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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 09.11.1990, Az.: 2 StR 509/90

Berücksichtigung der erzieherischen Einwirkung der Untersuchungshaft bei der Bemessung der Jugendstrafe

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
09.11.1990
Aktenzeichen
2 StR 509/90
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1990, 17341
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Koblenz - 15.06.1990

Fundstelle

  • StV 1991, 423

Verfahrensgegenstand

Schwerer Raub

Prozessführer

Soner T. aus D., geboren am ... 1969 in Ta. (Tü.), zur Zeit in Untersuchungshaft

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 9. November 1990
gemäß § 349 Abs. 4 StPO
beschlossen:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 15. Juni 1990, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Seine auf den Strafausspruch beschränkte Revision hat mit der Sachrüge Erfolg.

2

Bei der Bemessung der Jugendstrafe geht das Landgericht davon aus, daß durch die mehrmonatige Untersuchungshaft bereits erzieherisch auf den Angeklagten eingewirkt worden sei. Desweiteren sei seine Unrechtseinsicht zu berücksichtigen, die in seinem Verhalten nach der Tat, nämlich der Lösung von seinen Mittätern und seiner Rückkehr zu einer geordneten Lebensführung, in seinem umfassenden Geständnis und auch in dem während der Untersuchungshaft unternommenen Selbstmordversuch, zum Ausdruck komme.

3

Das Landgericht meint aber, daß dennoch die "in der Tat zum Ausdruck gekommene gleichgültige Einstellung gegenüber fremden Rechtsgütern eine weitere nachhaltige erzieherische Einwirkung über einen längeren Zeitraum erforderlich mache".

4

Diese Ausführungen genügen angesichts der gewichtigen in der Einstellung und in den Lebensumständen des Angeklagten eingetretenen Veränderungen nicht.

5

Es hätte dargetan werden müssen, warum trotz der erkennbaren Ansätze zu einer positiven Entwicklung dem im Jugendstrafrecht vorrangigen Erziehungsgedanken nur durch eine langdauernde und zu verbüßende Haftstrafe hinreichend Rechnung getragen werden kann, zumal schon der Vollzug der Untersuchungshaft den Angeklagten sehr beeindruckt hat.

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