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Bundesgerichtshof
Urt. v. 21.11.1991, Az.: I ZR 98/90

Provisionsanspruch für die Aquise nicht ausgeführter Luftfrachtverträge; Vereinbarung einer Abwicklungspriorität ; Verpflichtung zur vertragsgemäßen Beförderung des Frachtguts; Bestehen einer Auslaufvereinbarung; Begrenzung der zur Verfügung gestellten Frachtkapazität auf 50 % des Gesamtvolumens ; Erhöhtes Frachtaufkommen und Frachtstau anlässlich von Unruhen gegen das Schah-Regime im Iran; Zinsanspruch auf die Provisionsforderung ; Schadensersatz aus Verzug wegen der Nichtzurverfügungstellung von Flugscheinen

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
21.11.1991
Aktenzeichen
I ZR 98/90
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1991, 16026
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Köln - 09.03.1990

Fundstelle

  • NJW-RR 1992, 868-870 (Volltext mit red. LS)

Prozessführer

E. H. I.,
vertreten durch die Geschäftsführerin Mazli H. 16130 V. Boulevard (Suite 600), E., Kalifornien 91316, USA.

Prozessgegner

D. L. AG,
vertreten durch den Vorstand,
dieser vertreten durch die Vorstandsmitglieder Heinz R. und Dr. Günther B., von-G.-Straße 2-6, K.

Redaktioneller Leitsatz

  1. 1.

    Hat ein Handelsvertreter mit einem Unternehmer Luftfrachtverträge abgeshclossen, so entfällt sein Provisionsanspruch nicht wegen treuwidrigen Verhaltens des Unternehmers.

  2. 2.

    Es ist treuwidrig, wenn der Unternehmer die vom Handelsvertreter zur Verfügung gestellte Frachtkapazität auf 50% beschränkt, damit er bevorzugt provisionsfreie Verträge mit Direktkunden abwickeln kann.

In dem Rechtsstreit
hat der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 21. November 1991
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Piper und
die Richter Dr. Mees, Dr. v. Ungern-Sternberg, Dr. Ullmann und Starck
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Klägerin wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen das Urteil des 25. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 9. März 1990 aufgehoben mit Ausnahme des Teils der Entscheidung, durch den das Berufungsgericht die Abweisung der Klage hinsichtlich Zinsen in Höhe von mehr als 5 % aus 260.400 US-Dollar bestätigt hat.

Auf die Berufung der Klägerin wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen das Teilurteil der 8. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln vom 26. Februar 1986 im nachfolgenden Umfange der Verurteilung geändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 260.400 US-Dollar nebst 5 % Zinsen seit dem 21. Juli 1981 zu zahlen.

Im übrigen (15.000 US-Dollar nebst Zinsen, Wertersatz für sechs Flugscheine) wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten beider Revisionen, an einen anderen Senat des Berufungsgerichts zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Der Rechtsvorgänger (und frühere Geschäftsführer) der Klägerin, der in Teheran eine Lufttrachtagentur betrieb, akquiriene unter anderem für die Beklagte, eine weltweit tätige deutsche Luftfahrtgesellschaft, seit mindestens 1966 Luftfrachtverträge. Die Beklagte hatte ihm Abschlußvollmacht erteilt und stellte laufend Luftfrachtbriefe blanko zur Verfügung. Für seine Tätigkeit erhielt er unter anderem eine Provision in Höhe von 31 % der Luftfrachtraten und jährlich sechs Flugscheine der Beklagten für die Strecke Teheran-Europa. Die näheren Einzelheiten waren zuletzt am 12. Februar 1978 für das Jahr 1978 schriftlich festgelegt worden. Über eine neue Vereinbarung für 1979 sollte Ende 1978 verhandelt werden. Ohne schriftliche Fixierung eines neuen Vertrages stellte die Beklagte dem Rechtsvorgänger der Klägerin Luftfrachtbriefe auch in den Monaten Januar bis März 1979 blanko zur Verfügung und gewährte ihm für ausgeführte Verträge 31 % Provision.

2

Anfang 1979 führten die gegen das Schah-Regime gerichteten Unruhen dazu, daß viele Personen den Iran verließen und ihr Hab und Gut auf dem Luftweg abtransportieren lassen wollten. Auf dem Flughafen Teheran entstand deshalb ein großer Frachtstau, dessen Abbau durch eine Einschränkung des Flugbetriebs vor allem im Januar und Februar 1979 erschwert wurde.

3

In dieser Situation kündigte die Beklagte den Vertrag mit dem Rechtsvorgänger der Klägerin fristlos, stellte ihm aber gleichzeitig noch einmal 90 Luftfrachtbriefe blanko zur Verfügung, die dieser zum Abschluß einer entsprechenden Anzahl von Luftfrachtverträgen für die Beklagte verwandte. Einen erheblichen Teil dieser und früher für sie abgeschlossener Luftfrachtverträge, insgesamt 281 Verträge mit einem Gesamtvolumen von 1,4 Mio. US-Dollar, führte die Beklagte nicht aus. Diese Verträge wurden zumindest weitgehend von dem Rechtsvorgänger der Klägerin in Vertretung der von ihm geworbenen Kunden mit deren sowie Billigung der Beklagten storniert.

4

Mit der Klage aus abgetretenem Recht ihres früheren Geschäftsführers hat die Klägerin - soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung - einen Teil der Provision für die nicht ausgeführten Luftfrachtverträge geltend gemacht und den Wert von sechs ihm im Jahre 1979 nicht zur Verfügung gestellten Flugscheinen verlangt. Sie hat vorgetragen, die Beklagte habe in dem Ende 1978 mündlich fest für ein Jahr verlängerten Vertrag den von ihrem Rechtsvorgänger akquirierten Luftfrachtverträgen Abwicklungspriorität eingeräumt. Unter Verletzung dieser Verpflichtung habe sie das Frachtgut der von ihm geworbenen Kunden nicht einmal in der zeitlichen Reihenfolge des Eingangs befördert, sondern nur einen Teil ihrer Frachtkapazität ab Teheran zur Verfügung gestellt. Zur vertragsgemäßen Beförderung des übrigen Frachtguts seiner Kunden sei die Beklagte, die aufgrund des hohen Frachtaufkommens in Teheran an einer Fortsetzung des Vertrags nicht mehr interessiert gewesen sei und diese nur zur Einsparung der vereinbarten Provision gekündigt habe, trotz mehrerer Mahnungen nicht bereit gewesen. Im Hinblick auf die starke Nachfrage nach Frachtraum seien von der Beklagten Direktkunden bevorzugt worden, weil für sie keine Provisionen angefallen seien. Ihr Rechtsvorgänger habe sich deshalb gezwungen gesehen, einen Teil der Luftfrachtverträge, soweit dies nicht bereits durch die Beklagte selbst geschehen sei, zu stornieren und das Frachtgut durch andere Luftfahrtgesellschaften oder von ihm gecharterte Flugzeuge transportieren zu lassen.

5

Die Beklagte hat behauptet, sie sei, um die Sicherheit ihrer Mitarbeiter im Iran nicht zu gefährden, aufgrund der politischen Verhältnisse in Teheran im Frühjahr 1979 gezwungen gewesen, das mit dem Rechtsvorgänger der Klägerin auf unbestimmte Zeit fortgesetzte Vertragsverhältnis fristlos zu kündigen. Zu dessen Abwicklung und zum Abbau des großen Frachtstaus habe sie sich mit ihm geeinigt, das Frachtgut der von ihm geworbenen Kunden ohne Priorität bis Ende Juni 1979 auszufliegen und dafür 50 % ihrer Frachtkapazität ab Teheran zur Verfügung zu stellen. Diese Vereinbarung habe sie erfüllt. Stornierungen von Luttfrachtverträgen habe der Rechtsvorgänger der Klägerin nur vorgenommen, weil er in der Lage gewesen sei, das Frachtgut durch Charterflugzeuge kostengünstiger transportieren zu lassen.

6

Das Landgericht hat die Klage auf Zahlung von Provision in Höhe von 781.200,00 DM, auf Erstattung von Aufwendungen für Ersatzbeförderungen von 14.724,96 DM und auf Ersatz des Wertes von sechs Flugscheinen in Höhe von 45.000,00 DM, insgesamt 840.924,96 DM, nach Beweisaufnahme durch Teilurteil abgewiesen, über den geltend gemachten Anspruch auf Ersatz entgangenen Gewinns hat es noch nicht entschieden. Das die Berufung hiergegen zurückweisende Urteil hat der Senat bezüglich geltend gemachter Provisionen in Höhe von 260.400 US-Dollar und Wertersatz für sechs Flugscheine in Höhe von 15.000 US-Dollar aufgehoben (Urt. v. 02.03.1989 - I ZR 121/87, ZIP 1989, 705); die weitergehende Revision hat er nicht zur Entscheidung angenommen. Nach Zurückverweisung der Sache in dem genannten Umfang hat das Oberlandesgericht nach der Vernehmung von vier Zeugen die Berufung erneut zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Revision der Klägerin, die ihren Zahlungsantrag in Höhe von insgesamt 275.400 US-Dollar weiterverfolgt.

7

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

8

Die Revision der Klägerin hat Erfolg.

9

I.

Provisionsanspruch

10

1.

Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der geltend gemachte Provisionsanspruch bestehe nicht, da die Beklagte es nicht zu vertreten habe, daß die 281 Luftfrachtverträge nicht zur Ausführung gelangt seien (§ 87 a Abs. 3 Satz 2 HGB a.F.). Nach den Bekundungen der vernommenen Zeugen könne die von der Klägerin behauptete Abwicklungspriorität für die von ihrem Rechtsvorgänger vermittelten Frachtverträge nicht als erwiesen angesehen werden. Ausdrückliche mündliche oder schriftliche Abreden seien nicht getroffen worden. Aus den Umständen der Vertragsabwicklung bis zum Frühjahr 1979 ergebe sich hierfür ebenfalls nichts. Die Beweisaufnahme habe auch nicht ergeben, daß eine Auslaufvereinbarung, wie von der Beklagten behauptet, zustande gekommen sei. Auch auf die einseitige Anordnung der Beklagten, daß die dem Rechtsvorgänger der Klägerin zur Verfügung zu stellende Frachtkapazität auf 50 % der Gesamtfrachtkapazität der Beklagten zu begrenzen sei, habe sich der Rechtsvorgänger der Klägerin nicht eingelassen. Das Verhalten der Beklagten könne aufgrund der damals gegebenen besonderen Umstände nicht als vertragswidrig angesehen werden, sondern habe sich als sachgerechte Regelung im Hinblick auf die nicht ausreichenden Frachtkapazitäten und die Interessen der sonstigen Kunden dargestellt. Die Beklagte sei auch nicht verpflichtet gewesen, eine bestimmte zeitliche Reihenfolge bei der Abwicklung der eingegangenen Luftfrachtaufträge einzuhalten, da die Entscheidung über die Beförderung der Fracht von verschiedenen Faktoren, wie der Größe des Frachtguts, der Verladbarkeit und gegebenenfalls der Eilbedürftigkeit bestimmt gewesen und auch Diplomaten- und gelegentlich Passagiergepäck vorgegangen seien. Etwas anderes könne nur dann gelten, wenn die Klägerin im Einzelfall vor der Stornierung eine spezifizierte Mahnung abgegeben hätte, der von der Beklagten nicht abgeholfen worden wäre. Hierzu habe die Klägerin jedoch nicht substantiiert vorgetragen, so daß es der Beklagten nicht möglich gewesen sei, Beweis für das Gegenteil anzutreten.

11

2.

Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe haben Erfolg. Die Revision führt zur antragsgemäßen Verurteilung der Beklagten. Weiterer tatsächlicher Feststellungen bedarf es hinsichtlich des Provisionsanspruchs der Klägerin nicht, so daß das Revisionsgericht abschließend entscheiden kann.

12

a)

Der Betrag von 260.400 US-Dollar steht der Klägerin aus abgetretenem Recht als Provision ihres Rechtsvorgängers gemäß § 87 a Abs. 3 Satz 1 HGB aus dem Handelsvertretervertrag mit der Beklagten zu. Dieser bestand, wie sich schon aus dem ersten Revisionsurteil vom 2. März 1989 ergibt und das Berufungsgericht testgestellt hat, auch noch im Jahr 1979, ohne daß insoweit eine besondere schriftliche Vereinbarung getroffen war. Für die während der Geltung des Vertrages unstreitig für die Beklagte abgeschlossenen 281 Luftfrachtverträge, die von dieser nicht ausgeführt worden sind, steht dem Rechtsvorgänger der Klägerin Provision in der vereinbarten Höhe von 31 % zu, woraus sich der - insoweit nicht im Streit befindliche - Provisionsbetrag ergibt. Der Beklagten stand bezüglich der 281 Luftfrachtverträge entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung kein Wahlrecht zu, ob sie die vom Rechtsvorgänger der Klägerin für sie abgeschlossenen Verträge ausführen wollte oder nicht. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hatte der Rechtsvorgänger der Klägerin Abschlußvollmacht der Beklagten, so daß diese gehalten war, die vom Rechtsvorgänger der Klägerin für sie abgeschlossenen Verträge auch auszuführen. Auf die von der Klägerin in diesem Zusammenhang behauptete Vereinbarung einer Abwicklungspriorität - die das Berufungsgericht für nicht erwiesen erachtet hat - kann es deshalb nicht ankommen.

13

b)

Der auf § 87 a Abs. 3 Satz 1 HGB beruhende Anspruch auf Provisionszahlung würde allerdings nicht bestehen, wenn sich die Vertragsparteien darauf geeinigt hätten, daß die Beklagte nur noch einen Teil (50 %) der vom Rechtsvorgänger der Klägerin für die Beklagte abgeschlossenen Luftfrachtverträge hätte ausführen sollen mit der Folge, daß die hier in Rede stehenden 281 Verträge von der Beklagten nicht mehr auszuführen und zu verprovisionieren waren. Die Provisionszahlungspflicht der Beklagten könnte gemäß § 87 Abs. 3 Satz 2 HGB ferner dann entfallen, wenn feststünde, daß die Beklagte die Nichtausführung der 281 Geschäfte nicht zu vertreten hätte. Beides ist indessen nicht der Fall.

14

aa)

Das Berufungsgericht hat aufgrund der Beweisaufnahme die Behauptung der Beklagten nicht für erwiesen erachtet, daß zwischen ihr und dem Rechtsvorgänger der Klägerin eine Auslautvereinbarung dahin getroffen worden sei, daß 50 % der Frachtkapazität der Beklagten für die Beförderung von "H.-Fracht" zur Verfügung zu stellen gewesen sei. Das Berufungsgericht hat hierzu ausgeführt, der Zeuge S. habe letztlich bei Gegenüberstellung mit dem Rechtsvorgänger der Klägerin bekundet, daß er die Abwicklungsmodalitäten (sogenannte Auslaufvereinbarung) dem Rechtsvorgänger der Klägerin in Art einer einseitigen - nicht verhandlungsfähigen - Information mitgeteilt habe. Wenn das Berufungsgericht hieraus entnimmt, daß die in Frage stehende Auslaufvereinbarung nicht getroffen worden sei, so kann diese tatrichterliche Würdigung nicht als erfahrungswidrig oder sonst rechtsfehlerhaft beanstandet werden. Auch die Revisionserwiderung erhebt insoweit keine Bedenken.

15

bb)

Das Berufungsgericht hat angenommen, die Beklagte habe keine Vertragspflichtverletzung dadurch begangen, daß ihr Teheraner Repräsentant, der Zeuge S., angeordnet habe, die dem Rechtsvorgänger der Klägerin zur Verfügung gestellte Frachtkapazität auf 50 % der Gesamtfrachtkapazität zu begrenzen. Dieses Verhalten sei auch nicht treuwidrig im Rahmen der Geschäftsbeziehungen gewesen. Angesichts der besonderen Umstände habe die Beklagte die Stornierung der 281 Luftfrachtverträge nicht zu vertreten. Dem kann nicht beigetreten werden.

16

Mit der zu I. 2. a dargelegten vertraglichen Verpflichtung der Beklagten zur Ausführung aller von dem Rechtsvorgänger der Klägerin abgeschlossenen Luftfrachtverträge stand die von dem Zeugen S. gegebene Anordnung, "H.-Fracht" nur im Rahmen von 50 % der Gesamtfrachtkapazität der Beklagten zu befördern, nicht in Einklang und rechtfertigt nicht die Annahme, daß die insoweit darlegungs- und beweispflichtige Beklagte gemäß § 87 a Abs. 3 Satz 2 HGB von ihrer Provisionspflicht entlastet sei. Das im Frühjahr 1979 in Teheran bei der Beklagten angefallene erhöhte Frachtaufkommen und der damit einhergehende Frachtstau beruhten nach dem Vortrag der Klägerin u.a. darauf, daß die Beklagte Direktkunden, für deren Luftfrachtverträge sie keine Provision habe zahlen müssen, angenommen und solche Verträge bevorzugt abgewickelt habe. Diesem Vortrag ist die Beklagte, soweit es um die Vertragsabschlüsse mit Direktkunden geht, nicht entgegengetreten. Darüber hinaus ergibt sich auch aus der vom Berufungsgericht durchgeführten Beweisaufnahme, daß die Beklagte vor dem Frühjahr 1979 bis zu 80 % ihrer Frachtkapazität für vom Rechtsvorgänger der Klägerin abgeschlossene Frachtverträge zur Verfügung gestellt hatte. Danach kann nicht davon ausgegangen werden, daß die Beklagte das vom Rechtsvorgänger der Klägerin akquirierte Frachtaufkommen im Umfang der in Rede stehenden 281 Frachtverträge aus von ihr nicht zu vertretenden Gründen nicht befördert habe. Soweit das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang auf Verladeschwierigkeiten, Trimmprobleme, geringe zur Verfügung stehende Verladezeit u.a. abgestellt hat, kann hieraus Erhebliches für die Frage, ob die Beklagte die Nichtausführung der akquirierten Geschäfte nicht zu vertreten hat, nicht hergeleitet werden. Es entspricht allgemeiner Erfahrung, daß Umstände dieser Art das Luftfrachtgut allgemein betrafen, nicht das "H.-Frachtgut" allein oder in besonderem Maß.

17

3.

Der geltend gemachte Zinsanspruch auf die Provisionsforderung ist nach § 284 Abs. 1 Satz 2, §§ 285, 286 BGB, § 352 Abs. 2 HGB seit dem 21. Juli 1981 in Höhe von 5 % begründet. Der Rechtsvorgänger der Klägerin hat zu diesem Zeitpunkt die Beklagte durch die Erhebung der Klage auf Schadensersatz in Anspruch genommen.

18

Wegen der von der Klägerin darüber hinaus beanspruchten Zinsen von weiteren 10 % war die Klage abzuweisen. Macht ein Gläubiger - wie hier die Klägerin - entgangene Anlagenzinsen geltend, so ist er für die dafür maßgebenden Einzelumstände darlegungs- und beweispflichtig. Angesichts des Bestreitens der Beklagten hätte es demnach die Klägerin nicht bei der abstrakten Schadensberechnung (durchschnittlicher Zinssatz für die gesamte Zeit der Zinszahlungspflicht, allgemeine Angabe der hypothetischen Anlage) bewenden lassen dürfen (vgl. MünchKomm/Walchshöfer, 2. Aufl., § 286 Rdn. 6; Soergel/Wiedemann, 12. Aufl., § 288 Rdn. 26). Sie hätte vielmehr im einzelnen die von ihr beabsichtigte und wegen Nichtzahlung der Klageforderung nicht erfolgte konkrete Anlage für die Zeit seit Eintritt des Verzuges angeben müssen, was indessen nicht erfolgt ist. Insoweit konnte das Revisionsgericht abschließend entscheiden, ohne daß es auf einen gerichtlichen Hinweis auf die Substantiierungspflicht der Klägerin ankam. Bei der Zinsforderung handelt es sich um eine Nebenforderung, auf die die Hinweispflicht nach § 278 Abs. 3 ZPO sich im Interesse der Verfahrensbeschleunigung ausdrücklich nicht erstreckt.

19

II.

Schadensersatzanspruch

20

Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs gemäß § 326 Abs. 1 Satz 2 BGB seien von der Klägerin nicht schlüssig dargetan und unter Beweis gestellt worden. Zwar sei der Vortrag, die Beklagte habe "sich ausdrücklich geweigert", dem Rechtsvorgänger der Klägerin erbetene Flugscheine zur Verfügung zu stellen, aufgrund des ersten Revisionsurteils vom 2. März 1989 als hinreichend substantiiert anzusehen. Die Beklagte habe jedoch weiterhin behauptet, eine Anforderung zur Überlassung von Flugscheinen sei nicht erfolgt. Gegenteilige Tatsachenbehauptungen habe die Klägerin nicht aufgestellt.

21

Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand. Das Berufungsgericht hat den Umfang der Bindungswirkung des ersten Revisionsurteils vom 2. März 1989 verkannt (§ 565 Abs. 2 ZPO) und den Vortrag der Klägerin insoweit nicht hinreichend ausgeschöpft (§ 286 ZPO).

22

1.

Der Senat hat in seinem vorgenannten Urteil das - als richtig zugrunde gelegte - Vorbringen der Klägerin, eine erbetene Aushändigung von Flugscheinen sei abschlägig beschieden worden, als schlüssig angesehen und eine Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung (§ 326 Abs. 1 BGB) für nicht erforderlich gehalten. Gemäß § 565 Abs. 2 ZPO war das Berufungsgericht an diese Beurteilung gebunden und gehindert, eine Fristsetzung zu verlangen. Für das Berufungsgericht kam es daher - abgesehen von der Frage, wieviel Flugscheine im Jahr 1979 geschuldet wurden - allein darauf an, festzustellen, ob der Rechtsvorgänger der Klägerin Flugscheine "erbeten" und die Beklagte die dahingehende Bitte abgeschlagen hatte. Eine Anforderung von Flugscheinen und eine Weigerung, diese zur Verfügung zu stellen, war zwar von der Beklagten in Abrede gestellt worden. Unzutreffend und ohne Berücksichtigung der Bindungswirkung des zurückverweisenden Urteils vom 2. März 1989 hat das Berufungsgericht ausgeführt, hinsichtlich der Anforderung habe die Klägerin nichts Gegenteiliges behauptet. Im genannten ersten Revisionsurteil hatte der Senat den Vortrag der Klägerin, es seien erbetene Flugscheine verweigert worden sowohl bezüglich der Anforderung wie hinsichtlich der Verweigerung der Hergabe als substantiiert erachtet. Hieran war das Berufungsgericht gebunden und durfte nicht mehr davon ausgehen, daß die Klägerin "nichts Gegenteiliges" behauptet habe. Außerdem hatte die Klägerin ausweislich des Sitzungsprotokolls (§ 561 Abs. 1 Satz 1 ZPO) im Termin vom 17. Oktober 1989 (GA III 350) für ihre Behauptung, "daß die Beklagte sich geweigert habe, erbetene Flugscheine zur Verfügung zu stellen" den Zeugen Elias H. benannt. In den Entscheidungsgründen ist demgegenüber ausgeführt, die Klägerin habe nicht behauptet, Flugscheine angefordert zu haben und habe keine dem Vortrag der Beklagten widersprechende Tatsachenbehauptung aufgestellt. Da jedoch der Sachvortrag der Klägerin nebst Beweisangebot im Termin vom 17. Oktober 1989 unzweifelhaft die Behauptung einer entsprechenden Anforderung enthält und sich den Akten nichts dafür entnehmen läßt, daß die Klägerin von diesem Vortrag im weiteren Verlauf des Berufungsverfahrens wieder abgerückt ist, und da die Klägerin darüber hinaus auch noch anderweit (GA I 28, 133; II 271) Entsprechendes vorgetragen hatte, tragen die Erwägungen des Berufungsgerichts auch in diesem Punkt die Klageabweisung nicht, so daß das angefochtene Urteil auch insoweit aufzuheben war.

23

2.

Ob und in welcher Höhe der Klägerin Schadensansprüche wegen Nichtzurverfügungstellung von Flugscheinen zustehen, hängt davon ab, ob der Vertrag, wie von der Klägerin behauptet (GA I 15/18, 104/110), über das Jahr 1978 hinaus für ein weiteres Jahr verlängert worden ist. Bei Fortsetzung des Vertrags auf unbestimmte Zeit hätte dieser - wie von der Beklagten vorgetragen - jedenfalls bis zum 27. März 1979 und bei Unwirksamkeit der fristlosen Kündigung bis zum 30. Juni 1979 Bestand gehabt (§ 89 Abs. 2 HGB a.F.). Für diesen Fall wird zu prüfen sein, ob der Klägerin ein anteiliger Anspruch zusteht. Das bedarf weiterer tatrichterlicher Feststellungen.

24

III.

Auf die Revision der Klägerin war danach unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen das angefochtene Urteil mit Ausnahme des Teils der Entscheidung, durch den das Berufungsgericht die Abweisung der Klage hinsichtlich Zinsen in Höhe von mehr als 5 % aus 260.400 US-Dollar bestätigt hat, aufzuheben. Auf die Berufung der Klägerin war das landgerichtliche Teilurteil teilweise abzuändern und die Beklagte zur Zahlung von 260.400 US-Dollar nebst 5 % Zinsen seit dem 21. Juli 1981 zu verurteilen. Im übrigen (wegen Wertersatzes für sechs Flugscheine in Höhe von 15.000 US-Dollar nebst Zinsen) war die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Dabei hat der Senat von der Möglichkeit des § 565 Abs. 1 Satz 2 ZPO Gebrauch gemacht.

Piper,
Mees,
v. Ungern-Sternberg,
Ullmann,
Starck