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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 28.06.2011, Az.: II ZR 127/10

Verwerfung einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision; Verwerfung einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
28.06.2011
Aktenzeichen
II ZR 127/10
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2011, 19949
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Köln - 01.06.2010

Fundstelle

  • NZG 2011, 911

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 28. Juni 2011
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Bergmann und
die Richterin Caliebe,
die Richter Dr. Drescher, Born und Sunder
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 1. Juni 2010 wird auf ihre Kosten verworfen, weil der Wert der von der Beklagten mit einer Revision geltend zu machenden Beschwer zwanzigtausend Euro nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO, §§ 544, 97 Abs. 1 ZPO). Die Beschwer richtet sich nach dem Interesse der Beklagten, den Geschäftsführer in der Leitungsfunktion zu belassen, nicht nach dem Gehalt des Geschäftsführers oder dem Wert des dem Kompetenzkonflikt zugrunde liegenden Geschäfts. Bei der Bemessung dieses Interesses eines Gesellschafters bildet wie bei dem Leitungsinteresse eines Gesellschafter-Geschäftsführers der Wert der Gesellschaftsanteile die Obergrenze (vgl. BGH, Beschluss vom 2. März 2009 -II ZR 59/08, GmbHR 2009, 995). Nach dem Vortrag in den Vorinstanzen weist die Gesellschaft nur das gesetzlich vorgeschriebene Stammkapital von 50.000 DM auf und hat seit der Gründung keine Gewinne erwirtschaftet. Damit ist nicht dargelegt, dass der Wert der Beteiligung der Beklagten, die 35% der Geschäftsanteile halten, 20.000 € übersteigt.

Im Übrigen wäre die Beschwerde auch zurückzuweisen, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung.

Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen.

Streitwert: 9.000 €

Bergmann
Caliebe
Drescher
Born
Sunder