Bundesgerichtshof
Urt. v. 31.01.1958, Az.: I ZR 182/56
„Federkernmatratzen“
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 31.01.1958
- Aktenzeichen
- I ZR 182/56
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1958, 14451
- Entscheidungsname
- Federkernmatratzen
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Düsseldorf - 16.10.1956
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DB 1958, 426-427 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1958, 405-406 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1958, 789-790 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
der Sch.-Werke Hü. & Co, W.-B., K.str. ..., persönlich haftende Gesellschafter Albrecht Bo. und Fritz Wo., ebenda,
Prozessgegner
die Firma H.-Werke GmbH, Ha. i. Ki., vertreten durch ihre Geschäftsführer Kl., F. und Hä.,
Amtlicher Leitsatz
Die Ankündigung einer 25-jährigen Garantieübernahme ist nicht als verbotene Zugabe im Sinne der Zugabeverordnung anzusehen und auch aus anderen wettbewerbsrechtlichen Gesichtspunkten nicht zu beanstanden, wenn sich die Gewährleistung auf die Haltbarkeit eines Materials bezieht, das bei normaler Abnutzung eine entsprechend lange Lebensdauer besitzt.
hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 31. Januar 1958 unter Mitwirkung der Bundesrichter Prof. Dr. h. c. Wilde, Dr. Bock, Dr. Christoph, Dr. Weiß und Dr. Spreng
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 16. Oktober 1956 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Parteien sind Mitbewerber in der Herstellung und im Vertrieb von Matratzen mit Federkerneinlage. Der Federkern besteht aus einer Reihe sinnvoll miteinander verbundener Spiralfedern.
Die Parteien haben einander zum Vorwurf gemacht, in der Werbung unrichtige oder aus sonstigen Gründen unzulässige Erklärungen abgegeben zu haben. Diese durch Klage auf Unterlassung und Beseitigung und durch Widerklage auf Unterlassung geltend gemachten Beanstandungen haben, nachdem das Landgericht der Klage stattgegeben und die Widerklage abgewiesen hatte, im Berufungsverfahren durch einen - auch die bis dahin entstandenen Kosten des Rechtsstreits regelnden - Teilvergleich vom 18. September 1956 ihre Erledigung gefunden, mit Ausnahme des Klageantrages, der darauf gerichtet ist, der Beklagten zu untersagen, in öffentlichen Ankündigungen oder in sonstiger Form schriftlich oder mündlich für die H.-Matratze eine Garantie von 25 Jahren zu gewähren.
Die Beklagte hatte in drei Werbeschriften, die nicht mehr zu verwenden die Beklagte sich im vorbezeichneten Teilvergleich verpflichtet hat, (Einkaufliste 307), ferner in dem Prospekt "Ein umwälzender Fortschritt ... - Eine Matratze mit 1.080 Federn" und in dem Prospekt mit der Überschrift "Eine Matratze für Millionäre" mit besonderem Nachdruck mit einer "Garantie von 25 Jahre" geworben. Auch in der jetzt von der Beklagten verwendeten Einkaufsliste Nr. 308 stellt sie eine solche Garantieankündigung besonders heraus. In keiner der genannten Werbeschriften der Beklagten sind Angaben über den Umfang der angekündigten Mängelhaftung enthalten.
Die Klägerin hält diese Garantieankündiung der Beklagten für unzulässig, und zwar zunächst deswegen, weil die Garantieankündigung so gestaltet sei, daß sie nicht nur bei flüchtiger Betrachtung auf die gesamte Matratze bezogen werden könne, obwohl sie sich nach der eigenen Erklärung der Beklagten nur auf den Federkern beziehe. Soweit die Garantie nur den Federkern betreffe, liegt nach Auffassung der Klägerin wegen der ungewöhnlich langen Garantiefrist eine verbotene Zugabe im Sinne der Zugabeverordnung wie auch eine unlautere Werbung im Sinne der §§1 und 3 UWG vor.
Die Beklagte, die ihren Klageabweisungsantrag nach Abschluß des Teilvergleichs mit ihrer Berufung hinsichtlich der Garantiezusage weiterverfolgt hat, vertritt den Standpunkt, daß die Garantiezusage schon deshalb nicht beanstandet werden könne, weil auch die Klägerin für ihre Matratzen in Anspruch nehme, daß sie ein Menschenleben oder 40 Jahre lang hielten. Im Übrigen liege weder ein Verstoß gegen die Zugabeverordnung noch eine anreisserische oder unrichtige Werbung vor.
Das Berufungsgericht hat die vom Landgericht ausgesprochene Verurteilung der Beklagten zur Unterlassung der Werbung mit einer 25-jährigen Garantie dahin eingeschränkt, daß es der Beklagten untersagt hat, in Werbeschriften oder in sonstiger Form schriftlich oder mündlich mit der Gewährung einer Garantie von 25 Jahren für ihre H.-Matratze zu werben, sofern hierbei nicht unmißverständlich zum Ausdruck gebracht werde, daß diese Garantie sich nur auf den Federkern beziehe. Den weitergehenden Klageantrag zu diesem Punkte hat es abgewiesen. Die nach Abschluß des Teilvergleichs entstandenen Kosten des Rechtsstreits sind gegeneinander aufgehoben worden.
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt die Klägerin hinsichtlich der Garantiezusage der Beklagten deren Verurteilung zur Unterlassung in vollem Umfange. Die Beklagte bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe:
Die Revision betrifft lediglich die Frage der Zulässigkeit der 25-jährigen Garantiezusage der Beklagten, soweit sie sich auf den Federkern bezieht.
Das Berufungsgericht geht in tatsächlicher Hinsicht auf Grund der eigenen Erklärungen der Beklagten davon aus, daß sie nicht auf die Matratze als Ganzes, sondern nur auf den Federkern eine 25-jährige Garantie zu gewähren willens sei, und daß sie auch in ihrem Garantiescheine die Garantiezusage ausdrücklich auf den Federkern beschränke. Weiter nimmt das Berufungsgericht an, daß die von der Beklagten bis zum Abschluß des Teilvergleichs verwendeten Werbeschriften mißverständlich seien, da ein nicht unerheblicher Teil der Leser dieser Schriften zu der irrigen Annahme gelangen könne, die angebotene 25-jährige Garantie solle sich auf die ganze Matratze beziehen. Im Hinblick darauf, daß die Beklagte in Abrede gestellt habe, die in ihren früheren Werbeschriften enthaltene Garantieankündigung könne auf die Matratze als Ganzes bezogen werden, bejaht das Berufungsgericht auch die Möglichkeit, daß die Beklagte, obwohl sie sich unter Übernahme einer Vertragsstrafe in dem Teilvergleich verpflichtet habe, die früheren Werbeprospekte nicht mehr zu verwenden, und sich auch in der Preisliste Nr. 308 hinsichtlich der Garantie deutlicher ausgedruckt habe, sich in gleicher mißverständlicher Weise wie in den drei ursprünglichen Werbeschriften über die Garantie auslasten werde. Aus diesen Erwägungen hat es der Beklagten auf Grund des §3 UWG untersagt, in ihren Werbeschriften oder in sonstiger Weise schriftlich oder mündlich mit der Gewährung einer Garantie von 25 Jahren für ihre H.-Matratze zu werben, sofern hierbei nicht unmißverständlich zum Ausdruck gebracht werde, daß diese Garantie sich nur auf den Federkern beziehe.
Dagegen besteht nach Auffassung des Berufungsgerichts keine rechtliche Handhabe, der Beklagten auch zu verbieten, für ihren Matratzenkern mit der Gewährung einer Garantie von 25 Jahren zu werben. Dabei geht das Berufungsgericht zutreffend davon aus, daß eine Garantiezusage sich auch auf einen Teil eines Gegenstandes beziehen könne, daß ferner durch Garantieversprechen sowohl die Gewährleistungsfristen nach BGB (§§477, 638) verlängert oder der Beginn dieser Fristen hinausgeschoben als auch der Umfang der gesetzlichen Mängelhaftung erweitert worden könne, und daß es einen allgemeinen Rechtsgrundsatz nicht gebe, nach dem es schlechthin verboten sei, eine Garantie von 25 Jahren zu gewähren. Die Frage der wettbewerblichen Zulässigkeit einer langfristigen Garantiezusage läßt sich in der Tat nur nach der Umständen des Einzelfalles beurteilen. Aus diesen Erwägungen ist z.B. auch davon abgesehen worden, in den neuen "Bezeichnungs- und Garantievorschriften für versilberte Bestecke" (Bundesganzeiger vom 17. Mai 1952 S. 5) eine Zeitbegrenzung für Garantiezusagen einzuführen (vgl. Pinder in WuW 1951/52, 723 f).
Das Berufungsgericht hat daher mit Recht zunächst geprüft, ob die 25-jährige Garantieankündigung der Beklagten gegen die Zugabeverordnung verstößt. Bei dieser Prüfung geht das Berufungsgericht im Einklang mit der allgemeinen Rechtsauffassung (Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbs- und Warenzeichenrecht 7. Aufl. §1 ZugabeVO Anm. 67 S. 558; Reimer/Krieger, Zugabe- und Rabattrecht 1955 S. 66 f; Jonas MA 1953, 287 f) davon aus, daß nicht jede Garantiezusage eine Zugabe im Sinne der Zugabeverordnung darstelle, daß vielmehr die sogenannten unechten (unselbständigen) Garantiezusagen, des sind solche, die nur Nebenpflichten des Hauptvertrages sind und die Vertragsgemäßheit der Leistung sichern sollen, nicht unter den Zugabebegriff der Zugabeverordnung fallen. Sie sind Vertragsbestandteil und keine Zugabe. Sie können daher auch das gesetzliche (§477, 638 BGB) oder brancheübliche Maß überschreiten. Anderenfalls könnte, wie bei Baumbach/Hefermehl a.a.O. zutreffend ausgeführt wird, ein Unternehmer, dessen Erzeugnisse qualitativ besonders gut sind, keine leistungsgemäße Garantie gewähren. Die Zugabeverordnung soll aber kein Hemmschuh wahrer Leistungssteigerung sein. Echte Garantiezusagen dagegen, die über die Sicherung der Vertragsgemäßheit der Leistung hinausgehen und weitergehende Risiken ausschalten wollen, können dagegen Zugabecharakter besitzen. So kann der Verlängerung einer Garantiefrist ein solcher Zugabecharakter zukommen, wenn die Frist so übermäßig lang ist, daß neben den Mängeln, die zur Zeit der Lieferung bestanden, auch die normalen Abnutzungen oder sonstigen Schäden beseitigt werden sollen.
Für die Frage, ob die Garantieankündigung der Beklagten als verbotene Zugabe anzusprechen ist, kommt es sonach entscheidend darauf an, ob der Verkehr die von der Beklagten gegebenen Garantieversprechen dahin auffaßt, daß die Beklagte nur für die Beseitigung solcher Mängel haften wolle, die bereits im Zeitpunkte der Lieferung vorhanden gewesen seien (unechte oder unselbständige Garantie), oder auch für solche Mängel, die entweder durch normale Abnutzung oder durch andere Ursachen eingetreten sind (selbständige Garantie). Das Berufungsgericht hat die erste Alternative angenommen. Dazu hat es festgestellt, daß die von der Beklagten angekündigte Garantie von 25 Jahren vom Verkehr so verstanden werde, daß die Beklagte während einer Frist von 25 Jahren nach Ablieferung der Matratzen für alle an dem Matratzenkern auftretenden Mängel Gewähr leisten werde, sofern diese Mängel nicht auf einer unsachgemäßen Behandlung, auf einer übermäßigen Beanspruchung, auf einem Unfall oder ähnlichem beruhten. Die Garantiezusage der Beklagten, so führt das Berufungsgericht weiter aus, beziehe sich nicht auf vertragsfremde Umstände, sondern auf die Frist, innerhalb der die Beklagte für Material- und Fabrikationsmängel einstehen wolle. Diese Frist sei auch nicht so lang, daß sie dazu führen könne, die Beklagte für mehr als solche Mängel haften zu lassen. Die Parteien seien sich darüber einig, daß der Federkern einer guten Matratze bei normaler Benutzung 25 Jahre und noch länger haltbar sei, ohne daß er reparatur- oder gar erneuerungsbedürftig werde, d.h. daß ein Garantiefall auf Grund normaler Abnutzung eintreten könne. Die Klägerin selbst stelle in ihren Werbungen besonders heraus, daß ihre Matratzen keine Alterserscheinungen konnten und ein Menschenleben oder 40 Jahre hielten. Sie habe auch nicht in Abrede gestellt, daß die Federkerne der Beklagten ebenso wie die ihrigen 25 Jahrs oder noch länger ihre volle Gebrauchsfähigkeit behielten. Unter diesen Umständen kann nach Auffassung des Berufungsgerichts die von der Beklagten in der Werbung gemachte Zusage einer jahrzehntelangen Haltbarkeit ihrer Federkerne nur als vertragliche Nebenleistung gewertet werden. Eine verbotene Zugabe im Sinne der Zugabeverordnung stelle sie mithin nicht dar.
In diesen im wesentlichen auf tatsächlichem Gebiet liegenden Darlegungen des Berufungsgerichts tritt ein entscheidungserheblicher Rechtsfehler nicht zutage.
Zu Unrecht macht die Revision geltend, die Annahme des Berufungsgerichts, daß die 25-jährige Garantieankündigung der Beklagten keine verbotene Zugabe darstelle, stehe mit dem festgestellten Sachverhalt nicht im Einklang. Das Berufungsgericht habe nämlich festgestellt, die Garantieankündigungen der Beklagten würden vom Verkehr so verstanden, daß die Beklagte auch für Mängel, die bei der Lieferung noch nicht vorhanden gewesen seien, aber durch normale Abnützung innerhalb der Garantiefrist einträten, haften wolle. Das folgert die Revision aus den Ausführungen des Berufungsgerichts, wonach die von der Beklagten gegebene Garantie von 25 Jahren vom Verkehr so verstanden werde, daß die Beklagte während der genannten Frist nach Ablieferung der Matratze für alle auftretenden Mängel des Federkerns die Gewähr übernehme, sofern diese Mängel nicht auf einer unsachgemäßen Behandlung, auf übermäßiger Beanspruchung, auf einem Unfall oder ähnlichem beruhten. Somit umfasse die Garantie der Beklagten auch solche Mängel, die bei der Ablieferung nicht vorhanden gewesen seien, aber nachträglich bei normaler Benützung eintreten würden. Es ist zuzugeben, daß auch die von der Revision gegebene Deutung der Garantieankündigung der Beklagten an sich möglich ist. Das Berufungsgericht hat jedoch in seinen weiteren Ausführungen eindeutig zum Ausdruck gebracht, daß die Garantie der Beklagten sich nur auf Material- und Fabrikationsmängel beziehen solle, und es hat eine Haftung der Beklagten für mehr als solche Mängel abgelehnt. Nach Auffassung des Berufungsgerichts lag für die Ankündigung einer Gewährleistung für weitergehende Mängel für die Beklagte auch kein Anlaß vor, da nach dem unstreitigen Sachverhalt Federkerne einer guten Matratze bei normaler Benutzung 25 Jahre und noch länger haltbar seien, ohne daß sie reparatur- oder erneuerungsbedürftig würden. Danach hat nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die Beklagte die jahrzehntelange Haltbarkeit ihrer Federkerne zugesichert und dafür eine 25-jährige Garantie versprochen. Eine solche auf zugesicherten Eigenschaften abgestellte Garantieerklärung ist nach den Umständen des Falles als unselbständiges Garantieversprechen anzusehen (vgl. auch RGZ 71, 173 [178]). Die Rüge der Revision, daß das Berufungsgericht den §1 ZugabeVO rechtsirrtümlich nicht angewendet habe, kann daher nicht durchgreifen.
Weiter greift die Revision die Feststellung des Berufungsgerichts an, die Beklagte biete keine Haftung für Mängel an, die auf einer unsachgemäßen Behandlung, auf einer übermäßigen Beanspruchung, auf einem Unfall oder ähnlichem beruhten. Insoweit erhebt sie eine Verfahrensrüge aus §286 ZPO mit der Begründung, irgendwelche Einschränkungen hinsichtlich der Mängelhaftung seien in den Garantieankündigungen der Beklagten nicht enthalten, vielmehr sei schlechthin eine Garantie auf die Dauer von 25 Jahren zugesagt worden. Das Berufungsgericht habe außerdem ausgeführt, es handle sich bei dem Ausdruck "Garantie" und bei der Gewährung einer "Garantiefrist" rechtlich einmal um das Versprechen, daß die gekaufte Ware mindestens eine bestimmte Anzahl von Jahren von der Ablieferung an die bei der Ablieferung stets vorausgesetzte Gebrauchsfähigkeit behalte, und zum anderen darum, daß die Verjährungsfrist entsprechend verlängert oder der Beginn der Verjährung des §477 BGB hinausgeschoben werde. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern aus dieser allgemeinen Übung eine Beschränkung der Garantie auf die Haftung für solche Mängel als verkehrsüblich gefolgert werden solle, die auf normale Abnutzung oder Sachmängel zurückzuführen sei, die bereits im Lieferungszeitpunkt vorhanden gewesen seien. Eine derartige Annahme des Berufungsgerichts widerspreche den Denkgesetzen.
Auch diese Rüge kann der Revision nicht zum Erfolge verhelfen. Die Revision übersieht, daß es zu den normalen Verpflichtungen eines Verkäufers gehört, nicht nur für Freiheit von Mängeln im Zeitpunkt der Lieferung, sondern auch für das Vorhandensein zugesicherter Eigenschaften zu haften. Die mindestens 25-jährige Haltbarkeit der Matratzenkerne bei ihrer ordnungsmäßigen Benutzung ist, wie oben angeführt, eine zungesicherte Eigenschaft. Wenn das Berufungsgericht davon ausgegangen ist, daß ein von der Beklagten gelieferter Federkern, der bei ordnungsmäßiger Benutzung nicht 25 Jahre mängelfrei bleibe, als bereits im Zeitpunkt der Lieferung mangelhaft wegen Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft anzusehen sei, so ist das rechtlich nicht angreifbar. Außerdem ist es im Verkehr nicht üblich, daß der Verkäufer die Haftung für vom Käufer infolge unsachgemäßen oder bestimmungswidrigen Gebrauchs der Kaufsache hervorgerufene Schäden übernimmt. Wenn das Berufungsgericht unter diesen Umständen die Garantieankündigungen der Beklagten, obwohl sie keine ausdrückliche Einschränkung der Mängelhaftung enthalten, dahin gedeutet hat, daß durch sie nicht der Eindruck erweckt werde, es werde eine Haftung auch für solche Mängel übernommen, die beim Kauf noch nicht vorhanden gewesen, sondern erst nachträglich durch normale Abnützung oder aus anderen Gründen eingetreten sei, so kann dem aus Rechtsgründen und nach der Lebenserfahrung nicht entgegengetreten werden.
Der Revision kann auch nicht darin beigetreten werden daß des Berufungsgericht in anderem Zusammenhange festgestellt habe, die Beklagte müsse auf Grund ihrer 25-jährigen Garantiezusage mit einer Inanspruchnahme auf Beseitigung der normalen Abnutzung oder anderen Schäden rechnen. Diese Feststellung des Berufungsgerichts will die Revision aus den Ausführungen des Berufungsgerichts entnehmen, die dahin gehen, daß die Beklagte sehr schwer die Möglichkeit haben werde, der Verwirklichung ihrer Garentiezusagen mit dem Einwand zu begegnen, es liege ein unsachlicher, bestimmungswidriger Gebrauch der Kaufsache vor, und daß die zweifellos bestehende Schwierigkeit, nach 20 oder 25 Jahren festzustellen, ob ein Mangel der Federeinlage der Matratzen auf einen schon beim Verkauf vorhandenen Fehler oder auf einen bestimmungswidrigen Gebrauch zurückzuführen sei, nach dem Inhalt und Charakter der Garantieerklärung zu Lasten der Beklagten gehe. Wenn das aber der Fall sei, dann liege, so meint die Revision, gerade der typische Fall vor, daß die übermäßig lange Garantie von 25 Jahren dazu führe, daß die Beklagte neben den Mängeln, die zur Zeit der Lieferung bestanden hätten, auch für die Beseitigung der normalen Abnutzung oder anderer Schaden hafte. Dem kann nicht gefolgt werden. Wie bereits oben ausgeführt, umfaßt die Garantiezusage der Beklagten nach der rechtsirrtumsfreien Feststellung des Berufungsgerichts die Gewährleistung für die zugesicherte Eigenschaft, daß die Matratzenfederkerne der Beklagten bei sachgemäßer Benutzung mindestens eine 25-jährige Haltbarkeit besitzen. Der Regelfall der Garantiezusage der Beklagten ist also aus dem Gesichtspunkte des Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft die Haftung für ausnahmsweise einmal auftretende Mängel der Federkerne der Matratzen der Beklagten trotz ordnungsmäßiger Benutzung. Gegenstand der Gewährleistung der Beklagten sind somit entgegen der Ansicht der Revision nicht auf Grund normaler Abnützung oder aus sonstigen Gründen nach Lieferung eingetretene Schäden. Nach alledem ist ein Verbot der 25-jährigen Garantiezusage der Beklagten aus dem Gesichtspunkte des Verstoßes gegen die Zugabeverordnung nicht begründet.
Nach Auffassung des Berufungsgerichts verstößt eine solche Garantiezusage der Beklagten auch nicht gegen die Vorschriften der §§1, 3 UWG. Der in der Garantiezusage der Beklagten steckende Hinweis auf eine mindestens 25 Jahre betragende Lebensdauer des Federkerns der Matratzen der Beklagten sei weder falsch noch mißverständlich. Die Klägerin habe selbst, so führt das Berufungsgericht aus, nicht behaupten können, daß die Federkerne der Beklagten keine 25-jährige Haltbarkeit hätten. Mit ihrer Garantiezusage behaupte die Beklagte auch nicht, daß ihre Federkerne besser als anderer Produzenten, insbesondere der Klägerin seien. Wenn etwa bei einem Teil des Publikums der Anschein hervorgerufen werde, daß die Federkerne der Beklagten besser als die der Klägerin seien, so beruhe das darauf, daß die Klägerin insoweit nur eine 10-jährige Garantie gewähre. Dem Vorwurf der Klägerin, die Beklagte täusche durch ihre 25-jährige Garantiefrist über die Zeitdauer ihrer Erfahrungen in der Produktion von Federkernen (die Beklagte stellt seit etwa 20 Jahren Matratzen her), begegnet das Berufungsgericht mit dem Hinweis, der Verkehr denke nicht daran, aus der Dauer einer Garantiefrist auf das Alter des die Garantie gewährenden Unternehmens zu schließen Hierzu bestehe auch keine Veranlassung, da eine Garantiefrist aus der Überzeugung heraus gewährt werde, daß die Ware entsprechend lange haltbar sei. Eine solche Überzeugung könne nicht nur auf einer langen eigenen Erfahrung beruhen, sondern auch auf Grund von Versuchen oder technischen Überlegungen zustande gekommen sein.
Die 25-jährige Garantieankündigung der Beklagten ist nach Ansicht des Berufungsgerichts auch nicht praktisch bedeutungslos. Wie das Berufungsgericht näher dargelegt hat, besteht eine ernsthafte Möglichkeit, daß die Beklagte noch nach 20 oder mehr Jahren, d.h. bis zum Ende der Garantiefrist, aus ihrer Garantieerklärung mit Erfolg in Anspruch genommen werde. Für viele Artikel des täglichen Gebrauchs möge eine solche Inanspruchnahme nicht in Frage kommen, so auch für solche, die zwar eine langjährige Lebensdauer hätten, regelmäßig jedoch früher ersetzt würden, z.B. weil sie leicht verloren gingen oder weil sie schnell unmodern würden. Dieser Ausnahmetatbestand liege hier aber nicht vor.
Schließlich kann der Beklagten nach Meinung des Berufungsgerichts auch nicht der Vorwurf gemacht werden, sie erwecke mit ihrer 25-jährigen Garantiezusage den Eindruck, als ob der Federkern sozusagen allein wertmäßig die Matratze ausmache. Sie stelle auch weitere Vorzüge ihrer Matratzen heraus. Wenn sie dabei den Schwerpunkt ihrer Werbung auf die Schilderung der Vorzüge des Federkerns lege, so rechtfertige sich dies dadurch, daß es verschiedene Sorten von Matratzen gebe, von denen sich die Matratzen der Beklagten wie auch die der Klägerin dadurch unterschieden, daß sie Federkernmatratzen seien. Es komme daher nicht entscheidend darauf an, ob der Federkern der Matratze der Beklagten, wie die Klägerin in einem nachgereichten Schriftsatz noch behauptet habe , nur 1/4 bis 1/8 vom Gesamtwert der Matratze ausmache. Wie der oft verhältnismäßig billige Motor beim Kraftfahrzeug stelle die Federkerneinlage den wichtigsten Teil der Matratze dar.
In allen diesen Ausführungen des Berufungsgerichts ist ein entscheidungsbedeutsamer Rechtsfehler nicht ersichtlich. Daß eine zu lange Garantiezusage als wettbewerbswidrig anzusehen ist, wenn sie praktisch bedeutungslos ist, ist allgemeine Rechtsauffassung (vgl. Baumbach/Hefermehl a.a.O. §3 Anm. 49 m. Nachweis.). Zu Unrecht meint aber die Revision, die Garantie der Beklagten sei praktisch bedeutungslos, wenn die Beklagte nur für Mängel, die bei der Vornahme der Lieferung, sei es auch in Form von versteckten Mängeln, bereits vorhanden gewesen sei, haften wolle. Es könne nicht darauf ankommen, ob etwa in Ausnahmefällen theoretisch die Möglichkeit bestehe, daß ein solcher Mangel sich nach 20 oder 25 Jahren noch herausstelle. Dem kann nicht beigetreten worden. Für den Käufer einer Matratze ist eine Garantiezusage über mindestens 25-jährige Haltbarkeit des Federkerns nicht ohne Bedeutung, auch wenn in der Garantiezusage solche Mängel ausgenommen werden, die durch vom Verkäufer zu beweisenden bestimmungswidrigen Gebrauch der Matratze seitens des Käufers verursacht werden. Die gegenteilige Annahme der Revision wäre nur dann gerechtfertigt, wenn alle heute auf dem Markt befindlichen Matratzenkerne eine 25-jährige Haltbarkeit hätten. Das jedoch behauptet die Klägerin selbst nicht. Außerdem erwartet, wie bereits oben angeführt, kein vernünftiger Käufer eine Garantie für von ihm selbst verschuldete Mängel.
Nach alledem war die Revision der Klägerin als unbegründet zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf §97 ZPO.