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Bundessozialgericht
Beschl. v. 03.11.2020, Az.: B 2 U 171/20 B

Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Außerhalb einer abgelaufenen Beschwerdebegründungsfrist erfolgte Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
03.11.2020
Aktenzeichen
B 2 U 171/20 B
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2020, 52818
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2020:031120BB2U17120B0

Verfahrensgang

vorgehend
BSG - 27.08.2020 - AZ: B 2 U 16/20 BH

in dem Rechtsstreit
BSG Az.: B 2 U 171/20 B
BSG 27.08.2020 - B 2 U 16/20 BH
BSG 20.05.2020 - B 2 U 2/20 C
BSG 14.02.2020 - B 2 U 166/19 B
LSG Nordrhein-Westfalen 20.08.2019 - L 17 U 396/18 WA
SG Düsseldorf 15.07.2011 - S 16 U 58/08
………………………………………….,
Kläger und Beschwerdeführer,
Prozessbevollmächtigter: ……………………………………………,
g e g e n
Berufsgenossenschaft Holz und Metall,
Isaac-Fulda-Allee 18, 55124 Mainz,
Beklagte und Beschwerdegegnerin.
Der 2. Senat des Bundessozialgerichts hat am 3. November 2020 durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. S p e l l b r i n k sowie die Richterin H ü t t m a n n - S t o l l und den Richter K a r m a n s k i
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 20. August 2019 - L 17 U 396/18 WA - wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung des LSG ist ohne Hinzuziehung ehrenamtlicher Richter als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 SGG).

2

Es kann offenbleiben, ob die Beschwerde bereits deshalb unzulässig ist, weil der Kläger die Frist zur Einlegung und zur Begründung der Beschwerde versäumt hat und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht zu gewähren ist. Auch kann offenbleiben, ob die Beschwerdebegründung der Anforderung des § 73 Abs 1 Satz 1 SGG entspricht. Denn der Kläger hat entgegen § 160a Abs 2 Satz 3 SGG einen Zulassungsgrund iS des § 160 Abs 2 Nr 1, 2 oder 3 SGG (grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, Divergenz oder Vorliegen von Verfahrensmängeln, auf denen die angefochtene Entscheidung beruhen kann) nicht hinreichend dargelegt bzw bezeichnet. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG; zur verfassungsrechtlichen Zulässigkeit einer solchen Verfahrensweise vgl BVerfG vom 8.12.2010 - 1 BvR 1382/10 - NJW 2011, 1497).

3

Einer Entscheidung über den Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bedurfte es nicht, weil auch bei einer Wiedereinsetzung die Beschwerde unzulässig ist. Mit der beantragten Wiedereinsetzung könnte der Kläger lediglich die Berücksichtigung seiner außerhalb der abgelaufenen Beschwerdebegründungsfrist erfolgten Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde erreichen (vgl hierzu BSG Beschluss vom 13.5.2020 - B 12 KR 89/19 B). Die Nichtzulassungsbeschwerde ist aber - wie ausgeführt - auch unter Berücksichtigung seiner vorgelegten Begründung unzulässig.

4

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.

Prof. Dr. Spellbrink
Hüttmann-Stoll
Karmanski