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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 12.08.1998, Az.: 2 StR 347/98

Bestrafung von Taten nach dem Strafrecht der Bundesrepublik und dem milderen Strafrecht der DDR; Anwendung des milderen Strafrechts der DDR in Zweifelsfällen

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
12.08.1998
Aktenzeichen
2 StR 347/98
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1998, 17823
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Erfurt - 01.12.1997

Verfahrensgegenstand

Sexueller Mißbrauch eines Kindes

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 12. August 1998
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 1. Dezember 1997 aufgehoben

    1. a)

      im Ausspruch über die Einzelfreiheitsstrafen für die sechs bis 2. Oktober 1990 begangenen Taten

    2. b)

      im Gesamtstrafenausspruch.

  2. 2.

    Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendschutzkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

  3. 3.

    Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern in sechs Fällen, davon in einem Fall tateinheitlich mit Geschlechtsverkehr zwischen Verwandten (§§ 148, 152, 63 Abs. 2 StGB-DDR; Tatzeit: vor dem 3. Oktober 1990; Einzelfreiheitsstrafen: zwei Jahre und fünfmal sechs Monate) sowie wegen sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen in zwei Fällen, in einem Fall tateinheitlich mit sexuellem Mißbrauch von Kindern, wobei es in einem Fall beim Versuch blieb (§§ 174 Abs. 1 Nr. 3, 176 Abs. 1, 22, 52 StGB; Tatzeiten: 1992 und 1994; Einzelfreiheitsstrafen: ein Jahr und acht Monate sowie sechs Monate) zu der Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat mit der allgemeinen Sachrüge in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen Umfang Erfolg, im übrigen ist sie offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

2

Die sechs Einzelstrafen für die nach dem Strafrecht der DDR zu beurteilenden Taten und die bisherige Gesamtfreiheitsstrafe können nicht bestehen bleiben. Ist - wie hier - gleichzeitig über mehrere Taten zu befinden, die wegen § 2 Abs. 3 StGB teilweise nach dem insoweit milderen Strafrecht der DDR und teilweise nach dem Strafrecht der Bundesrepublik zu bestrafen sind, ist für die nach StGB-DDR zu beurteilenden Taten eine Hauptstrafe festzusetzen (§§ 63, 64 StGB-DDR). Einzelstrafen waren nach dem Strafrecht der DDR nicht vorgesehen. Für die nach dem Strafrecht der Bundesrepublik zu beurteilenden Taten sind dagegen Einzelstrafen festzusetzen (§ 53 StGB). Aus der Hauptstrafe und den Einzelstrafen ist sodann eine Gesamtstrafe zu bilden (BGHR StGB§ 2 Abs. 3 StGB-DDR 12 und 13). Die vom Landgericht festgesetzten sechs Einzelfreiheitsstrafen für die nach dem Strafrecht der DDR zu beurteilenden Taten haben daher keinen Bestand. Der Senat kann auch nicht völlig ausschließen, daß sich das Unterbleiben der Bildung einer Hauptstrafe für diese Taten zum Nachteil des Angeklagten auf die Höhe der Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren ausgewirkt hat, zumal die bisherige Einsatzstrafe von zwei Jahren durch die neu zu bildende Hauptstrafe entfällt. Auch die Gesamtfreiheitsstrafe muß daher aufgehoben werden.

3

Die zwei Einzelfreiheitsstrafen für die 1992 und 1994 begangenen Taten werden hiervon nicht berührt. Sie können bestehen bleiben. Dies gilt auch für die bisherigen Feststellungen zur Strafzumessung.

Theune
Detter
Bode
Otten
Solin-Stojanovic