Bundesgerichtshof
Urt. v. 13.10.1971, Az.: 2 StR 450/71
Anforderungen an die tatrichterliche Ablehnung der Annahme eines strafbefreienden Rücktritts von einem Totschlagsversuch; Anforderungen an die tatrichterlichen Feststellungen zum Vorliegen einer Tötungsabsicht
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 13.10.1971
- Aktenzeichen
- 2 StR 450/71
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1971, 13144
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- Schwurgericht beim Landgericht Saarbrücken - 08.05.1971
Rechtsgrundlage
- § 46 Nr. 1 StGB a. F.
Verfahrensgegenstand
Versuchter Totschlag
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 13. Oktober 1971,
an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Willms als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Müller, Baumgarten, Dr. Meyer, Meise als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ... in der Verhandlung,
Bundesanwalt ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Dr. ... aus ... als Verteidiger,
Justizsekretär ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht in Saarbrücken vom 18. Mai 1971
- a)
im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte der gefährlichen Körperverletzung schuldig ist,
- b)
im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht (Strafkammer) zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Nach seinen Feststellungen war es bereits früher häufig zwischen dem Angeklagten und seiner Ehefrau zu Tätlichkeiten gekommen. Nachdem sie ihn gebeten hatte, am Feiertag nicht Holz zu hacken, ging er plötzlich auf sie zu, schleppte sie zum Hauklotz, drückte ihren Kopf auf den Klotz und schlug mit einer "relativ stumpfen" Axt in der Absicht zu, seine Frau "mit einem Henkerschlag in den Nacken" zu töten. Durch den Schlag erlitt sie eine zehn Zentimeter lange und drei Zentimeter tiefe Wunde im Nacken. Während sie nach einer anderen Hausbewohnerin um Hilfe rief, versuchte der Angeklagte, das aus der Wunde fließende Blut zu stillen.
"Er bekam es mit der Angst zu tun und erklärte seiner Ehefrau, es tue ihm leid."
Bei der rechtlichen Würdigung hat das Schwurgericht dargelegt, der Versuch sei "zur Überzeugung des Gerichts" beendet gewesen. Das subjektive Vorstellungsbild des Angeklagten bei der Tat habe nicht ermittelt werden können. Seinem Verhalten nach der Tat lasse sich nicht entnehmen, daß er mehrfach habe zuschlagen wollen, zumal ein Schlag mit der Tatwaffe zur Herbeiführung des Todes genügt hätte. Nach der herrschenden Rechtsprechung habe jedenfalls insoweit zu Lasten des Angeklagten entschieden werden müssen.
Die auf Verletzung des sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat teilweise Erfolg. Gegen die Begründung, mit der das Schwurgericht die Annahme eines strafbefreienden Rücktritts von dem Totschlagsversuch abgelehnt hat, bestehen durchgreifende Bedenken. Nach den Urteilsfeststellungen ist offen geblieben, ob der Angeklagte erwartete, daß er den Todeserfolg schon mit jenem einzigen Schlag herbeiführen werde. Zwar heißt es in den Gründen, der Angeklagte habe seine Ehefrau "mit einem Henkerschlag in den Nacken" töten wollen. Angesichts der eindeutigen Feststellung, es habe sich nicht klären lassen, welche Vorstellungen der Angeklagte während des Zuschlagens gehabt habe, muß jene Formulierung jedoch dahin verstanden werden, daß durch sie nur die Art der Begehungsweise, nicht aber die Zahl der nach der Vorstellung des Angeklagten notwendigen Schläge bezeichnet werden sollte. Andernfalls wäre zudem die weitere Begründung des Tatrichters unverständlich, insoweit habe jedenfalls zu Lasten des Angeklagten entschieden werden müssen. Auch die Würdigung des Verhaltens des Angeklagten nach der Tat hat nicht zu der Feststellung geführt, daß er die Tötungsabsicht allein durch den einen Schlag hat verwirklichen wollen. Vom Schwurgericht ist dieses Verhalten lediglich dahin gewertet worden, daß aus ihm nicht hergeleitet werden könne, der Angeklagte habe von vornherein mehrere Schläge für erforderlich erachtet. Damit steht aber nicht schon zugleich fest, daß nach seiner Vorstellung ein einziger Schlag genügen sollte. Der Satz, der Versuch sei "zur Überzeugung" des Gerichts beendet gewesen, kann unter diesen Umständen trotz der Verwendung dieser Formulierung nur im Sinne einer rechtlichen Würdigung verstanden werden. Eindeutige Feststellungen in der Richtung, daß der Angeklagte seine Ehefrau schon mit dem einen Schlag hat töten wollen, sind auch in einer erneuten Verhandlung nicht zu erwarten.
Es ist deshalb davon auszugehen, daß der Versuch noch nicht beendet war und der Angeklagte durch das Unterlassen jeder weiteren auf den Erfolg zielenden Tätigkeit zurücktreten konnte, das hat er auch getan, ohne an einer solchen weiteren Ausführung durch Umstände gehindert gewesen zu sein, die von seinem Willen unabhängig waren. Aus den Urteilsgründen ergibt sich nichts dafür, daß er etwa durch seelischen Druck unfähig war, die Tat zu Ende zu führen. Äußere Umstände standen dem ebenfalls nicht entgegen, auch nicht nach seiner Vorstellung. Er blieb weiterhin Herr seiner Entschlüsse.
Mit Rücksicht auf den danach wirksamen Rücktritt muß der Totschlagsversuch gemäß § 46 Nr. 1 StGB straflos bleiben. Die Handlungsweise des Angeklagten erfüllte jedoch gleichzeitig den Tatbestand der gefährlichen Körperverletzung; denn der Angeklagte hat die Verletzung durch eine Waffe, außerdem auch mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung zugefügt. Da er auch nach einem Hinweis gemäß § 265 StPO sich nicht anders hätte verteidigen können, hat der Senat selbst den Schuldspruch entsprechend geändert.
Diese Änderung macht die Aufhebung des Strafausspruchs erforderlich.
Müller
Baumgarten
Meyer
Meise