Bundesgerichtshof
Urt. v. 11.12.1952, Az.: 4 StR 470/52
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 11.12.1952
- Aktenzeichen
- 4 StR 470/52
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1952, 11599
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- Landgerichts in Essen - 22.04.1952
Fundstelle
- MDR 1953, 146-147 (Kurzinformation)
Verfahrensgegenstand
Betrugs i.R. u.a.
Prozessgegner
den Buchdrucker Willi S. aus E., dort geboren am ... 1899, z.Zt. in Untersuchungshaft,
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 11. Dezember 1952, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender,
Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Hörchner Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Hülle als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizsekretär ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Essen vom 22. April 1952 wird verworfen mit der Massgabe, dass seine Unterbringung in einer Trinkerheil- oder einer Entziehungsanstalt angeordnet ist.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ihm wird auf die erkannte Strafe die seit dem 23. April 1952 erlittene Untersuchungshaft angerechnet, soweit sie drei Monate übersteigt.
Von Rechts wegen
Gründe:
Der zum Trunk neigende Angeklagte hat 21 Vorstrafen, darunter allein 13 wegen Betruges, den er vorwiegend in der Form der Zechprellerei beging. Der Beschwerdeführer hat wiederum einen Gastwirt veranlasst, ihn zu bewirten, und einen Taxifahrer, ihn eine grössere Strecke zu fahren, ohne beiden zu sagen, dass er mittellos sei. Ausserdem verpfändete der Angeklagte, um Zechschulden zu begleichen, als Provisionsvertreter einer Uhrenfirma mehrere Uhren einer Mustersammlung, die ihm die Fabrikantin zu treuen Händen überlassen hatte.
Das Landgericht hat den Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher wegen Betruges im Rückfall in zwei Fällen und wegen Untreue in Tateinheit mit Unterschlagung zu Zuchthaus und Geldstrafen sowie zum Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte verurteilt. Gleichzeitig hat es gegen ihn - seinem eigenen Antrage folgend - die Unterbringung in einer Trinkerheilanstalt angeordnet. In einem weiteren Betrugsfall hat es den Angeklagten freigesprochen.
Die Revision des geständigen Angeklagten erhebt die Sachbeschwerde; sie wendet sich lediglich dagegen, dass die Strafkammer entgegen der Einlassung des Angeklagten die Volltrunkenheit verneint, und dass sie ihn als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher angesehen habe.
Das Landgericht ist auf Grund des fachärztlichen Gutachtens über die Schuldfähigkeit des Angeklagten zu folgenden Feststellungen gelangt: Der Alkoholmissbrauch hat beim Angeklagten bislang zu keinen feststellbarenkörperlichen oder seelischen Veränderungen geführt. Sein Wiliensvermögen ist jedoch geschwächt in doppelter Hinsicht: Einmal ist er eine abartige Persönlichkeit, die nicht die nötige Willenstärke aufbringt, einer günstigen Gelegenheit, eine strafbare Handlung zu begehen, zu widerstehen; das muss im Hinblick auf die Verschiedenartigkeit der Vorstrafen (Betrug, Unterschlagung, Urkundenfälschung, Hehlerei, Untreue, Hausfriedensbruch, Beleidigung) als eine allgemeine Haltlosigkeit verstanden werden. Zum anderen wirkt sich diese Eigenschaft aber auch in einer besonderen Richtung, nämlich dem Alkohol gegenüber, aus. Er ist zwar noch nicht vollkommen süchtig, jedoch eignet ihm trotz Alkoholempfindlichkeit ein starker Hang zum Trunke.
Diesen psychopathologischen Sachverhalt hatte der Tatrichter in seiner Auswirkung auf die Einsichtsfähigkeit und das Willensvermögen des Angeklagten zu beurteilen. Er ist zunächst zu dem Ergebnis gelangt, dass der Beschwerdeführer in nüchternem Zustand trotz seines abartigen Charakters schuldfähig im Sinne des § 51 Abs. 1 StGB ist, und untersucht dann, ob die festgestellte Haltlosigkeit in ihren beiden Wirkrichtungen die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten erheblich beeinträchtigt (§ 51 Abs. 2 StGB). Die nun folgenden Gedankengänge des Urteils stellen zwar ihrem Wortlaut nach auf die Einsichtsfähigkeit und das. Willensvermögen schlechthin ab, statt eine erhebliche Verminderung dieser Fähigkeit zu untersuchen; der Schluss, zu dem der Tatrichter gelangt, lässt aber zweifelsfrei erkennen, dass seine Ausführungen in dem letzteren Sinne verstanden werden sollen: er hält nämlich eine verminderte Zurechnungsfähigkeit nur dann für gegeben, wenn der Angeklagte merklich unter Alkoholeinwirkung stehe. Daraus ergibt sich, dass die Strafkammer den Abs. 2 des § 51 StGB für den Beschwerdeführer in nüchternem Zustand ausschliessen wollte.
Die Revision meint, es liege ein Widerspruch darin, dass der Vorderrichter trotz des Umfanges der festgestellten Haltlosigkeit dem Angeklagten die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB abspreche. Dieses Ergebnis wäre rechtlich nur dann zu beanstanden, wenn das Landgericht davon ausgegangen wäre, dass unter den krankhaften seelischen Erscheinungen nur die Psychosen, nicht aber die Psychopathien verstanden werden dürften; denn das Gesetz gewährt die Rechtswohltaten auch bei schweren seelischen Fehlanlagen und Fehlentwicklungen, die nicht nachweisbar durch eine körperliche Ursache, vornehmlich Veränderungen im Gehirn bedingt sind, aber die gesamte Person und ihren Aufbau berühren. Für die Annahme eines solchen fehlerhaften Ausgangspunktes bieten die Gründe jedoch keinen Anhalt. Vielmehr hat das Landgericht in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen die Überzeugung gewonnen, dass die Abartigkeit des Angeklagten nicht so schwer ist, dass sie als "erheblich" im Sinne des § 51 Abs. 2 StGB gewertet werden könne; diese Schlussfolgerung kann denkgesetzlich nicht beanstandet werden. Auch die Feststellung eines verbrecherischen Hanges im Sinne von § 20 a StGB nötigte nicht zur Annahme einer vorminderten Zurechnungsfähigkeit. Ob der Angeklagte erheblich von einem normalen Persönlichkeitsbilde abweicht, vermag aber nur der Tatrichter zu beurteilen. Er hat anscheinend einen strengen Maßstab angelegt. Das kann rechtlich nicht beanstandet werden; denn das Gesetz verlangt zum Nutzen des Rechtsfriedens, dass ein Mensch in der Regel auch solche Neigungen unterdrückt, die in einem Willen-, Gefühls- oder Triebdefekt ihren Ursprung haben.
Der Tatrichter ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme, zu der Überzeugung gelangt, dass der Angeklagte bei seiner Zechprellerei in der Gastwirtschaft S. nicht unter Alkoholeinfluss gestanden habe, und dass er in den anderen Fällen nur angetrunken, aber nicht volltrunken gewesen sei. Das bekämpft zwar die Revision, die die Voraussetzungen des § 330 a StGB bejaht sehen möchte; ihr Vorbringen kann jedoch nicht beachtet werden, weil es sich insoweit um einen unzulässigen Angriff gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung handelt. Ob die Strafkammer bei den beiden anderen Straftaten die Rechtswohltat einer an sich möglichen Strafmilderung dem Angeklagten zuteil werden lassen wollte, stand in ihrem pflichtgemässen Ermessen; sie hat das bei diesem Angeklagten aus Gründen abgelehnt, die einer rechtlichen Nachprüfung standhalten.
Das gilt auch von den Ausführungen, die den mit Zuchthaus vorbestraften Beschwerdeführer als einen gefährlichen Gewohnheitsverbrecher im Sinne des § 20 a StGB kennzeichnen. Das Landgericht hat entscheidend darauf abgestellt, dass drei gerichtliche Verwarnungen, die die Strafkammer, in Essen 1941, 1948 und 1949 dem Angeklagten hat zuteil werden lassen, nicht vermocht haben, ihn auf den Weg des Rechtes zurückzuführen; jedesmal ist ihm in jenen Strafverfahren nachdrücklich vor Augen geführt worden, er werde bei der nöchsten Straftat gleicher oder ähnlicher Art als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher verurteilt werden; stets von neuem ist er straffällig geworden. Der Angeklagte hat nicht aus Not gehandelt. Aus diesen Tatsachen hat die Strafkammer bedenkenfrei geschlossen, dass die frühere wie die gegenwärtig abzuurteilende strafbare Betätigung einem dem Beschwerdeführer innewohnenden verbrecherischen Hang entspringt, und dass dieser weitere Straftaten von einer gewissen Erheblichkeit erwarten lässt, da selbst Zuchthausstrafen ihn nicht haben beseitigen können. Die Schwere der befürchteten Verfehlungen richtet sich nicht allein nach der Grosse des angerichteten Schadens, der bei den Betrügereien nur gering (5 und 10 DM), bei der Untreue aber erheblich war; es können dafür auch andere Tatumstände entscheidend sein (BGHSt 1, 94), z.B. dass der Täter einen besonders lebhaften verbrecherischen Willen in sich trägt, wie ihn die Strafkammer hier festgestellt hat (RGSt 68, 98). Die verminderte Zurechnungsfähigkeit in zwei Fällen steht, da auch willensschwache Menschen gefährlich sein können, der gleichzeitigen Kennzeichnung des Angeklagten als eines gefährlichen Gewohnheitsverbrechers nicht entgegen (RGSt 72, 259). Wenn das Urteil in diesem Zusammenhang sagt, der Angeklagte vermöge auf Grund seiner Willensschwäche gelegentlichen Versuchungen nicht zu widerstehen, so sollten damit nur seine kriminelle Anfälligkeit dargetan, nicht aber sein Hemmungsvermögen verneint werden, wie die Ausführungen des Urteils zu § 51 StGB erkennen lassen. Von der Anordnung der Sicherungsverwahrung nach § 42 e StGB hat das Landgericht rechtsirrtumsfrei abgesehen, weil es zunächst abwarten will, ob eine Kur in einer Trinkerheilanstalt den Beschwerdeführer an ein gesetzmässiges und geordnetes Leben zu gewöhnen vermag. Rechtlich fehlerhaft ist es nur, dass die Strafkammer die Unterbringung in einer Trinkerheilanstalt, nicht aber, wie in § 42 c StGB vorgeschrieben, in einer Trinkerheilanstalt oder einer Entziehungsanstalt angeordnet hat. Da jedoch auf diese Massnahme, wenn die Voraussetzungen des § 42 c StGB vorliegen, erkannt werden muss, kann der Senat den Entscheidungssatz des angefochteten Urteils in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO ändern.
Auch im übrigen lässt die Entscheidung keine durchgreifenden Rechtsfehler erkennen, die den Angeklagten beschweren könnten. Die Kennzeichnung des Vertretervertrages als eines Treueverhältnisses im Sinne des § 266 StGB findet zwar keine ausreichende Stütze in der dem Angeklagten obliegenden Pflicht, die Uhren sicher aufzubewahren, wie das Landgericht annimmt. Die Gesamtheit des mitgeteilten Vertragsinhalts, namentlich die Pflicht des Beschwerdeführers, Anzahlungen, die seinen Provisionssatz übersteigen, an die Lieferfirma abzuführen, lässt jedoch erkennen, dass die Tätigkeit, die der Angeklagte ausüben sollte, auch auf die Wahrung fremder Vermögensbelange gerichtet war und einen wesentlichen Inhalt des Vertragsverhältnisses bildete. In den Kreis dieser Aufgaben fiel auch die Pflicht zur pfleglichen Behandlung der ihm als Muster überlassenen Uhren.
Die Anrechnung weiter erlittener Untersuchungshaft entspricht der Billigkeit.