Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 26.05.1997, Az.: AnwZ (B) 4/97

Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen "Schwäche der geistigen Kräfte"; Voraussetzungen für ein Unterbleiben des Widerrufs für die Zulassung der Rechtsanwaltschaft; Berufsversagung auf Grund unterbliebener oder nicht rechtzeitiger Kenntnisnahme der Mandantenpost; Anordnungantrag einer Gebrechlichkeitspflegschaft

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
26.05.1997
Aktenzeichen
AnwZ (B) 4/97
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1997, 23124
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
AGH Berlin - 24.10.1996

Fundstelle

  • NJW-RR 1998, 569-571 (Volltext mit red. LS)

Verfahrensgegenstand

Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Prozessführer

Rechtsanwalt Walter R., E., B.

Prozessgegner

Präsidentin des Kammergerichts, E.straße ..., B. (früher: Senatsverwaltung für Justiz, B.)

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat
am 26. Mai 1997
durch
die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert,
die Richter Dr. Fischer und Streck,
die Richterin Dr. Otten
sowie die Rechtsanwälte Dr. von Hase, Dr. Kieserling und
die Rechtsanwältin Dr. Christian
nach mündlicher Verhandlung

beschlossen:

Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin wird unter Verwerfung der Beschwerde des Antragstellers der Beschluß des I. Senats des Anwaltsgerichtshofes Berlin vom 24. Oktober 1996 abgeändert.

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen den Bescheid der Senatsverwaltung für Justiz vom 14. Juni 1994 - I RA R 385 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens und des Beschwerdeverfahrens zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert des Verfahrens und des Beschwerdeverfahrens wird auf 50.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Der 1946 geborene Antragsteller ist seit 1983 zur Rechtsanwaltschaft und als Rechtsanwalt beim Amtsgericht Charlottenburg und beim Landgericht Berlin zugelassen. Anfang 1992 regte die Rechtsanwaltskammer Berlin bei der Senatsverwaltung für Justiz an, die Zulassung des Antragstellers zurückzunehmen, weil der Antragsteller wegen Schwäche seiner geistigen Kräfte nicht nur vorübergehend unfähig sei, den Beruf eines Rechtsanwalts ordnungsgemäß auszuüben. Die Rechtsanwaltskammer Berlin sah sich zu dieser Auffassung im Hinblick darauf veranlaßt, daß der Antragsteller - wie ihr durch eine Eingabe eines Betroffenen bekannt geworden war - bei ihm eingegangene Postsendungen ungeöffnet mit einem formularmäßigen Schreiben zurückgab, indem es u.a. hieß, er, der Antragsteller, habe in den vergangenen Jahren häufig "gesundheitsschädlich verunreinigte Post" bekommen, und weiter:

"Ebensowenig wie ich von dem Inhalt Ihres Schreibens Kenntnis erlangt habe, war mir bisher eine Überpüfung möglich, ob dieses Schreiben wie ungezählte frühere in der angedeuteten Weise verunreinigt ist. Diese Verunreinigungen dürften in den mir bekannten Fällen auch kaum jemals von einem aus der Vielzahl der angegebenen Absender herbeigeführt worden sein, sondern können in der festgestellten Häufung nur im Zusammenhang mit dem Adressenleser-Durchlauf im Zentralen Briefpostverteilamt der Landespostdirektion Berlin verursacht worden sein. Die Rechtsanwaltschaft von Berlin spricht insoweit von "eingesprühten" Briefen, der Konfektions-Einzelhandel von "eingestäubter" Ware etc. ..."

2

Hierauf von der Rechtsanwaltskammer Berlin angesprochen, hatte der Antragsteller mit Schreiben vom 8. Januar 1992 bekräftigt, in der Zeit von 1984 bis 1989 hätten ihn "sicher mehr als 3.000 vergiftete Briefe ... mehr als einmal an den Rand des Todes gebracht".

3

Nachdem die Senatsverwaltung der Justiz zusätzlich ermittelt hatte, daß im Jahre 1986 die Mutter des Klägers beim Amtsgericht Charlottenburg die Anordnung einer Gebrechlichkeitspflegschaft beantragt und daß in diesem Verfahren das zur Stellungnahme aufgeforderte Gesundheitsamt dem Amtsgericht Charlottenburg mitgteilt hatte, der Antragsteller sei dort seit 1974 bekannt, 1974 und 1982 sei eine nervenklinische Behandlung erforderlich gewesen, diagnostisch handele es sich um eine Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis, gab die Senatsverwaltung für Justiz dem Antragsteller mit Verfügung vom 6. Oktober 1992 auf, innerhalb einer Frist von drei Monaten ein psychiatrisches Gutachten der Sachverständigen Dr. E. B. über seinen Gesundheitszustand beizubringen. Der hiergegen gerichtete Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung ist rechtskräftig zurückgewiesen worden. Unter dem 6. Dezember 1993 forderte die Senatsverwaltung für Justiz den Antragsteller erneut auf, sich bis zum 24. Februar 1994 von Frau Dr. B. begutachten zu lassen, und verlängerte diese Frist anschließend nochmals bis zum 2. Mai 1994.

4

Da der Antragsteller sich nicht von Frau Dr. B. untersuchen ließ und auch kein anderweitiges ärztliches Gutachten vorlegte, hat die Senatsverwaltung für Justiz mit Verfügung vom 14. Juni 1994 die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. §§ 15 Satz 2 und 8 a Abs. 1 BRAO widerrufen. Auf den hiergegen gerichteten Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof die Widerrufsverfügung der Senatsverwaltung für Justiz aufgehoben. Zur Begründung hat der Anwaltsgerichtshof ausgeführt, zwar sei gemäß § 15 Satz 2 BRAO zu vermuten, daß der Antragsteller infolge einer Schwäche seiner geistigen Kräfte nicht nur vorübergehend unfähig sei, den Beruf eines Rechtsanwalts ordnungsgemäß auszuüben, durch das Verbleiben des Antragstellers in der Rechtsanwaltschaft werde aber nach der Überzeugung des Anwaltsgerichtshofes die Rechtspflege nicht gefährdet.

5

Diese Entscheidung bekämpfen sowohl der Antragsteller als auch die Antragsgegnerin mit der sofortigen Beschwerde. Der Antragsteller erstrebt die Beseitigung der Ausführungen des Anwaltsgerichtshofes über die zu vermutende Schwäche seiner geistigen Kräfte und die Unfähigkeit, den Beruf eines Rechtsanwalts ordnungsgemäß auszuüben. Die Antragsgegnerin begehrt die Wiederherstellung der Widerrufsverfügung vom 14. Juni 1994.

6

II.

Das Rechtsmittel des Antragstellers ist bereits unzulässig. Mit seinem Antrag, festzustellen, daß bestimmte Ausführungen in dem Beschluß des Anwaltsgerichtshofes über die Vermutung, daß er infolge einer Schwäche seiner geistigen Kräfte nicht nur vorübergehend unfähig sei, den Beruf eines Rechtsanwalts ordnungsgemäß auszuüben, rechtswidrig seien und ihn in seinen Rechten verletzten, bekämpft der Antragsteller nur einzelne Elemente der Begründung der angefochtenen Entscheidung, nicht diese Entscheidung, den für ihn günstigen Entscheidungssatz, selbst. Dafür ist die Beschwerde nicht eröffnet (vgl. Kahl, in: Keidel/Kuntze/Winkler, FGG 13. Aufl. § 20 Rn. 12 m.w.N.).

7

III.

Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist dagegen begründet. Zu Unrecht hat der Anwaltsgerichtshof die auf § 14 Abs. 2 Nr. 3 BRAO gestützte Widerrufsverfügung der Antragsgegnerin aufgehoben.

8

Nach dieser Vorschrift muß die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft widerrufen werden, wenn der Rechtsanwalt infolge eines körperlichen Gebrechens, wegen Schwäche seiner geistigen Kräfte oder wegen einer Sucht nicht nur vorübergehend unfähig ist, den Beruf eines Rechtsanwalts ordnungsmäßig auszuüben, es sei denn, daß sein Verbleiben in der Rechtsanwaltschaft die Rechtspflege nicht gefährdet. Dabei wird, wenn der Rechtsanwalt ein von der Landesjustizverwaltung aus hinreichendem Anlaß angefordertes Gutachten über seinen Gesundheitszustand ohne zureichenden Grund nicht fristgerecht vorlegt, nach § 15 Satz 2 BRAO vermutet, daß der Rechtsanwalt aus einem Grund des § 14 Abs. 2 Nr. 3 BRAO, der durch das Gutachten geklärt werden soll, nicht nur vorübergehend unfähig ist, seinen Beruf ordnungsgemäß auszuüben.

9

Ausgehend von dieser gesetzlichen Vermutung, die hier nach dem vorausgegangenen Verfahren eingreift und vom Anwaltsgerichtshof als solche nicht in Frage gestellt wird, legt der Anwaltsgerichtshof zutreffend zugrunde, daß der Antragsteller infolge einer Schwäche seiner geistigen Kräfte nicht nur vorübergehend unfähig ist, den Beruf eines Rechtsanwalts ordnungsgemäß auszuüben.

10

Seine Überzeugung, daß das Verbleiben des Antragstellers in der Rechtsanwaltschaft hier gleichwohl ausnahmsweise die Rechtspflege nicht gefährden könne, begründet der Anwaltsgerichtshof wie folgt: Auslöser des gesamten Verfahrens sei lediglich ein Schreiben des Antragstellers an die Firma L. Systemvertrieb GmbH vom 28. September 1991 in der Form und mit dem Inhalt gewesen, wie eingangs (oben I) dargestellt. In seinem Schreiben an den Vorstand der Rechtsanwaltskammer vom 8. Januar 1992 habe der Antragsteller seine Behauptung, er habe in den vergangenen Jahren eine Vielzahl vergifteter Briefe erhalten, wiederholt. Diese Vorgänge seien auch nach den Erklärungen der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung allein der Grund für die Einholung des Gutachtens und die Widerrufserklärung gewesen. Schon aus den Formulierungen des Schreibens, das das Verwaltungsverfahren ausgelöst habe, sei unverkennbar das Bemühen des Antragstellers zu entnehmen, seinen Anwaltspflichten umfassend zu entsprechen und jeden denkbaren Schaden von Mandanten auszuschließen; denn darin habe er erklärt, daß er verschlossene Schreiben ihm unbekannter Absender aus Furcht vor angeblichen Vergiftungen nicht öffne, daß er diese Tatsache aber allen Absendern durch seine Formularschreiben mitgeteilt habe. Der Antragsteller habe auch während des gegen ihn gerichteten Verfahrens seine prozessualen Rechte zwar in extensiver Weise ausgeübt, jedoch im Kern nur immer wieder vorgetragen, daß er durch vergiftete Postsendungen und aus politischen Gründen verfolgt werde, und dafür Beweis angetreten. Die Verfahrensführung des Antragstellers möge überzogen gewesen sein, sie sei dennoch zu verstehen, weil zu berücksichtigen sei, daß der Antragsteller sich mit allen Mitteln gegen die Behauptung habe wehren wollen, daß eine Schwäche seiner geistigen Kräfte vorliege und dies dazu geführt habe, daß er den Beruf eines Rechtsanwalts nicht mehr ausüben könne. Andererseits habe sich nichts dafür ergeben, daß der Antragsteller durch fehlerhafte Prozeßführung oder sonstige unrichtige oder unsachliche Beratung und Vertretung Rechtsuchenden Schaden zugefügt oder deren Interessen auch nur in nennenswerter Weise tatsächlich gefährdet hätte. Sämtliche Handlungen des Antragstellers zeigten vielmehr dessen ausdrückliches Bemühen, seine anwaltliche Tätigkeit sorgfältig und unter Berücksichtigung der Interessen der Mandanten auszuüben. Selbst wenn der Antragsteller nach dem Abschluß des vorliegenden Verfahrens wieder in größerem Umfang anwaltliche Tätigkeit ausüben sollte, sei davon auszugehen, daß er sich mit dem gebotenen Eifer für seine Mandanten einsetzen und alles unterlassen werde, was diesen schaden könnte. Möglicherweise verbleibende Auseinandersetzungen mit Kollegen oder Gerichten beeinträchtigten nicht die Rechtspflege und müßten hingenommen werden. Allein die Entscheidung, daß das Verbleiben des Antragstellers in der Rechtsanwaltschaft die Rechtspflege nicht gefährde, sei mit dem Grundrecht aus Art. 12 in Übereinstimmung zu bringen.

11

2.

Dieser Beurteilung vermag sich der Senat nicht anzuschließen.

12

a)

Wenn - wie hier - zu vermuten ist, daß der Rechtsanwalt wegen Schwäche seiner geistigen Kräfte nicht nur vorübergehend unfähig ist, den Beruf eines Rechtsanwalts ordnungsgemäß auszuüben (§ 15 Satz 2 BRAO), so ist damit regelmäßig eine Gefährdung der Rechtspflege bei einem Verbleiben des Rechtsanwalts in der Rechtsanwaltschaft indiziert. Denn ein Rechtsanwalt mit solchen erheblichen geistigen Mängeln, wie sie nach dem Sinn und dem Regelungszusammenhang der die gesetzliche Vermutung begründenden Vorschrift - vorbehaltlich eines Gegenbeweises - zwingend anzunehmen sind, kann nicht das leisten, was Rechtsuchende von einem Rechtsanwalt als einem unabhängigen Organ der Rechtspflege erwarten können. Ein Widerruf darf nur unterbleiben, wenn ausnahmsweise davon ausgegangen werden kann, daß eine solche Gefährdung nicht gegeben ist (Feuerich-Braun, Bundesrechtsanwaltsordnung 3. Aufl., § 14 Rn. 30), beispielsweise weil der berufsunfähige Rechtsanwalt seine Praxis durch einen Sozius weiterführen läßt (BVerfGE 37, 67). Im Zweifel ist zu widerrufen.

13

Anhaltspunkte dafür, daß der Antragsteller trotz seiner Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Ausübung des Rechtsanwaltsberufs die Interessen des rechtsuchenden Publikums nicht gefährdet, ergeben sich weder aus den Ausführungen des Anwaltsgerichtshofs noch aus den sonstigen Umständen. Zum einen kommt es nicht darauf an, welche Vorgänge das vorliegende Verfahren in Richtung auf einen Widerruf der Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft ausgelöst haben. Zum anderen ist es entgegen der Ansicht des Anwaltsgerichtshofs nicht ausreichend, daß - wie der Anwaltsgerichtshof annimmt - der Antragsteller sich bemüht, als Rechtsanwalt sorgfältig und stets unter hinreichender Berücksichtigung der Interessen der Mandanten zu arbeiten.

14

Nur wenn eine Gefährdung der Belange der Rechtspflege ausgeschlossen erscheint, ist die gesetzliche Vermutung widerlegt. Wie die Antragsgegnerin zutreffend darlegt, genügt es dafür nicht, daß nach den Feststellungen des Anwaltsgerichtshofs im Falle des Antragstellers über eine fehlerhafte Prozeßführung oder Beratung von Mandanten bisher nichts bekannt geworden ist. Die u.a. aus diesen Gegebenheiten hergeleitete Überzeugung des Anwaltsgerichtshofs, der Antragsteller werde alles unterlassen, was seinen Mandanten schaden könne, wäre allenfalls dann zu rechtfertigen, wenn der Antragsteller in den letzten Jahren in nennenswertem Umfang die Tätigkeit eines Rechtsanwalts ausgeübt hätte. Dies ist aber nach seinen eigenen Angaben nicht der Fall gewesen. Das Verhalten des Antragstellers bei dem Erhalt von Briefsendungen schließt es entgegen der Auffassung des Anwaltsgerichtshofs nicht aus, daß seine Mandanten durch die Zurückweisung der Sendungen Nachteile erleiden. Wenn der Antragsteller aus Angst, vergiftet zu werden, Sendungen, die nicht erkennbar aktuellen Kanzlei- oder Behördenzwecken zu dienen bestimmt sind, ungeöffnet gelassen hat, ist der Gefahr eines Versäumnisses zu Lasten seiner Mandanten, etwa infolge einer Fristüberschreitung, nicht mit der erforderlichen Sicherheit dadurch zu begegnen, daß er zugleich dem jeweiligen Absender mitteilt, er verweigere die Annahme und Bearbeitung des betreffenden Schreibens. Auch bei diesen Vorkehrungen bleibt zumindest die Möglichkeit bestehen, daß der Antragsteller, etwa bei Fehlen eines Absenders auf dem Briefumschalg oder infolge eines Versehens, Mandantenpost nicht oder nicht rechtzeitig zur Kenntnis nimmt.

15

c)

Die Widerrufsverfügung der Antragsgegnerin ist nach alledem rechtmäßig. Sie kann entgegen der Meinung des Anwaltsgerichtshofs auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Art. 12 Abs. 1 GG bzw. des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes in Frage stellt werden. Die Widerrufsentscheidung der Justizverwaltung beruht entscheidend darauf, daß der Antragsteller der Landesjustizverwaltung die ihm rechtmäßg auferlegte (§§ 15 Satz 1, 8 a Abs. 1 BRAO) Mitwirkung bei der Klärung, ob er noch über die gesundheitlichen Voraussetzungen für die ordnungsgemäße Ausübung des Rechtsanwaltsberufs verfügt, ohne zureichenden Grund nachhaltig versagt hat.

Streitwertbeschluss:

Der Geschäftswert des Verfahrens und des Beschwerdeverfahrens wird auf 50.000 DM festgesetzt.

Deppert
Fischer
Streck
Otten
Hase
Kieserling
Christian