§ 10 HmbBG - Feststellung der gesundheitlichen Eignung
Bibliographie
- Titel
- Hamburgisches Beamtengesetz (HmbBG)
- Amtliche Abkürzung
- HmbBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 2030-1
(1) Die gesundheitliche Eignung für die Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder in ein anderes Beamten- oder Beschäftigungsverhältnis mit dem Ziel der späteren Verwendung im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit ist auf Grund eines ärztlichen Gutachtens (§ 44) festzustellen.
(2) Abschnitt 5 des Gendiagnostikgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2529, 3672), zuletzt geändert am 4. Mai 2021 (BGBl. I S. 882, 934), ist entsprechend anzuwenden auf
- 1.
alle Personen,
- a)
die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis im Anwendungsbereich dieses Gesetzes stehen, insbesondere Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter, Referendarinnen und Referendare,
- b)
die sich für ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis beworben haben
und
- c)
deren öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis beendet ist,
- 2.
alle Dienstherren im Anwendungsbereich dieses Gesetzes.