Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Urt. v. 17.11.1955, Az.: II ZR 222/54

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
17.11.1955
Aktenzeichen
II ZR 222/54
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1955, 12754
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Essen
OLG Hamm - 24.09.1954

Fundstellen

  • BGHZ 19, 69 - 72
  • DNotZ 1956, 52-54
  • GmbHR 1956, 44 (amtl. Leitsatz mit Anm.)
  • NJW 1956, 58 (Volltext mit amtl. LS) "Form"

Prozessführer

des Redakteurs Kurt L. in G., L.str. ...,

Prozessgegner

die Witwe Elise K. geb. R. in G., K.str. ...,

Amtlicher Leitsatz

Die Abtretung des Anspruchs des Treugebers gegen den bisherigen Treuhänder auf Übertragung eines Geschäftsanteils auf einen neuen Treuhänder bedarf nicht der Form des § 15 Abs. 3 GmbHG.

hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 10. November 1955 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Canter und der Bundesrichter Dr. Delbrück, Dr. Haidinger, Dr. Fischer und Dr. Kuhn für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 24. September 1954 aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten der Revisionsinstanz zu entscheiden hat.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Die im Jahre 1929 errichtete, im Handelsregister des Amtsgerichts in Gelsenkirchen unter HRB ... eingetragene Volkshaus ... GmbH wurde am 6. Mai 1936 auf Antrag des Regierungspräsidenten in ... gelöscht, weil sie ein Wirtschaftsunternehmen der KPD gewesen und deshalb von der Auflösung der KPD mitbetroffen sei. Die Gesellschaft war im Grundbuch von ... als Eigentümerin des Grundstücks Band ... Blatt 1274 eingetragen. Der Regierungspräsident bezeichnete dieses Grundstück als mit der Auflösung der Gesellschaft herrenlos geworden. Die Stadt erwarb es durch Zuschlagsbeschluß vom 21. März 1942.

2

Am 17. März 1947 wurde eine neue Volkshaus G. GmbH gegründet. Sie wurde am 31. Mai 1947 unter ... 726 ins Handelsregister des Amtsgerichts in Gelsenkirchen eingetragen. Durch Beschluß der Wiedergutmachungskammer des Landgerichts in Essen vom 3. April 1950 wurde festgestellt, daß diese Gesellschaft die Rechtsnachfolgerin der auf Grund Gesetzes vom 9.10.1934 gelöschten Volkshaus ... GmbH sei. Durch Beschluß derselben Wiedergutmachungskammer vom 16. Juni 1950 wurde festgestellt, daß die neue GmbH Eigentümerin des inzwischen nach Band ... Blatt Nr. 1829 umgeschriebenen Grundstücks sei und die Stadtgemeine ... ihr das Grundstück zurückzuerstatten habe. Am 3. Februar 1951 ist die Gesellschaft als Eigentümerin des inzwischen nach Band ... Blatt Nr. 2112 umgeschriebenen Grundstücks eingetragen worden.

3

Das Volkshaus wurde im Kriege zerstört. Es ist inzwischen wiederaufgebaut.

4

Die neue GmbH wurde mit einem Stammkapital von 30.000 RM gegründet. Der Ehemann der Beklagten, der nicht Gesellschafter der aufgelösten Gesellschaft war, war an der neuen Gründung beteiligt und übernahm eine Stammeinlage von 21.000 RM. Das Stammkapital wurde auf 30.000 DM umgestellt. Der Ehemann der Beklagten ist verstorben und von ihr allein beerbt worden. Die Beklagte hat mehrere Teilabtretungen vorgenommen und besitzt noch einen Geschäftsanteil von 6.600 DM.

5

Der Kläger behauptet: Die Kreisgruppe ... der KPD habe hinter beiden Gesellschaftsgründungen gestanden. Sie habe das Volkshaus gebaut und wiederaufgebaut und auch die Stammeinlagen geleistet. Der Ehemann der Beklagten sei, wie auch andere Gesellschafter, auf Grund mündlicher Absprache Treuhänder der KPD gewesen. Infolge seines Todes sei das Treuhandverhältnis erloschen.

6

Durch einstimmigen Beschluß der Mitgliederversammlung des Kreises ... der KPD vom 15. März 1954 wurde der Kläger beauftragt und bevollmächtigt, die Rechte dieser Kreisgruppe aus den zwischen ihr und den Gesellschaftern der Volkshaus GmbH bestellenden Verträgen im eigenen Namen gerichtlich geltend zu machen und insbesondere die Abtretung des Geschäftsanteils der Beklagten an sich selbst zu verlangen. Zugleich wurde der Kläger ermächtigt, diesen Geschäftsanteil treuhänderisch für den Kreis ... der KPD zu verwalten und darüber im eigenen Namen zu verfügen. Er besitzt auch eine gleichlautende Vollmacht des Sekretariats der Kreisorganisation ... der KPD.

7

Der Kläger hat demzufolge beantragt, die Beklagte zu verurteilen, ihren Geschäftsanteil von 6.600 DM an der Volkshaus ... GmbH an ihn zu übertragen.

8

Die Beklagte bestreitet die Aktivlegitimation des Klägers und behauptet, beide Gesellschaften seien gegen den Willen der KPD gegründet und das Volkshaus ohne finanzielle Hilfe der KPD gebaut und wiederaufgebaut worden. Die Gründung beider Gesellschaften und der Bau und Wiederaufbau des Volkshauses hätten auf eigener Initiative von Mitgliedern der KPD beruht. Das Geld sei durch Sammlungen und Kredite aufgebracht worden. Deshalb sei der Bau sogar als ein Korruptionsbau, der mit bürgerlichen Mitteln finanziert worden sei, bezeichnet worden. Die Beklagte vertritt den Standpunkt, daß ein Treuhand- oder Geschäftsbesorgungsvertrag der Form des § 15 Abs. 4 GmbHG bedürfe, und macht geltend, daß sie mangels Einhaltung dieser Form keinesfalls zur Übertragung des begehrten Geschäftsanteils verpflichtet sei.

9

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers hatte keinen Erfolg. Mit der Revision verfolgt er den Klageantrag weiter, während die Beklagte um Zurückweisung der Revision bittet.

Entscheidungsgründe:

10

Das Berufungsgericht stellt Erwägungen darüber an, ob von der Behauptung des Klägers, daß zwischen dem Ehemann der Beklagten und der ... Kreisgruppe der KPD ein Treuhandverhältnis vereinbart sei, mehr als von der gegenteiligen Behauptung der Beklagten zu halten sei. Es nimmt dazu aber nicht abschließend Stellung und hält eine Erweiterung der landgerichtlichen Beweisaufnahme für entbehrlich, weil die treuhänderische Verpflichtung zur Übertragung eines GmbH-Geschäftsanteils der Form des § 15 Abs. 4 GmbHG bedürfe und die vom Kläger behauptete Abmachung unstreitig nicht gerichtlich oder notariell beurkundet worden sei. Überdies sei der Kläger nicht aktiv legitimiert, da auch die ihm erteilte Vollmacht und Ermächtigung der Form des § 15 Abs. 4 GmbHG bedurft habe, dieser Form aber entbehre und darum nichtig sei.

11

Beide Gründe tragen das Urteil nicht.

12

1.)

Nach § 15 Abs. 4 GmbHG bedarf nur die Vereinbarung, durch welche die Verpflichtung eines Gesellschafters zur Abtretung eines Geschäftsanteils begründet wird, der gerichtlichen oder notariellen Form. Die Verpflichtung zur Übertragung eines Geschäftsanteils ist dagegen formfrei, soweit sie auf Gesetz beruht oder sich nur mittelbar aus einem Vertrage ergibt, dessen wesentlicher Inhalt nicht die Abtretungsverpflichtung ist. Der Form des § 15 Abs. 4 GmbHG unterliegen nur Verträge, die die Verpflichtung zur Übertragung eines Geschäftsanteils zum Inhalt haben. Verträge, aus denen sich die Verpflichtung zur Übertragung eines Geschäftsanteils von Gesetzes wegen (z.B. aus § 667 BGB) oder als mittelbare Folge des Vertrages ergibt, fallen nicht unter die Formvorschrift. Wer als Beauftragter, Treuhänder oder Geschäftsbesorger für einen anderen an der Gründung einer GmbH teilnimmt, ist zwar nach Durchführung der Geschäftsbesorgung oder nach Beendigung des Treuhandverhältnisses zur Abtretung eines Geschäftsanteils verpflichtet, aber diese Verpflichtung ergibt sich aus dem Gesetz oder bloß als mittelbare Folge aus dem auf die Beteiligung an der GmbH-Gründung gerichteten Treuhandvertrage. Solche Verträge sind formfrei (RGZ 124, 375; Scholz GmbHG § 15 Anm. 28; Baumbach-Hueck GmbHG § 15 Anm. 4 C; Brodmann GmbHG § 15 Anm. 5 b; Schilling in Hachenburg GmbHG § 15 Anm. 16; Vogel GmbHG § 15 Anm. 7). Insoweit liegt es nicht anders als zu § 313 BGB (RGZ 54, 78/79; RG JW 1937, 1306; 1927, 1409; OGH JR 1949, 381).

13

Der Umstand, daß die KPD Kreisgruppe ... ein nichtrechtsfähiger Verein ist und sich daher nicht an der Gründung einer GmbH beteiligen kann, ist unerheblich. Denn das hindert nicht, daß seine Mitglieder als Gesamthänder Rechte auf einen Geschäftsanteil aus einem Auftrag oder einem Treuhand- oder Geschäftsbesorgungsverhältnis erlangen.

14

2.)

Die Vollmacht des Kreissekretariats ... beinhaltet, daß der Kläger an Stelle des Ehemanns der Beklagten zum Treuhänder eingesetzt ist und daß er berechtigt sein soll, den Geschäftsanteil im eigenen Namen herauszuverlangen und über ihn im eigenen Namen frei zu verfügen.

15

Der Inhaber eines Rechts kann einen anderen ermächtigten, dieses Recht, ohne es ihm zu übertragen, im eigenen Namen geltend zu machen, und eine solche Einziehungsberechtigung berechtigt zur Klage, wenn ihr Inhaber ein eigenes rechtliches Interesse an der Verfolgung des Rechts hat (RGZ 170, 191 m.w.Nachw.; OGHZ 1, 335; BGH Lind-Möhr Nr. 1 zu § 185 BGB). Um eine solche Klageermächtigung geht es hier nicht. Der Kläger stützt seine Klage auf eine materiell-rechtliche Grundlage, nämlich darauf, daß nun er Treuhänder der KPD-Kreisgruppe ... sei; er macht damit geltend, daß ihm der Anspruch der KPD-Kreisgruppe ... aus ihrem Rechtsverhältnis zum Ehemann, der Beklagten abgetreten sei.

16

a)

Die Abtretung des Anspruchs auf Übertragung eines Geschäftsanteils wird von dem Wortlaut des § 15 Abs. 3 GmbHG unzweifelhaft nicht erfaßt. Ihre uneingeschränkte Zulassung ermöglicht aber den formlosen Handel mit Geschäftsanteilen. Das zu verhindern ist der Zweck der Formvorschrift. Gleichwohl nimmt die herrschende Ansicht mit unterschiedlicher Begründung an, daß die Abtretung des Anspruchs auf Übertragung eines Geschäftsanteils nicht der Form des § 15 Abs. 3 GmbHG bedürfe (RGZ 80, 103; Schilling in Hachenburg GmbHG § 15 Anm. 15 a; Scholz, GmbHG § 15 Anm. 30 c; Vogel, GmbHG § 15 Anm. 5 a.A. Baumbach-Hueck, GmbHG § 15 Anm. 4 C und die bei Schilling Genannten). Der vorliegende Fall erfordert keine Stellungnahme zu dieser Rechtsfrage. Denn hier dient die Abtretung des Anspruchs auf Übertragung des Geschäftsanteils dazu, den Geschäftsanteil in die Hände des Klägers zu bringen, der ihn treuhänderisch für die KPD-Kreisgruppe ... innehaben und verwalten soll. Wird der Treuhänder eines GmbH-Anteils durch einen anderen ausgewechselt, so dient die damit verbundene Abtretung des Anspruchs auf Übertragung des Geschäftsanteils nicht dazu, den formlosen Handel mit Geschäftsanteilen zu ermöglichen. Mindestens deshalb bedurfte die in der Einsetzung des Klägers zum Treuhänder liegende Abtretung des Anspruchs der KPD-Kreisgruppe ... nicht der gerichtlichen oder notariellen Beurkundung.

17

b)

Dieses Rechtsgeschäft würde allerdings nichtig sein, wenn die dem Kläger zugleich erteilte Vollmacht, nach erfolgreich durchgeführter Klage frei über den erlangten Geschäftsanteil zu verfügen, wegen Nichtbeachtung der Form des § 15 GmbHG nichtig wäre und die Nichtigkeit dieses Teiles der Berechtigung des Klägers gemäß § 319 BGB die Nichtigkeit seiner Einsetzung zum Treuhänder zur Folge hätte. Aber auch diese "Vollmacht" bedurfte nicht der gerichtlichen oder notariellen Beurkundung, da sie den Kläger namentlich als Bevollmächtigten nennt und, insoweit unter Befreiung von seiner Treuhandverpflichtung, ermächtigt, über den Geschäftsanteil so zu verfügen, als ob er uneingeschränkt Eigentümer und nicht Treuhänder wäre. Eine solche Urkunde kann nicht weitergegeben werden, sie ermöglicht keinen freien Handel mit dem umstrittenen Geschäftsanteil (BGHZ 13, 49). Will der Kläger von dem ihm erteilten Recht zur Übertragung des Geschäftsanteils Gebrauch machen, so muß er dabei die Form des § 15 Abs. 3 GmbHG beachten. Auch durch die "Vollmacht" droht daher keine Umgehung dieser Bestimmung.

18

Es durfte daher weder die Aktivlegitimation des Klägers noch die Schlüssigkeit seines Klagevortrags verneint werden. Es war vielmehr zu prüfen, ob die Behauptung des Klägers, daß zwischen der Kreisgruppe ... der KPD und dem Ehemann der Beklagten mündlich ein Treuhand- oder Geschäftsbesorgungsverhältnis vereinbart worden sei, richtig ist oder nicht. Das Berufungsurteil war daher aufzuheben, damit das Berufungsgericht Gelegenheit bekommt, den Sachvortrag auf seine tatsächliche Richtigkeit hin zu untersuchen.

19

Die Entscheidung über die Kosten der Revisionsinstanz war dem Berufungsgericht vorzubehalten, da sie vom endgültigen Ausgang der Sache abhängt.

Dr. Canter Dr. Delbrück Dr. Haidinger Dr. Fischer Dr. Kuhn