§ 22 LBG M-V - Fortbildung
Bibliographie
- Titel
- Beamtengesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesbeamtengesetz - LBG M-V)
- Amtliche Abkürzung
- LBG M-V
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 2030-11
Die berufliche Entwicklung der Beamtinnen und Beamten setzt die erforderliche Fortbildung zum Erhalt oder zur Fortentwicklung ihrer Kenntnisse und Fähigkeiten voraus. Die Beamtinnen und Beamten sind zur Teilnahme an der dienstlichen Fortbildung verpflichtet und sollten sich darüber hinaus selbst fortbilden. Der Dienstherr hat durch geeignete Maßnahmen für die Fortbildung der Beamtinnen und Beamten zu sorgen.