Bundesgerichtshof
Urt. v. 10.06.1997, Az.: 1 StR 146/97
Anforderungen an die Feststellung einer Bewertungseinheit beim Handeltreiben mit Betäubungsmitteln
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 10.06.1997
- Aktenzeichen
- 1 StR 146/97
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1997, 19193
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Tübingen - 11.10.1996
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- NStZ-RR 1997, 344 (Volltext mit red. LS)
- StV 1997, 636
Verfahrensgegenstand
Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Prozessführer
1. Maxwell K. aus R., geboren am ... 1974 in K. (Uganda)
2. Ernest N. aus R., geboren am ... 1966 in M. (Liberia)
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 10. Juni 1997,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schäfer,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Granderath, Dr. Brüning, Dr. Boetticher, Landau als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ... aus ... als Verteidiger für den Angeklagten K.,
Rechtsanwalt ... aus ... als Verteidiger für den Angeklagten N.,
für Recht erkannt:
Tenor:
- 1.
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Tübingen vom 11. Oktober 1996 werden verworfen.
Der Urteilstenor wird dahin ergänzt, daß die Angeklagten im übrigen freigesprochen werden und die Staatskasse insoweit die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Angeklagten trägt.
- 2.
Die Angeklagten haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagten je wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in einem Fall und wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 99 Fällen zu Freiheitsstrafen verurteilt. Die auf Sachrügen beider Angeklagter und auf Verfahrensrügen des Angeklagten Newton gestützten Revisionen sind nicht begründet.
1.
Verfahrensrügen des Angeklagten N.
a)
Die Rüge, das Landgericht hätte den Sachverhalt durch Vernehmung weiterer im einzelnen benannter Zeugen aufklären müssen (Verstoß gegen § 244 Abs. 2 StPO), ist bereits unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Die Revision teilt schon nicht mit, welches Ergebnis diese Vernehmungen erbracht hätten (vgl. hierzu Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 42. Aufl. § 244 Rdn. 81).
b)
Die Rüge der Verletzung des § 261 StPO bleibt ohne Erfolg:
Als Verfahrensrüge - das Landgericht habe im Urteil Beweistatsachen verwertet, die nicht in die Hauptverhandlung eingeführt worden seien - ist das Vorbringen mangels ausreichender Tatsachenbehauptungen unzulässig.
Als Sachrüge - fehlerhafte Beweiswürdigung - ist das Vorbringen unbegründet. Das Landgericht hat dargelegt, aus welchen Gründen es die Überzeugung gewonnen hat, die sichergestellten Gelder stammten aus Drogengeschäften. Ein Rechtsfehler läßt sich dem nicht entnehmen.
2.
Die Sachrügen haben keinen die Angeklagten belastenden Rechtsfehler aufgedeckt. Der Erörterung bedarf nur folgendes:
Der Generalbundesanwalt hat zutreffend ausgeführt, daß der Tatbestand des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln schon durch deren Erwerb erfüllt wird, sofern sie verkauft werden sollen. Dabei bilden der Erwerb und alle Veräußerungsakte, soweit sie dieselbe Rauschgiftmenge betreffen, nach ständiger Rechtsprechung eine Bewertungseinheit (BGHSt 30, 28, 31). Damit kommt es hier darauf an, wie viele Beschaffungskäufe den 99 Einzelverkäufen und der sichergestellten (Rest-)Menge zugrundegelegen haben. Daß zu den einzelnen Erwerbsgeschäften Feststellungen fehlen, gefährdet hier den Bestand des Urteils nicht.
Nach den Feststellungen haben die Angeklagten in der Zeit von Mitte August 1995 bis zum 26. Februar 1996 in 99 Fällen Heroin und Kokain in jeweils kleinen Mengen verkauft. Eine nicht geringe Menge von Kokain, die ebenfalls zum Verkauf bestimmt war, wurde bei ihnen sichergestellt. Der Angeklagte N. hat im gesamten Verfahren keine Angaben gemacht, und der Angeklagte Kämmen hat lediglich einige Verkäufe eingeräumt und im übrigen bestritten. Das Landgericht hat deshalb die Verkaufsvorgänge nicht bestimmten einzelnen oder gar nur einem Erwerbsgeschäft zugeordnet.
Der Zweifelssatz gebietet es nicht, eine Bewertungseinheit anzunehmen, wenn sich keine Anhaltspunkte ergeben, daß mehrere Verkaufsvorgänge dieselbe (einheitlich erworbene) Rauschgiftmenge betreffen (BGHR StGB § 52 Abs. 1 in dubio pro reo 6; BGHR BtMG § 29 Bewertungseinheit 4 bis 6). Hier liegt es allerdings nahe, daß jeweils eine gewisse Anzahl der abgeurteilten Verkaufsmengen aus größeren Vorräten stammten, die von den Angeklagten zuvor als Gesamtmenge erworben worden waren. Ein unverhältnismäßiger Aufklärungsaufwand, um eventuell eine Bewertungseinheit feststellen zu können, ist indes nicht verlangt. Den Urteilsgründen läßt sich nicht entnehmen, daß naheliegende Aufklärungsmöglichkeiten nicht ausgeschöpft wurden. Eine Aufklärungsrüge mit der Behauptung von Erwerbsgeschäften über bestimmte größere Einkaufsmengen ist nicht erhoben worden. Welche und wie viele der insgesamt 100 Verkaufsmengen jeweils aus einem Erwerbsvorgang stammen und wie dies abzugrenzen und zeitlich einzuordnen wäre, konnte somit nicht festgestellt werden. Damit fehlen aber ausreichende Anhaltspunkte, die es rechtfertigen könnten, bestimmte Verkäufe einer von den Angeklagten erworbenen Gesamtmenge im Sinne einer Bewertungseinheit zuzuordnen, so daß lediglich eine willkürliche Zusammenfassung in Betracht käme. Das ist rechtlich nicht zulässig (BGH NStZ 1997, 137). Es würden damit den Angeklagten nicht zweifelsfrei erwiesene Erwerbsvorgänge angelastet, wobei darüber hinaus die bisher festgestellten 99 Vergehen des Handeltreibens zu einer Reihe von Verbrechen des Handeltreibens in nicht geringer Menge nach § 29 a BtMG zusammengefaßt werden müßten.
Da das Landgericht nicht in jedem der angeklagten Fälle des Handeltreibens auch verurteilt hat, hätte es die Angeklagten insoweit ("im übrigen") ausdrücklich freisprechen müssen.
Granderath
Brüning
Boetticher
Landau