Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 02.11.1995, Az.: BVerwG 7 B 390.95
Festsetzung der Höhe des Anspruchs auf Erlösauskehr unter Berücksichtigung vorrangiger Gläubigeransprüche
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 02.11.1995
- Aktenzeichen
- BVerwG 7 B 390.95
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1995, 13379
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Leipzig - 14.06.1995 - AZ: 2 K 880/93
Rechtsgrundlagen
- § 6 Abs. 6 a S. 2 VermG
- § 16 Abs. 1 S. 1 InVorG
Fundstellen
- DÖV 1996, 385 (amtl. Leitsatz)
- NJ 1996, 112 (amtl. Leitsatz)
- VIZ 1996, 94-95
- ZOV 1996, 205
Verfahrensgegenstand
Offene Vermögensfragen
Amtlicher Leitsatz
Bei der Festsetzung der Höhe des Anspruchs auf Erlösauskehr gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 InVorG sind vorrangige Gläubigeransprüche nach § 6 Abs. 6 a Satz 2 VermG zu berücksichtigen.
In der Verwaltungssstreitsache hat
der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 2. November 1995 durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Dr. Franßen und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Paetow und Dr. Brunn
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Beigeladenen gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 14. Juni 1995 wird zurückgewiesen.
Die Beigeladene trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 1 Million DM festgesetzt.
Gründe
Die Beigeladene hatte als Berechtigte die Rückübertragung von Grundstücken als Unternehmensreste gemäß § 6 Abs. 6 a VermG begehrt. Die Grundstücke wurden, jedoch vor der Entscheidung über diesen Anspruch auf der Grundlage eines Investitionsvorrangbescheides veräußert. Daraufhin stellte der Beklagte durch Bescheid vom 11. Mai 1993 fest, daß der Veräußerungserlös der Beigeladenen zustehe. Hiergegen erhob die Klägerin Anfechtungsklage mit der Begründung, die vorrangigen Gläubigeransprüche gemäß § 6 Abs. 6 a Satz 2 VermG seien unberücksichtigt geblieben. Das Verwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben. Es hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen; die hiergegen eingelegte Beschwerde der Beigeladenen bleibt erfolglos.
Die Rechtssache hat nicht die von der Beschwerde behauptete rechtsgrundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Die Beschwerde möchte in einem Revisionsverfahren die Frage geklärt wissen, ob bei der Festsetzung der Höhe des Anspruchs auf Erlösauskehr gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 des Investitionsvorranggesetzes (InVorG) vorrangige Gläubigeransprüche nach § 6 Abs. 6 a Satz 2 VermG berücksichtigt werden müssen. Diese Frage ist jedoch ohne weiteres zu bejahen; der Durchführung eines Revisionsverfahrens bedarf es dazu nicht. Der Anspruch auf Erlösauskehr hat Surrogatfunktion; er tritt an die Stelle des Rückgabeanspruchs, dessen Erfüllung infolge der investiven Veräußerung unmöglich geworden ist. Demgemäß kann der Berechtigte von dem Verfügungsberechtigten die Zahlung eines Geldbetrages in Höhe aller auf den von ihm zu beanspruchenden Vermögenswert entfallenden Geldleistungen aus dem investiven Vertrag verlangen. Stellt der zu beanspruchende Vermögenswert einen Unternehmensrest im Sinne von § 6 Abs. 6 a VermG dar, so ergibt sich aus Satz 2 der genannten Vorschrift, daß dem Anspruch die Ansprüche von Gläubigern des Verfügungsberechtigten vorgehen, soweit diese nicht unmittelbar oder mittelbar dem Bund, Ländern, Gemeinden oder einer anderen juristischen Person des öffentlichen Rechts zustehen. Daraus folgt, daß der Berechtigte einen Unternehmensrest als Vermögenswert nur dann im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 1 InVorG "beanspruchen" kann, wenn die diesem Anspruch vorgehende Befriedigung der Gläubigeransprüche im Sinne von § 6 Abs. 6 a Satz 2 VermG gesichert ist.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 1 Million DM festgesetzt.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 und 3 VwGO; die Festsetzung des Streitwerts rechtfertigt sich aus § 14 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 GKG.
Dr. Paetow
Dr. Brunn