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§ 10 HmbBG - Feststellung der gesundheitlichen Eignung

Bibliographie

Titel
Hamburgisches Beamtengesetz (HmbBG)
Amtliche Abkürzung
HmbBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
2030-1

(1) Die gesundheitliche Eignung für die Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder in ein anderes Beamten- oder Beschäftigungsverhältnis mit dem Ziel der späteren Verwendung im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit ist auf Grund eines ärztlichen Gutachtens (§ 44) festzustellen.

(2) Abschnitt 5 des Gendiagnostikgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 25293672), zuletzt geändert am 4. Mai 2021 (BGBl. I S. 882, 934), ist entsprechend anzuwenden auf

  1. 1.

    alle Personen,

    1. a)

      die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis im Anwendungsbereich dieses Gesetzes stehen, insbesondere Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter, Referendarinnen und Referendare,

    2. b)

      die sich für ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis beworben haben

    und

    1. c)

      deren öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis beendet ist,

  2. 2.

    alle Dienstherren im Anwendungsbereich dieses Gesetzes.