene Schreiben besage nichts anderes. Der Schaden sei nur dadurch entstanden, daß Mö. diesem Rate zuwider den Verkauf der Sachen für die Klägerin veranlaßt habe. St. habe nicht anzunehmen brauchen, daß seine klare Weisung mißverstanden und so mißachtet werden würde.

22

Auch diese Ausführungen, die die Revision nicht angegriffen hat, enthalten keinen Rechtsfehler, so daß der Beklagte Dr. Ho. keinesfalls für den durch den Verkauf der Sachen entstandenen Schaden haftet.

23

II.

Zur Klage gegen den Beklagten G. hat das Berufungsgericht folgendes ausgeführt: G. sei Beamter des Kreises und nicht der Sparkasse gewesen; die Rückgriffsansprüche aus dem Beamtenverhältnis müsse daher der Kreis geltend machen, der der Gewährverband der Klägerin ist. Die Klägerin sei aber zur Prozeßführung befugt, weil der Kreis sich damit einverstanden erklärt habe. Es könne dahingestellt bleiben, ob G. der Leiter der Kreditabteilung gewesen sei, denn mindestens sei er Sachbearbeiter des Falles T. oder wie ein solcher laufend an allen wesentlichen Vorgängen beteiligt gewesen; er habe jedenfalls die gleiche Verantwortung wie ein Sachbearbeiter oder Abteilungsleiter gehabt. Er hätte deshalb der Kreditsache T. sein besonderes Augenmerk widmen müssen. Dabei hätte er sich aber nicht um die einzelnen Vollstreckungsmaßnahmen zu kümmern brauchen, weil dafür eingearbeitetes Personal vorhanden gewesen sei. Für ihn hätte Anlaß zum Eingreifen nur bestanden, wenn die Mitarbeiter Bedenken an ihn herangetragen hätten. Das sei nicht geschehen. Am 17. Januar 1950 habe er den Rat des Anwaltsassessors eingeholt und auch befolgt; es sei nicht geklärt, wie es dazu gekommen sei, daß Mö. die Sachen für die Klägerin nachher verkaufte.

24

2)

Auch insoweit ist die Revision unbegründet.

25

Es kann dahingestellt bleiben, ob G. Beamter der Klägerin oder des Kreises war, denn ein Anspruch gegen ihn besteht als Rückgriffsanspruch gemäß §21 des damals anwendbaren Deutschen Beamtengesetzes oder sonst aus dem zwischen den Parteien bestehenden öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis nur, wenn G. schuldhaft seine Pflichten verletzt hat. Das hat das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler verneint.

26

Bei dem dem T. entstandenen Schaden ist der durch den Verlust einzelner Sachen in der Zeit vom Juli 1949 bis Januar 1950 und der durch die Verschleuderung der Sachen beim unbefugten Verkauf am 17. Januar 1950 entstandene Schaden zu unterscheiden:

27

a)

Für den Verkaufsauftrag kann der Beklagte G. nicht verantwortlich gemacht werden. Denn das Berufungsgericht stellt fest, daß er den Assessor St. um Rechtsrat gefragt und dessen richtigen Rat richtig befolgt habe, nämlich dahin, daß die Klägerin die Entscheidung über den Verkauf dem Finanzamt überlassen solle und selbst die Sachen nicht verkaufen dürfe. Die Klägerin habe nicht behauptet, daß G. etwa dem Mö. eine andere Weisung erteilt habe. Es sei nicht festgestellt, wie es dazu kam, daß Mö. den Verkauf der Sachen namens der Klägerin vorgenommen hat.

28

Dagegen hat die Revision nichts vorgebracht. Diese Würdigung zeigt keine Rechtsfehler, da auch eine Verletzung der Aufsichtspflicht gegenüber Mö. nicht ersichtlich ist.

29

b)

Auch bezüglich des Verlustes einzelner Sachen bis Januar 1950 gilt nichts anderes.

30

Die Revision meint zunächst, das Berufungsgericht hätte die angeboten Beweise darüber erheben müssen, daß der Beklagte Leiter der Kreditabteilung gewesen sei. Das ist jedoch kein Rechtsfehler zum Nachteil der Klägerin; denn das Berufungsgericht hat ihre Behauptung als wahr unterstellt und ist davon ausgegangen, daß der Beklagte die Verpflichtungen eines Abteilungsleiters hätte erfüllen müssen. Dann bedurfte es keiner Beweiserhebung.

31

Auch die weitere Würdigung des Sachverhalts zeigt keinen Rechtsfehler. Sie wird - entgegen der Annahme der Revision - durchaus der Stellung des Beklagten auch als Leiter der Kreditabteilung einer Sparkasse gerecht. Denn als Abteilungsleiter hatte er sich grundsätzlich nicht um Einzelsachen zukümmern. Er mußte nur durch allgemeine Anordnungen oder entsprechende Überwachung dafür sorgen, daß die ihm unterstellten Bediensteten ihre Aufgaben pflichtgemäß erledigten und daß alle wichtigen oder schwierigen Sachen ihm alsbald zur Entscheidung vorgelegt wurden. Das war nach den Feststellungen des Berufungsgerichts im allgemeinen in der Abteilung stets so gehandhabt worden und auch in der Sache T. zunächst immer so geschehen. Denn der Beklagte G. hatte alle wesentlichen Vorgänge in der Sache T. selbst gezeichnet oder gekannt. Nach dem feststehenden Sachverhalt oblag die Durchführung gerichtlicher Titel und die Einzelvollstreckung besonders eingearbeiteten Fachkräften, die diese Aufgaben bis dahin stets ordnungsmäßig erfüllt hatten. Der Beklagte G. hat sich sonst niemals laufender Vollstreckungsmaßnahmen im Einzelfalle angenommen. Der Berufungsrichter hat auch nicht festgestellt, daß der Beklagte G. am 31. Oktober 1949 den Auftrag an den Beklagten Ho. erteilt hat, aus dem Pfändungsbeschluß nicht zu vollstrecken, weil die Sachen wertlos seien. Nach dem Berufungsurteil hat der Beklagte nicht einmal gewußt, daß Sch. nach seinem Fortzug aus Ra. die Sachen ohne Aufsicht im Kasernengelände zurückgelassen hatte. Es sind keine Anhaltspunkte dafür festgestellt, daß er mit einem so ungewöhnlichen Verhalten rechnen mußte. Er wußte zwar, daß T. den Wert der Sachen, mit 4.000 DM oder weniger angegeben hatte. Andererseits hatte Sch. erklärt, daß er die Sachen erst nach Bezahlung seiner Ansprüche von 2.000 DM freigeben würde. Nachdem bis Oktober 1949 ein Stundungsabkommen mit T. geschlossen war, das auch die von den Pfändungsbeschlüssen betroffenen Sachen erwähnte, hatte auch G. zunächst keinerlei Anlaß, diesen Fall von sich aus jetzt aufzugreifen, zumal T. sich nach seinem Verhalten durch eine weitere Festhaltung der Sachen nicht beschwert fühlte. Dem Berufungsgericht ist daher zuzustimmen, daß bei dieser Sachlage keine Pflichtverletzung des Beklagten G. festzustellen ist, zumal auch allgemeine Mängel in der Organisation der ihm unterstellten Abteilung nicht ersichtlich sind. Die Klage ist daher mit Recht abgewiesen.

32

Es bedarf dann keines Eingehens auf das weitere Vorbringen der Parteien, insbesondere nicht dazu, ob die Urteile des Landgerichts Lübeck in den Vorprozessen richtig sind und wieweit die Streitverkündung wirkte.

33

III.

Die Revision muß demnach mit der Kostenfolge des §97 ZPO zurückgewiesen werden.

Dr. Geiger Dr. Weber Dr. Arndt Wolany Dr. Hußla