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§ 12 EBO - Höhengleiche Kreuzungen von Schienenbahnen

Bibliographie

Titel
Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (EBO)
Amtliche Abkürzung
EBO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
933-10

(1) Neue höhengleiche Kreuzungen von Schienenbahnen dürfen außerhalb der Bahnhöfe oder der Hauptsignale von Abzweigstellen nicht angelegt werden. Für vorübergehend anzulegende Kreuzungen sind Ausnahmen zulässig (§ 3 Abs. 1 Nr. 2).

(2) Wie bei höhengleichen Kreuzungen von Schienenbahnen der Betrieb zu führen ist, bestimmen

  1. 1.
    für Eisenbahnen des Bundes das Eisenbahn-Bundesamt,
  2. 2.
    für die nichtbundeseigenen Eisenbahnen die zuständige Landesbehörde.