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Bundesgerichtshof
Urt. v. 02.06.1960, Az.: II ZR 44/60

Inanspruchnahme aus einem Wechsel; Auswirkungen eines Prolongationswechsels; Auswirkungen einer Einrede bei Wechselforderung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
02.06.1960
Aktenzeichen
II ZR 44/60
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1960, 11999
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Hamm - 10.12.1959
LG Münster - 11.03.1959
LG Münster - 07.01.1959

Fundstellen

  • BGHWarn 1960, 485
  • DB 1960, 871 (amtl. Leitsatz)
  • MDR 1960, 826 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Erklärt der Akzeptant dem Wechselgläubiger bei Begebung eines Verlängerungswechsels, er wolle aus dem neuen Wechsel nur haften, wenn er ein Darlehen von einem Dritten zurückerhalte, so kann er von dem Wechselgläubiger aus dem neuen Wechsel nicht in Anspruch genommen werden, wenn dieser Fall nicht eintritt; hierbei ist unerheblich, ob der Akzeptant aus dem alten Wechsel auch dann haftete, wenn er das Darlehen nicht zurückerhielt.

In dem Rechtsstreit
hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 2. Juni 1960
unter Mitwirkung
der Bundesrichter Dr. Haidinger, Dr. Kuhn, Dr. Haager, Dr. Reinicke und Hill
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm/Westfalen vom 10. Dezember 1959 aufgehoben.

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts in Münster/Westfalen vom 11. März 1959 abgeändert. Die Klage wird unter Aufhebung des Vorbehaltsurteils der 2. Zivilkammer des Landgerichts in Münster/Westfalen vom 7. Januar 1959 abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

Tatbestand

1

Die Firma D. in S. hatte im Jahre 1956 bei der klagenden Sparkasse ungesicherte Schulden in Höhe von annähernd 40.000 DM. Die Klägerin bemühte sich, von ihrem Revisionsverband gedrängt, um Zurückzahlung oder Sicherung des Kredits. D. suchte darauf durch ein Zeitungsinserat einen Geldgeber. Es meldete sich der Beklagte, der 40.000 DM kurzfristig an den Makler K. ausgeliehen hatte und sich nach einer anderen Anlage dieses Geldes umsah. Am 23. August 1956 schloß er mit D. einen Darlehensvertrag, auf Grund dessen er zwei Wechsel über je 15.000 DM und einen Wechsel über 10.000 DM akzeptierte. Die Wechsel wurden von D. ausgestellt und an die Klägerin, deren Rendant H. beim Abschluß des Darlebensvertrages zugegen war, indossiert. Die Wechsel sollten in das Depot der Klägerin gelegt und mit dem Geld eingelöst werden, das K. dem Beklagten zurückzahlte. Der Beklagte behauptet, er habe mit der Klägerin vereinbart, daß diese die Wechsel nur dann gegen ihn geltend machen könne, wenn K. seiner Verpflichtung ihm gegenüber nachkomme. Da K. das Geld nicht zahlte, wurden die Wechsel mehrfach prolongiert. Im Sommer 1957 betrug die Schuld D. 30.000 DM. Die Klägerin verlangte im Juli 1957 vom Beklagten einen Prolongationswechsel in dieser Höhe. Der Beklagte übersandte ihr am 23. Juli 1957 einen Blankowechsel, in dem lediglich die Wechselsumme und das Akzept ausgefüllt waren, und schrieb der Klägerin gleichzeitig:

"Wunschgemäß übersende ich Ihnen mein Akzept mit der Bitte und der ausdrücklichen Verpflichtung für Sie, daß Sie das dort befindliche Akzept hiergegen ungültig machen.

Das heutige Akzept gebe ich Ihnen mit der weiteren Verpflichtung für Sie, daß Sie auf Einlösung desselben nur dann bestehen, wenn K. mir gegenüber seiner Darlehenstilgung nachkommt ... Aus den vorerwähnten Gründen wollen Sie auch das Fälligkeitsdatum des heute gegebenen Akzepts auf alle Fälle offen lassen."

2

Die Klägerin, die dieses Schreiben nicht beantwortete, setzte einen Fälligkeitstermin (23. September 1957) in den Wechsel ein und ließ ihn von D. als Aussteller unterzeichnen und mit dessen Indossament versehen. Im September 1957 erbat sie vom Beklagten einen neuen Wechsel. Dieser, sandte ihr am 23. September 1957 einen Blankowechsel mit folgendes Anschreiben.

"Ich nehme Bezug auf das mit Ihnen gehabte Ferngespräch. In der Anlage überreiche ich Ihnen mein neues Akzept über 30.000 DM mit der Verpflichtung für Sie, daß Sie mich für die Einlösung desselben unter keinen Umständen heranziehen, wenn K. seiner Verpflichtung zur Darlehenstilgung mir gegenüber nicht nachkommt. K. hat unterdessen den Offenbarungseid leisten müssen. Lassen Sie sich bitte von Dr. So. unterrichten, wie die Tilgung noch vorgenommen werden soll. ..."

3

Die Klägerin, die auch auf dieses Schreiben nicht antwortete, füllte den Wechsel aus und ließ ihn wiederum von D. als Aussteller und Indossant unterschreiben. Sie nimmt den Beklagten aus diesem Wechsel in Höhe der Wechselsumme nebst Zinsen und Wechselunkosten, abzüglich eines inzwischen von D. gezahlten Betrages von 2.000 DM, in Anspruch. Sie hat ein Vorbehaltsurteil erwirkt und im Nachverfahren beantragt, das Vorbehaltsurteil für vorbehaltlos zu erklären. Der Beklagte hat um Aufhebung des Vorbehaltsurteils und Abweisung der Klage gebeten. Er ist der Ansicht, er hafte nicht aus dem eingeklagten Wechsel, da K., der zahlungsunfähig geworden sei, seine Verpflichtungen ihm gegenüber nicht erfüllt habe. Die Klägerin habe sich weiter durch Schreiben vom 1. Oktober 1956 verpflichtet, von den Wechselbeträgen Belastungen auf Grundstücken des D. in Höhe von 18.500 DM abzulösen und Grundschuldbriefe über (von D. zu bestellende) erstetellige Grundschulden in Höhe von 25.000 DM in Empfang zu nehmen und für ihn treuhänderisch zu verwahren. Die Klägerin habe die Erfüllung dieser Verpflichtungen dadurch unmöglich gemacht, daß sie an Belastungen der Grundstücke D. mitgewirkt habe.

4

Das Landgericht hat das Vorbehaltsurteil bestätigt, das Berufungsgericht die Berufung zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf Aufhebung des Vorbehaltsurteils und Abweisung der Klage weiter. Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

5

Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Beklagte habe die Verpflichtungen aus den drei ersten (am 23. August 1956 angenommenen) Wechseln nicht davon abhängig gemacht, daß er sein Geld von K. zurückerhalte. Daraus ergebe sich, daß er auch aus dem streitigen Wechsel in Anspruch genommen werden könne. Wenn der Beklagte in seinen Schreiben vom 23. Juli und 23. September 1957 seine Haftung aus den Wechseln der Klägerin gegenüber habe einschränken wollen, so habe er damit den Sicherungszweck der Wechsel einengen wollen. Hierzu hätte es einer Vereinbarung zwischen den Parteien bedurft, da der Beklagte angesichts der von Anfang an bestehenden geschäftlichen Grundlage für die Akzeptierung der Wechsel nicht einseitig von dem ursprünglichen Zweck habe abrücken können. Wenn der Beklagte schon einen Prolongationswechsel akzeptiert habe, so habe er sich damit bereit erklärt, daß dieser Wechsel für den Zweck verwendet werde, dem auch der vorhergehende Wechsel gedient habe. Wenn es anders hätte sein sollen, dann hätte er mit der Klägerin eine abändernde Vereinbarung treffen müssen. Das habe der Beklagte auch gewollt. Er habe aber nicht nachweisen können, daß die Klägerin sein hierauf gerichtetes Angebot angenommen habe. Die Klägerin habe das Angebot des Beklagten auch nicht stillschweigend angenommen, da ihr Stillschweigen unter den gegebenen Verhältnissen nur als Ablehnung habe angesehen werden können.

6

Die Revision greift zunächst die Auffassung des Berufungsgerichts an, die Verpflichtung des Beklagten aus den drei ersten Wechseln sei nicht davon abhängig gemacht worden, daß Kost seine Verpflichtung gegenüber dem Beklagten erfülle. Es kann dahingestellt bleiben, ob dieser Angriff berechtigt ist. Denn der Beklagte kann auch dann nicht aus dem eingeklagten Wechsel in Anspruch genommen werden, wenn er aus den früheren Wechseln haftete. Die Auffassung des Berufungsgerichts, aus der unbeschränkten Haftung des Beklagten für die ersten Wechsel ergebe sich, falls keine andere Vereinbarung zwischen den Parteien zustandegekommen sei, auch die Haftung des Beklagten aus dem eingeklagten Wechsel, ist nicht zutreffend. Es ist zwar richtig, daß ein Prolongationswechsel gegenüber dem alten, zu prolongierenden Wechsel nur die Zahlungszeit hinausschiebt. Der Wechselschuldner kann also gegenüber der neuen Wechselverbindlichkeit dieselben Einwendungen und grundsätzlich auch nur die Einwendungen erheben, die er gegenüber der alten Verpflichtung geltend machen kann. Es fragt sich aber gerade, ob der Beklagte im vorliegenden Fall der Klägerin am (23. Juli und) 23. September 1957 einen Prolongationwechsel in diesem Sinn, also einen Wechsel gegeben hat, der sich ausschließlich bezüglich der Zahlungszeit von den ersten Wechseln unterschied. Der Beklagte kann aus dem Wechsel vom 23. September 1957 nur dann (möglicherweise) mit Erfolg in Anspruch genommen werden, wenn ein Prolongationswechsel in diesem Sinne vorliegt. Zusdem Zustandekommen einer derartigen (Prolongations-)Wechselverpflichtung ist ein Vertrag erforderlich. Die Klägerin mag den Beklagten im (Juli und) September 1957 gebeten haben, ihm einen solchen Prolongationswechsel zu geben. Der Beklagte hat aber jedenfalls, wie die Klägerin selbst ausführt, abgelehnt, dieses Angebot anzunehmen. Der Beklagte hat vielmehr seinerseits ein Angebot gemacht, und dieses Angebot hatte, wie das Berufungsgericht festgestellt hat und die Klägerin auch selbst vorträgt, zum Inhalt, er wolle aus dem neuen Wechsel nur haften, wenn K. zahle, er wolle also wechselmäßig nicht haften, wenn K. nicht zahle. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Klägerin, was das Berufungsgericht verneint, das Angebot des Beklagten angenommen hat. Denn die Klägerin kann den Beklagten auch dann nicht aus dem Wechsel vom 23. September 1957 in Anspruch nehmen, wenn sie das Angebot des Beklagten nicht angenommen hat. Es kann zweifelhaft sein, ob das Angebot des Beklagten auf Abschluß eines Wechselbegebungevertrages als solchen (oder die Ermächtigung der Klägerin zur Ausfüllung des Blankowechsels) davon abhängig war, daß K. das Darlehen an ihn zurückzahlte. Möglich ist auch, daß der Beklagte sein Angebot so verstanden wissen wollte, daß damit nur der Rechtsgrund der abstrakten Wechselverpflichtung bestimmt werden sollte. Hierauf kommt es aber nicht an. Es kann offen bleiben, ob die Klägerin überhaupt eine abstrakte Wechselforderung gegen den Beklagten erworben hat. Zumindest ist diese Wechselforderung mit einer Einrede behaftet. Hat die Klägerin das Angebot des Beklagten nicht angenommen, dann fehlt es jedenfalls an einem Rechtsgrund für den eingeklagten Wechsel. Die Klägerin ist dann um den Wechsel ungerechtfertigt bereichert und kann keinen Anspruch aus ihm gegen den. Beklagten geltend machen. Die Klägerin konnte das Angebot des Beklagten vom 23. September 1957, so wie es gemacht war, annehmen oder ablehnen. Sie konnte aber nicht, wie sie meint, das Angebot ablehnen, den Wechsel aber gleichwohl, "um dem Beklagten entgegen zu kommen,", als Prolongationswechsel im eigentlichen Sinne hereinnehmen. Denn ein derartiger Wechsel war ihr nicht angeboten worden. Eine Verpflichtung aus einem Prolongationswechsel setzt einen Vertrag über die Begebung eines derartigen Wechsels voraus, und ein Vertrag kann ohne Angebot nicht zustandekommen. Wenn die Klägerin nicht mit dem Angebot des Beklagten einverstanden war, so mußte sie aus dem alten Wechsel vorgehen, der (möglicherweise) eine unbedingte Verpflichtung des Beklagten zum Gegenstand hatte; der Beklagte war nicht etwa in der Lage, sich einseitig von dieser alten Verbindlichkeit zu befreien. Die Klägerin konnte aber nicht das Angebot des Beklagten auf Abschluß eines neuen Wechselbegebungsvertrages von den Bedingungen, unter denen es abgegeben war, isolieren, dieses isolierte Angebot annehmen und die Bedingungen, unter denen das konkrete Angebot überhaupt nur gemacht war, ablehnen. Würde man anders entscheiden, dann wäre der Wechselgläubiger in der Lage, eine (Prolongation-)Wechselverpflichtung des Schuldners einseitig, das heißt ohne hierauf gerichtetes Angebot des Schuldners, begründen zu können.

7

Es kann dahingestellt bleiben, ob die Rechtslage anders wäre, wenn, wie die Revisionsbeklagte meint, der Beklagte verpflichtet gewesen wäre, ihr einen Prolongationswechsel zu geben. Denn dieser Fall liegt nicht vor. Eine Verpflichtung zur Verlängerung der ursprünglichen Wechsel bestand auf Grund des Darlehensvertrages vom 23. August 1956 ausschließlich für die Firma D. (im Verhältnis zum Beklagten); sie oblag aber nicht dem Beklagten (gegenüber der Klägerin).

8

Nach alledem konnte der Beklagte nicht aus dem eingeklagten Wechsel in Anspruch genommen werden. Die Klage war daher abzuweisen. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 91 ZPO.

Dr. Haidinger
Dr. Kuhn
Dr. Haager
Dr. Reinicke
Hill