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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 14.07.1960, Az.: BVerwG V B 38.60

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
14.07.1960
Aktenzeichen
BVerwG V B 38.60
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1960, 14737
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BVG Koblenz - 02.12.1959 - AZ: 3 K 153/59

Fundstellen

  • DÖV 1960, 765-766 (Kurzinformation)
  • VerwRspr 13, 240

Amtlicher Leitsatz

Gegen das Empfangsbekenntnis einer Behörde, durch das die Zustellung eines Urteils bescheinigt wird, ist der Gegenbeweis zulässig, daß die Behörde das zugestellte Schriftstück zu anderer Zeit als bescheinigt erhalten hat.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der V. Senat des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Juli 1960
durch
den Senatspräsidenten Dr. Elsner und
die Bundesrichter Dr. Meyer-Westphalen und Dr. Wolf
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bezirksverwaltungsgerichts Koblenz - 3. Kammer in Trier - vom 2. Dezember 1959 wird verworfen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.680 DM festgesetzt.

Gründe

1

Der Antrag des Klägers auf Gewährung von Kriegsgefangenenentschädigung war im Verwaltungsverfahren erfolglos. Das Bezirksverwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben, die angefochtenen Verwaltungsbescheide aufgehoben und das beklagte Landratsamt verpflichtet, dem Kläger Kriegsgefangenenentschädigung für die Zeit vom 1. Januar 1947 bis 6. April 1950 zu gewähren. Es hat die Revision nicht zugelassen.

2

Die gegen die Nichtzulassung der Revision eingelegte Beschwerde des Beklagten ist unzulässig.

3

Nach dem Vortrage des Beklagten ist das Urteil des Bezirksverwaltungsgerichts beim Beklagten am 30. Januar 1960 eingegangen, irrtümlich für die falsche Abteilung ausgezeichnet und dem für die Bearbeitung zuständigen Bezirksfürsorgeverband erst am 13. Februar 1960 zugeleitet worden, so daß das Empfangsbekenntnis das Datum dieses Tages trifft. Der Beklagte hat gebeten, die durch Schriftsatz vom 10. März 1960 am 11. März 1960 eingelegte Beschwerde als "fristgerecht eingelegt" anzuerkennen. Dem Antrag kann nicht stattgegeben werden.

4

Nach § 67 Abs. 2 des vom Bezirksverwaltungsgericht anzuwendenden Landesgesetzes über die Verwaltungsgerichtsbarkeit für Rheinland-Pfalz vom 14. April 1950 (GVBl. S. 103) - VGG - sind Ausfertigungen des vollständig schriftlich niedergelegten und unterschriebenen Urteils den Beteiligten zuzustellen. Als beklagte Partei ist hier beteiligt das Landratsamt W., da dieses den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat (§ 42 VGG). Nach § 37 VGG in Verbindung mit § 212 a ZPO genügt zum Nachweis der Zustellung an eine Behörde das mit Datum und Unterschrift versehene schriftliche Empfangsbekenntnis der Behörde. Dabei ist der Gegenbeweis zulässig, daß die Behörde das zugestellte Schriftstück zu anderer Zeit als bescheinigt erhalten hat (RG JW 36, 2407). Dieser Gegenbeweis ist im vorliegenden Falle durch das eigene Vorbringen des Beklagten erbracht. Wann die vor Beklagten mit der Bearbeitung betraute Dienststelle seiner Behörde in den Besitz des Urteils gelangt ist, ist demgegenüber unerheblich. Es ist daher davon auszugehen, daß das Urteil des Bezirksverwaltungsgerichts dem beklagten Landratsamt am 30. Januar 1960 zugestellt worden ist, so daß die am 11. März 1960 eingelegte Beschwerde nach § 23 Abs. 2 Satz 1 KgfEG verspätet und somit unzulässig ist.

5

Auch wenn die Bitte des Beklagten, die Beschwerde als "fristgerecht eingelegt" anzuerkennen, als Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand Bewertet werden könnte, kann ihr nicht entsprochen werden. Ein solcher Antrag wäre nach § 25 KgfEG zu beurteilen. Es mag unterstellt werden, daß er in der in § 234 ZPO vorgeschriebenen Frist gestellt worden ist. Aber er enthält weder die die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen noch die Angabe der Mittel für ihre Glaubhaftmachung (§ 236 ZPO). Daß die fehlerhafte Behandlung einer Verwaltungssache innerhalb der eine verwaltungsmäßige Einheit bildenden Behörde kein Naturereignis und kein unabwendbarer Zufall im Sinne des § 25 KgfEG, sondern allenfalls ein Mangel in der Organisation und im Geschäftsbetrieb dieser Behörde ist, bedarf keiner weiteren Erörterung. Da jedoch das beklagte Landratsamt einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht gestellt hat, brauchte darüber nicht entschieden zu werden.

6

Im übrigen hätte die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision auch materiell keinen Erfolg haben können. Zu der Frage der gelungenen Flucht eines Kriegsgefangenen, auf deren Beantwortung das Urteil des Bezirksverwaltungsgerichts beruht, hat der beschließende Senat u.a. in den Entscheidungen vom 24. Oktober 1957 - BVerwG V B 153.57 - und vor , 15. April 1959 - BVerwG V C 381.58 - Stellung genommen. Danach ist die Flucht eines Kriegsgefangenen zwar gelungen, wenn er seine Heimat erreicht hat, aber nur dann, wenn er ein solches Maß an persönlicher Freiheit wiedergewonnen hat, daß von einer Fortdauer des Gewahrsams nicht mehr die Rede sein kann. Zwar hat im vorliegenden Falle der Kläger seine Heimat in R. erreicht. Aber nach der Würdigung des Sachverhalts durch das Bezirksverwaltungsgericht hat er nicht das erforderliche Maß an persönlicher Freiheit wiedergewonnen. Diese Ausführungen des Bezirksverwaltungsgerichts sind auf die Besonderheiten des vorliegenden Einzelfalles abgestellt, der dadurch keine grundsätzliche Bedeutung gewinnt, so daß die Zulassungsvoraussetzung nach § 23 Abs. 1 KgfEG in Verbindung mit §§ 190 Abs. 2, 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht gegeben ist. Es ist auch nicht zu erkennen, daß die Zulassungsvoraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 2 oder Nr. 3 VwGO vorliegen könnten.

7

Doch bedarf es weiterer Ausführungen über die Begründetheit der Beschwerde nicht, da diese jedenfalls in entsprechender Anwendung der §§ 143, 144 Abs. 1 VwGO als unzulässig zu verwerfen ist.

8

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.680 DM festgesetzt. [D]die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes [beruht]auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.

Dr. Elsner
Dr. Meyer-Westphalen
Dr. Wolf