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Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 09.11.1993, Az.: 2 BvR 2212/93

Aussetzung der Vollziehung; Einstweilige Anordnung; Anstalt; Hauptsacheverfahren; Ablösung vom Arbeitsplatz; Effektiver Rechtsschutz; Auslegung des Antrags; Vorwegnahme der Hauptsache; Zeitweilige Verhinderung; Aussetzung wegen Zeitablaufs; Hinfälligkeit

Bibliographie

Gericht
BVerfG
Datum
09.11.1993
Aktenzeichen
2 BvR 2212/93
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1993, 12738
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • NJW 1994, 717-719 (Volltext mit red. LS)
  • NStZ 1994, 101-102 (Volltext mit red. LS)

Redaktioneller Leitsatz

1. Es muß als Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gem. § 114 Abs. 2 StVollzG ausgelegt werden, wenn der Beschwerdeführer begehrt, durch einstweilige Anordnung die Anordnung der Anstalt bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren auszusetzen, mit der diese ihn von einem Arbeitsplatz abgelöst hat. Dem Erfordernis effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) ist nicht genügt, wenn das Gericht den Antrag so auslegt, daß ein bestimmter Arbeitsplatz zugewiesen werden solle.

2. Die Hauptsache ist noch nicht nur deswegen vorweggenommen, weil eine Maßnahme zeitweilig verhindert ist. Von vornherein scheidet auch ein Fall aus, in dem die Hauptsacheentscheidung bereits dadurch hinfällig würde, daß eine Maßnahme wegen Zeitablaufs ausgesetzt wird.