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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 10.04.2007, Az.: BVerwG 6 C 6/07

Verfahrenseinstellung bei Klagerücknahme

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
10.04.2007
Aktenzeichen
BVerwG 6 C 6/07
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2007, 30870
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Köln - 15.09.2005 - AZ: 1 K 8432/04
BVerwG - 30.08.2006 - AZ: BVerwG 6 C 17.05

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 10. April 2007
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bardenhewer und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Vormeier und Dr. Bier
beschlossen:

Tenor:

Das Verfahren wird eingestellt.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 15. September 2005 ist wirkungslos.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 50 000 EUR festgesetzt.

Gründe

1

Die Klägerin hat ihre Klage mit Schriftsatz vom 9. Februar 2007 mit Einwilligung der Beklagten zurückgenommen. Das Verfahren ist deshalb gemäß § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen und das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln für wirkungslos zu erklären (§ 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO).

2

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 50 000 EUR festgesetzt.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG.

Dr. Bardenhewer
Vormeier
Dr. Bier