Bundesgerichtshof
Urt. v. 29.11.1955, Az.: 1 StR 425/55
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 29.11.1955
- Aktenzeichen
- 1 StR 425/55
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1955, 12556
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Nürnberg - 16.06.1955
Verfahrensgegenstand
Meineid u.a.
In der Strafsache
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 29. November 1955,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Hörebner als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Peetz
Bundesrichter Mantel
Bundesrichter Martin
Bundesrichter Dr. Mannzen als beisitzende Richter,
Staatsanwalt Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 16. Juni 1955
- a)
in vollem Umfang, soweit sie wegen Abtreibung und wissentlich falscher Anschuldigung verurteilt ist,
- b)
im Strafausspruch, soweit sie wegen Meineids verurteilt ist,
- c)
im Ausspruch über die Gesamtstrafe
je mit den Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Im übrigen wird die Revision verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Meineids, Abtreibung und wissentlich falscher Anschuldigung zur Gesamtstrafe von einem Jahr drei Monaten Gefängnis verurteilt und dem Lackspritzer R. die Befugnis zugesprochen, den sich auf die Verurteilung wegen falscher Anschuldigung beziehenden Teil des Urteils binnen einem Monat nach Rechtskraft in den "F. Nachrichten" einmal zu veröffentlichen.
Die Revision der Angeklagten macht die Verletzung Verfahrens- und sachlichrechtlicher Vorschriften geltend, Sie hat nur zum Teil Erfolg.
I.
Verfahrensrügen:
1.)
Der Vorsitzende der Strafkammer hatte der Angeklagten einen Rechtsreferendar als Pflichtverteidiger bestellt. Die Revision erblickt hierin eine Verletzung des § 142 Abs. 1 StPO. Die Rüge geht fehl. Ob der Vorsitzende dem Angeklagten einen Rechtsanwalt oder eine der in § 142 Abs. 2 StPO bezeichneten Personen als Verteidiger beiordnen will, obliegt seinem pflichtmäßigen Ermessen. Der Angeklagte hat in aller Regel kein Widerspruchsrecht, wenn eine solche Person und nicht ein Rechtsanwalt als Verteidiger bestellt wird.
2.)
Es ist richtig, daß der als Verteidiger der Angeklagten bestellte Rechtsreferendar erst am 9. und nicht, wie es nach § 218 Abs. 1 in Verbindung mit § 217 Abs. 1 StPO geboten gewesen wäre, spätestens am 8. Juni 1955 zur Hauptverhandlung vom 16. Juni 1955 geladen worden ist. Trotzdem kann die insoweit erhobene Rüge der Beschwerdeführerin keinen Erfolg haben. Dabei kann offen bleiben, ob ein Angeklagter entsprechend der Meinung der Revision dann, wenn sein Verteidiger nicht rechtzeitig zur Hauptverhandlung geladen worden ist, jedoch in ihr erscheint und für sich selbst nicht die Aussetzung der Verhandlung beantragt (§§ 218 Abs. 1 in Verbindung mit 217 Abs. 2 StPO), seinerseits die Befugnis hat, die Aussetzung zu verlangen, und vom Vorsitzenden in entsprechender Anwendung des ff § 228 Abs. 3 StPOüber dieses Recht zu belehren ist. Denn einerseits ist § 228 Abs. 3 StPO nur eine Sollvorschrift, auf deren Verletzung nach der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs die Revision nicht gestützt werden kann (u.a. RG RsprSt 1, 262, 376, 743; RGSt 15, 113; BGH 1 StR 76/52 vom 20. Mai 1952, angeführt in MDR 1952, 532 zu § 217 StPO). Andererseits nötigt die verspätete Ladung des Verteidigers nur dann zur Aufhebung des Urteils, wenn es auf dem Verfahrensverstoß beruht (§ 337 StPO). Das ist im vorliegenden Fall jedoch mit Sicherheit auszuschließen. Der Verteidiger ist in der Hauptverhandlung erschienen und hat die Rechte der Angeklagten wahrgenommen, ohne sich auf die Verspätung der Ladung zu berufen und die Aussetzung der Hauptverhandlung zu verlangen. Dafür, daß er infolge der nur um einen Tag verspäteten Ladung etwa nicht in der Lage gewesen sein sollte, die Verteidigung sachgemäß zu führen, fehlt es an jedem Anhalt. Soweit die Beschwerdeführerin wegen Meineids verurteilt worden ist, kann hiervon schon deshalb keine Rede sein, weil das Landgericht den Schuldspruch auf das eigene Geständnis der Angeklagten gestützt hat und auch bei der Strafzumessung von rechtlich bedenkenfreien Erwägungen ausgegangen ist. Hinsichtlich der Anklage wegen Abtreibung hat die Angeklagte selbst eingeräumt, daß sie als Schwangere einen Eingriff bei sich hat vornehmen lassen. Was ferner die Anklage wegen wissentlich falscher Anschuldigung betrifft, so hat der Verteidiger, wie die Sitzungsniederschrift und die Urteilsgründe ersehen lassen, die Freisprechung der Beschwerdeführerin beantragt und seinen Antrag offenbar mit sachentsprechenden Ausführungen begründet.
3.)
Die Rüge, der Ausspruch über die Veröffentlichungsbefugnis verstoße wegen "völliger Unvollziehbarkeit" gegen § 260 StPO, betrifft zugleich das sachliche Recht und wird unter II 3 behandelt werden.
II.
Sachbeschwerde:
1.)
Soweit sich die Beschwerdeführerin in sachlichrechtlicher Hinsicht gegen die Verurteilung wegen Meineids wendet, ist die Revision zum Schuldspruch offensichtlich unbegründete Was sie vorbringt, erschöpft sich im wesentlichen in unzulässigen Angriffen gegen die von Rechtsfehlern zum Nachteil der Angeklagten freie Beweiswürdigung, des Tatrichters.
2.)
Hingegen kann die Verurteilung wegen wissentlich falscher Anschuldigung und wegen vollendeter Abtreibung, wie die Revision im Ergebnis mit Recht rügt, keinen Bestand haben.
a)
Das Vergehen der falschen Anschuldigung nach § 164 StGB setzt in seinen sämtlichen Begehungsformen zur äußeren Tatseite den Nachweis voraus, daß die Verdächtigung ganz oder wenigstens dem wesentlichen Inhalt nach nicht den Tatsachen entspricht (u.a. RG DR 1942, 1141 Nr. 7; BGH JR 1953, 181). Zur inneren Tatseite der wissentlich falschen Anschuldigung im Sinne des § 164 Abs. 1 ist erforderlich, daß der Täter von der Unwahrheit der Beschuldigung überzeugt ist (u.a. RGSt 16, 37; 71, 34, 36 f). Unter diesen Voraussetzungen macht sich in Fällen, in denen der Bezichtigte den äußeren Tatbestand einer ihm vorgeworfenen strafbaren Handlung verwirklicht hat, der Täter u.a. auch dann des Vergehens nach § 164 Abs. 1 schuldig, wenn er wider besseres Wissen verschweigt, daß der Angeschuldigte ohne den entsprechenden Vorsatz handelte, oder wenn er bewußt einen ihm bekannten schuld- oder strafausschließenden oder strafaufhebenden Umstand nicht erwähnt (vgl Olshausen 12. Aufl Anm 9 b zu § 164 StGB und die dort angeführten Entscheidungen des Reichsgerichts). Bewußte Übertreibungen des wirklichen Sachverhalts erfüllen demgegenüber den Tatbestand der wissentlich falschen Anschuldigung nach § 164 Abs. 1 im allgemeinen nur, wenn das dem Dritten zum Vorwurf gemachte Verhalten überhaupt erst durch die Übertreibung zu einer strafbaren Handlung oder zu einer schwereren Verfehlung wird, z.B. durch Hinzudichten eines Straferschwerungsgrundes (vgl u.a. RGSt 15, 391, 395), eines gemäß § 73 StGB zusammentreffenden weiteren Tatbestandes (u.a. RG GA 54, 422) oder, falls der Verdächtigte nur eine einzige strafbare Handlung begangen hat, weiterer Einzelverfehlungen, die mit der tatsächlich verübten eine fortgesetzte Tat bilden würden (u.a. RG GA 44, 136). Wissentliche Übertreibungen oder sonstige Entstellungen rechtfertigen dagegen die Anwendung des § 164 Abs. 1 regelmäßig dann nicht, wenn sie nur Wirkung auf das Strafmaß haben können, aber nicht die Art der von dem Angeschuldigten begangenen Straftat zu dessen Lasten anders (u.a. RGSt 13, 12; 27, 229; 28, 253, 254; BGH JR 1953, 181); line Ausnahme von diesem Grundsatz ist nur für die Fälle anzuerkennen, in denen das Mißverhältnis zwischen dem wirklichen Geschehen und dem Inhalt der Anschuldigung so groß ist, daß sie der Hauptsache nach als falsch erscheint (u.a. RGSt 27, 229).
Im vorliegenden Falle reichen die Urteilsfeststellungen nicht zum Nachweis des äußeren und inneren Tatbestandes einer wissentlich falschen Anschuldigung nach § 164 Abs. 1 StGB im Sinne der dargelegten Rechtsprechung aus. Es stand in dieser Hinsicht zur Entscheidung, ob die Angeklagte ihren Geliebten R. mit dem sie damals in Unfrieden lebte, insofern zu Unrecht der gefährlichen Körperverletzung nach § 223 a StGB bezichtigt hat, als sie bei ihrer polizeilichen Vernehmung vom 16. Oktober 1953 angab, R. habe am 5. Oktober 1953 anläßlich einer tätlichen Auseinandersetzung mit ihrer Schwester auch sie selbst trotz ihres ihm bekannten schwangeren Zustandes derart mit den Füßen in den Leib getreten, daß sie "gegen den Spiegel geflogen" und es am dritten Tage nachher, zum Abgang der Leibesfrucht gekommen sei. Bei der Schilderung des Sachverhalts erwähnt die Strafkammer, daß die Beschwerdeführerin nach wie vor behaupte, bei der Auseinandersetzung am 5. Oktober 1953 Tritte abbekommen zu haben, aber nicht wissen könne und auch schon früher nicht habe wissen können, ob diese Tritte wirklich von R. herrührten; er selbst habe von Anfang an bestritten, die Angeklagte getreten zu haben. Bei der Beweiswürdigung führt das Landgericht aus, die Beschwerdeführerin gebe zu, den Razny wider besseres Wissen verdächtigt zu haben, er habe sie "derart brutal" in den Leib getreten, daß dadurch der Fruchtabgang erfolgt sei, sie halte diese Verdächtigung jedoch für eine bloße Übertreibung, die den Vorwurf des § 164 StGB nicht begründen könne, da ja R. sich damals tatsächlich strafbar gemacht habe und deshalb ihre Anzeige als solche begründet gewesen sei. Demgegenüber führt die Strafkammer bei der rechtlichen Würdigung aus: Nach Auffassung des Gerichts habe es sich nicht nur um eine unwichtige Übertreibung gehandelt, sondern um die "Begründung eines ganz erheblichen Vorwurfs der vorsätzlichen Körperverletzung mit der Folge des Fruchtabgangs"; selbst wenn die Angeklagte am 5. Oktober 1953 in dem Streit und Durcheinander von R. Fußtritte abbekommen haben sollte, so habe sie doch in ihrer Darstellung vor der Polizei und vor Gericht "erhebliche Umstände" derart entstellt, daß der gegen sie erhobene Vorwurf, den R. wider besseres Wissen einer strafbaren Handlung verdächtigt zu haben, zu Recht bestehe.
Nach diesen Ausführungen läßt die Strafkammer die Möglichkeit offen, daß die Beschwerdeführerin seinerzeit tatsächlich von R. Fußtritte abbekommen hat. Es hätte dann aber ebenso wie für den Fall, daß sie entgegen der Wirklichkeit nur geglaubt haben sollte, von R. Fußtritte erhalten zu haben, der näheren Darlegung bedurft, welche "erheblichen Umstände" sie bei ihrer Anzeigeerstattung "entstellt" haben soll. In Betracht kommt zunächst, ob sie von R. vorsätzlich oder - im Durcheinander der Tätlichkeiten nur fahrlässig mit den Füßen getreten worden ist und ob sie im letzteren Falle die Tatsache, daß R. sie lediglich aus Unachtsamkeit trat, erkannte. Falls sie nur irrtümlich glaubte, von R. getreten worden zu sein, so war aufzuklären, ob sie von einem unabsichtlichen Handeln überzeugt war und das bei ihren Angaben vor der Polizei bewußt verschwiegen hat. Aus welchen Gründen das Amtsgericht Fürth im Urteil vom 1. Dezember 1953 den damaligen Angeklagten R. nur der einfachen Körperverletzung nach § 223 StGB und das Berufungsgericht im Urteil vom 9. April 1954 ihn lediglich der fahrlässigen Körperverletzung nach § 230 StGB schuldig befunden hat, war dabei ohne Bedeutung. Die Strafkammer mußte den Sachverhalt vielmehr im jetzigen Verfahren selbständig prüfen; sie hat jedoch die erforderlichen näheren Feststellungen unterlassen. Von Belang konnte ferner die Tatsache sein, daß die Beschwerdeführerin nach ihren Angaben bei der polizeilichen Vernehmung vom 16. Oktober 1953 von R. derart "brutal" in den Leib getreten worden sein sollte, daß es zum Abgang ihrer Leibesfrucht kam. Diese Angaben waren jedoch nur dann bedeutsam, wenn sich aus ihnen nach dem Willen der Beschwerdeführerin ergeben sollte, R. habe sie vorsätzlich mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung im Sinne des § 223 a StGB mißhandelt. War den Ausführungen der Beschwerdeführerin diese Anschuldigung nicht zu entnehmen, so konnte die von ihr behauptete Folge ihrer Mißhandlung in Richtung gegen R. nur Wirkung für die Strafzumessung innerhalb des in § 223 Abs. 1 StGB vorgesehenen Strafrahmens haben; die Übertreibung seitens der Beschuldigten würde dann nach den obigen Rechtsausführungen schon nicht den äußeren Tatbestand der wissentlich falschen Anschuldigung begründen. Das Urteil läßt auch insoweit nähere Feststellungen vermissen. Die Ausführungen des Landgerichts geben im übrigen umsomehr zu Bedenken Anlaß, als nicht angegeben ist, inwiefern die Beschwerdeführerin in der Berufungsverhandlung gegen R. ihre frühere Aussage erheblich eingeschränkt hat, und nicht geprüft ist, ob sie angesichts der zwischenzeitlichen Versöhnung mit R. ihre Angaben etwa nur abgeschwächt hat, um ihm zu helfen.
b)
Die bisherigen Urteilsfeststellungen reichen auch nicht aus, um die Verurteilung der Beschwerdeführerin wegen vollendeter Abtreibung zu tragen.
Den Urteilsgründen, insbesondere den Ausführungen zu der Frage, ob der Angeklagten wissentlich falsche Anschuldigung zur Last fällt (vgl hierzu unter II 2 a), ist zu entnehmen, daß das Landgericht die Einlassung der Angeklagten, sie habe bei dem Vorfall am Abend des 5. Oktober 1953 Fußtritte abbekommen, für nicht widerlegt erachtet hat. An welcher Körperstelle und mit welcher Wucht sie dabei gegebenenfalls getroffen wurde - mag sie die Tritte von R. oder unabsichtlich von ihrer Schwester erhalten haben -, ist bisher nicht erwiesen. Dann muß aber zugunsten der Beschwerdeführerin als möglich unterstellt werden, daß nicht die Abtreibungshandlung, die sie am 7. Oktober 1953 durch A. bei sich vornehmen ließ, - sei es allein, sei es im Zusammenwirken mit den Fußtritten - zu dem am Nachmittag des 8. Oktober 1953 bei ihr erfolgten Fruchtabgang führte, sondern daß nur die Fußtritte, ohne ursächliche Mitwirkung der Abtreibungshandlung, den Abgang zur Folge hatten und daß sich demgemäß die Angeklagte nur der versuchten Abtreibung nach §§ 218 Abs. 1, 43 StGB schuldig gemacht hat. Wenn die Strafkammer demgegenüber für erwiesen erachtet hat, daß der Eingriff seitens des Arbeiters A. für den Fruchtabgang ursächlich war, so begegnet das auch deshalb Bedenken, weil sie sich, bei dieser Feststellung allein auf die Bekundungen der Beschwerdeführerin gestützt hat.
3.)
Die Strafbemessung läßt im Falle der wissentlich falschen Anschuldigung an sich keinen die Angeklagte beschwerenden Rechtsfehler ersehen; im Falle erneuter Verurteilung wird das Landgericht allerdings zu § 27 b StGB Stellung zu nehmen haben.
Jedoch ist der in dem Urteilssatz enthaltene Ausspruch über die Veröffentlichungsbefugnis insofern zu beanstanden, als ihm nicht entnommen werden kann, in welchem Umfang der verletzte R. befugt sein soll, den sich auf die Verurteilung wegen falscher Anschuldigung beziehenden Teil des Urteils zu veröffentlichen. Es ist nicht ersichtlich, ob sich die Veröffentlichungsbefugnis nur auf den entsprechen den Teil des Urteilssatzes oder auch auf den der Urteilsgründe beziehen soll, ferner, ob der Verletzte das Recht haben soll, die für verwirkt erachtete Einzelstrafe von zwei Monaten Gefängnis (vgl hierzu u.a. RG HRR 1939 Nr. 916; BGH 2 StR 13/55 vom 24. Mai 1955) mit zu veröffentlichen (vgl RG RsprStr 10, 548). Die Veröffentlichung der Einzelstrafe ist vorzuziehen.
Kommt das Landgericht in der neuen Hauptverhandlung wiederum zur Verurteilung der Beschwerdeführerin wegen - wissentlich, vorsätzlich oder leichtfertig (§ 164 Abs. 5 StGB) begangener - falscher Anschuldigung, so wird es auch zu beachten haben, daß die Frist für die Bekanntmachung zweckmäßigerweise nicht von der Rechtskraft des Urteils, sondern erst von der Zustellung der Ausfertigung der rechtskräftigen Entscheidung an den Verletzten zu bemessen ist; gegen das Verbot der Schlechterstellung des Angeklagten (§ 358 Abs. 2 StPO) würde durch eine entsprechende neue Fassung des Urteilssatzes nicht verstoßen (vgl RG DR 1942, 1757 Nr. 22; BGH LM § 200 StGB Nr. 2).
Im Falle der Abtreibung geben die Straffestsetzung und die ihr zugrunde liegenden Erwägungen zu keinem rechtlichen Bedenken Anlaß.
Dasselbe gilt an sich auch für die Strafbemessung im Falle des Meineids. Jedoch läßt sich nicht mit Sicherheit ausschließen, daß sie durch die Verurteilung wegen wissentlich falscher Anschuldigung und wegen vollendeter Abtreibung zum Nachteil der Beschwerdeführerin beeinflußt worden ist.
Auf die Revision der Angeklagten ist hiernach das angefochtene Urteil je mit den Feststellungen aufzuheben,
- a)
soweit sie wegen Abtreibung und wegen wissentlich falscher Anschuldigung verurteilt ist, in vollem Umfang,
- b)
soweit sie wegen Meineids verurteilt ist, im Strafausspruch,
- c)
im Ausspruch über die Gesamtstrafe.
Im Falle des Meineids muß die Revision dagegen zum Schuldspruch als unbegründet verworfen werden.
Dr. Peetz
Mantel
Martin
Dr. Mannzen